Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2018 - C-514/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41620
EuGH, 13.12.2018 - C-514/17 (https://dejure.org/2018,41620)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2018 - C-514/17 (https://dejure.org/2018,41620)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - C-514/17 (https://dejure.org/2018,41620)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,41620) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sut

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Der Verurteilung zu einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sut

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sut

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Der Verurteilung zu einer ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-514/17
    Zweitens ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich dafür entscheiden, Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in innerstaatliches Recht umzusetzen, bei der Durchführung der Bestimmung, insbesondere ihrer Nr. 6, notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 61).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass ein nationaler Gesetzgeber, der sich entsprechend den ihm durch Art. 4 des genannten Rahmenbeschlusses eröffneten Möglichkeiten dafür entscheidet, die Fälle, in denen die nationale vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer gesuchten Person verweigern kann, zu begrenzen, nur das mit diesem Rahmenbeschluss im Sinne eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts errichtete System der Übergabe verstärkt (Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58).

    Mit der Begrenzung der Fälle, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, erleichtern solche Rechtsvorschriften nämlich nur die Übergabe gesuchter Personen gemäß dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, bei dem es sich um die mit diesem Rahmenbeschluss eingeführte Grundregel handelt (Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, wird mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwar insbesondere bezweckt, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann, doch kann ein solches Ziel - so wichtig es ist - es nicht ausschließen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses die Fälle, in denen die Übergabe einer vom Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 erfassten Person verweigert werden kann, im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundregel begrenzen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-514/17
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 nennt ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5) (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-514/17
    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung zutreffend ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die vollstreckende Justizbehörde besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe legt (vgl. u. a. Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21) und die Vollstreckung der vom Ausstellungsstaat verhängten Strafe gewährleisten kann, und auf die in diesem Sinne lautenden Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2008/909, insbesondere dessen neunten Erwägungsgrund.

    Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde das Ziel des in dieser Bestimmung genannten fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung berücksichtigen können, das nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es der Behörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist es dem Vollstreckungsmitgliedstaat nicht möglich, sich zur tatsächlichen Vollstreckung der Strafe zu verpflichten, muss die vollstreckende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl vollstrecken und somit die gesuchte Person dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 22).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-514/17
    Was die erste Voraussetzung in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anbelangt, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine gesuchte Person "ihren Wohnsitz" im Vollstreckungsmitgliedstaat hat, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort "aufhält", wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (Urteil vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 54).

    Stellt die vollstreckende Justizbehörde fest, dass beide vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss sie beurteilen, ob ein legitimes Interesse daran besteht, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 44).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-514/17
    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung zutreffend ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die vollstreckende Justizbehörde besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe legt (vgl. u. a. Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21) und die Vollstreckung der vom Ausstellungsstaat verhängten Strafe gewährleisten kann, und auf die in diesem Sinne lautenden Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2008/909, insbesondere dessen neunten Erwägungsgrund.

    Denn nach dem System des Rahmenbeschlusses, wie es insbesondere dessen Art. 4 zu entnehmen ist, können die Mitgliedstaaten den zuständigen Justizbehörden unter bestimmten Umständen erlauben, zu entscheiden, dass eine verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden muss (Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Eine Straflosigkeit der gesuchten Person wäre nämlich sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 47), als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 86).

    Folglich darf die vollstreckende Justizbehörde nur dann von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, auf der Grundlage des genannten Art. 4 Nr. 6 die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, wenn sie zuvor zum einen geprüft hat, dass sich diese Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und zum anderen, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat gegen die Person verhängte Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich vollstreckt werden kann, und der Ansicht ist, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht, die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollstrecken (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 37).

    Insoweit ergibt sich aus den Voraussetzungen für die Umsetzung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, dass der Unionsgesetzgeber jede Gefahr der Straflosigkeit der gesuchten Person vermeiden wollte (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 47), was mit dem allgemeinen Ziel dieses Rahmenbeschlusses, auf das in Rn. 82 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, im Einklang steht.

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 im Licht seines fünften Erwägungsgrundes ergibt, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext ist der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41, vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 48).

    Auch wenn der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zugrunde liegt, bedeutet dies jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 50, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere für seinen Art. 4 Nr. 6 und seinen Art. 5 Nr. 3 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

    14 Urteil Wolzenburg, Rn. 61. Auf derselben Linie Urteil[e] vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Non bis in idem ) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41), und vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, im Folgenden: Urteil Sut, Rn. 42).

    In diesem Sinne auch Urteil Sut, Rn. 43 und 44.

    Vgl. Urteil Sut, Rn. 35.

    35 Urteil Sut, Rn. 30.

    39 Urteil Sut, Rn. 36.

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

    Was die erste Voraussetzung anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine gesuchte Person "ihren Wohnsitz" im Vollstreckungsmitgliedstaat hat, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort "aufhält", wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, geht aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervor, dass die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls voraussetzt, dass sich der Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung kann diese Behörde das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgte Ziel berücksichtigen, das nach gefestigter Rechtsprechung darin besteht, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    Vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33).

    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33).

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

    As regards the first of those conditions, the Court has already held that a requested person is "resident' in the executing Member State when that person has established his or her actual place of residence there, and is "staying' there when, following a stable period of presence in that Member State, he or she has acquired connections with that State which are of a similar degree to those resulting from residence (see, to that effect, judgments of 5 September 2012, Lopes Da Silva Jorge , C-42/11, EU:C:2012:517, paragraph 43 and the case-law cited, and of 13 December 2018, Sut , C-514/17, EU:C:2018:1016, paragraph 34 and the case-law cited).

    As regards the second of those conditions, it follows from the wording of Article 4(6) of Framework Decision 2002/584 that any refusal to execute a European arrest warrant presupposes an actual undertaking on the part of the executing Member State to enforce the custodial sentence imposed on the requested person (judgment of 13 December 2018, Sut , C-514/17, EU:C:2018:1016, paragraph 35 and the case-law cited).

    That assessment allows that authority to take account of the objective pursued by Article 4(6) of Framework Decision 2002/584 which consists, according to well-established case-law, of increasing the requested person's chances of reintegrating into society when the sentence imposed on him or her expires (judgment of 13 December 2018, Sut , C-514/17, EU:C:2018:1016, paragraphs 33 and 36 and the case-law cited).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 des Rahmenbeschlusses, insbesondere aus der Verwendung des Verbs "können" in Verbindung mit dem Infinitiv des Verbs "verweigern", dessen Subjekt die vollstreckende Justizbehörde ist, dass diese in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aus den in Art. 4 genannten Gründen abzulehnen ist, über ein eigenes Ermessen verfügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

    14 Vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Oktober 2010, B. (C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

    Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19

    Einschränkende Auslegung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG

    Aufgrund dessen darf die vollstreckende Justizbehörde nur dann von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nach Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, wenn sie zuvor zum einen geprüft hat, dass diese Bestimmung auf die Person anwendbar ist und zum anderen, dass die vom Ausstellungsmitgliedsstaat gegen die Person verhängte Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Sut, C-514/17, Rn. 35-37; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2018, 2 Ws 205/18 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, Ausl 301 AR 208/18 - juris).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-636/22

    PY (Ressortissant d'un État tiers dans l'État membre d'exécution) - Vorlage zur

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19

    Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten

  • EuG, 21.09.2022 - T-475/21

    Landwirtschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-919/19

    Generálna prokuratura Slovenskej republiky (Résidence du condamné) - Vorlage zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht