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   EuGH, 17.12.2018 - C-619/18 R   

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https://dejure.org/2018,42196
EuGH, 17.12.2018 - C-619/18 R (https://dejure.org/2018,42196)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2018 - C-619/18 R (https://dejure.org/2018,42196)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - C-619/18 R (https://dejure.org/2018,42196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Richterliche Unabhängigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Richterliche Unabhängigkeit

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht unverzüglich auszusetzen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Richterliche Unabhängigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Zwangspensionierung von Richtern: EuGH bestätigt einstweilige Anordnung gegen Polen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur richterlichen Unabhängigkeit, insbesondere den Urteilen vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), ergebe sich, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Richter für die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen von wesentlicher Bedeutung sei.

    Zweitens ist - ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, für die allein der Richter der Hauptsache zuständig ist, vorgegriffen würde - festzustellen, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), es den Argumenten, die die Kommission im Rahmen ihrer beiden Gründe vorgebracht hat, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage fehlt.

    Nach dieser Rechtsprechung hat nämlich jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte ist insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser Mechanismus nur von einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Einrichtung in Gang gesetzt werden kann, die u. a. dieses Unabhängigkeitskriterium erfüllt (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Maßnahmen beruhen nämlich auf dem gegenseitigen besonderen Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Justizsysteme und gründen sich somit auf die Prämisse, dass die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen, zu denen u. a. gehört, dass sie unabhängig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 58).

    Daher besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten, die durch die Prämisse gerechtfertigt sind, dass die Mitgliedstaaten miteinander eine Reihe von Werten teilen, auf die sich die Union gründet, wie den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wird durch das Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), ergangen ist, belegt.

  • EuGH, 10.01.2018 - C-442/17

    Kommission/ RW - Rechtsmittel - Einstweilige Verfügung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr derartiger Schaden entstünde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.07.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C-238/18 R, EU:C:2018:581, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2018 - C-619/18

    Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs nach Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung dem Antrag auf einstweilige Anordnungen vorläufig stattgegeben bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird.

    Dass die Verfahren zur Ernennung von Richtern an das Oberste Gericht infolge des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), gegenwärtig ausgesetzt sind, beseitigt nicht die von der Kommission angeführte Gefahr.

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur richterlichen Unabhängigkeit, insbesondere den Urteilen vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), ergebe sich, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Richter für die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen von wesentlicher Bedeutung sei.

    Zweitens ist - ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, für die allein der Richter der Hauptsache zuständig ist, vorgegriffen würde - festzustellen, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), es den Argumenten, die die Kommission im Rahmen ihrer beiden Gründe vorgebracht hat, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage fehlt.

  • EuGH, 25.06.1998 - C-159/98

    Nederlandse Antillen / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Bei den meisten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können sowohl der Erlass als auch die Ablehnung der beantragten Aussetzung des Vollzugs in gewissem Maße bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen, und es ist Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, der mit einem Aussetzungsantrag befasst ist, die mit beiden Entscheidungsmöglichkeiten verbundenen Risiken gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 1998, Niederländische Antillen/Rat, C-159/98 P[R], EU:C:1998:329, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-78/14

    Kommission / ANKO

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2014, Kommission/ANKO, C-78/14 P-R, EU:C:2014:239, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Insoweit ist zu beachten, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 4. Juli 2018, Kommission/Slowakei, C-626/16, EU:C:2018:525, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-619/18

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018, Kommission/Polen (C-619/18, EU:C:2018:910), ist die Rechtssache C-619/18 dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 133 der Verfahrensordnung unterworfen worden.
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    In ihrem Antrag vom 3. Juli 2019 und in den ergänzenden Erläuterungen, die sie am 29. Juli und 16. September 2019 an den Gerichtshof gerichtet hat, weist die polnische Regierung darauf hin, dass auch sie nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden sei, die gewisse Widersprüche enthielten, und, wie sich aus einigen Nummern dieser Schlussanträge und ähnlichen Nummern in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) ergebe, auf einem falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), beruhten.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt; unbeschadet dessen müssen die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist zum Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" gewährleisten soll, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Feststellung stützte sich nämlich auf den Umstand, dass die nationale Einrichtung, um die es in dieser Rechtssache ging, nämlich das Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das jene Rechtssache vorlegende Gericht -, als "Gericht" über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hatte (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist zum Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Republik Polen und das Vereinigte Königreich (ABl. 2010, C 83, S. 313), auf das sich der Generalstaatsanwalt ebenfalls beruft, anzumerken, dass es sich nicht auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht; im Übrigen stellt es auch die Geltung der Charta für Polen nicht in Frage und bezweckt nicht, die Republik Polen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta freizustellen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Begründetheit der Ausgangsrechtsstreitigkeiten sei hinzuzufügen, dass der Zweck des Gesetzes vom 21. November 2018 nicht darin bestanden habe, die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beseitigen, sondern darin, die einstweiligen Anordnungen umzusetzen, die von der Vizepräsidentin des Gerichtshofs in ihrem Beschluss vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), angeordnet worden seien.

    Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 73).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 74).

    Die in Rn. 123 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 111).

    Die Einschaltung eines solchen Gremiums im Verfahren zur Ernennung von Richtern kann zwar grundsätzlich zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 115; vgl. auch in diesem Sinne EGMR, 18. Oktober 2018, Thiam/Frankreich, CE:ECHR:2018:1018JUD008001812, § 81 und 82).

    Das gilt jedoch u. a. nur insoweit, als dieses Gremium selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Organ, dem es einen solchen Ernennungsvorschlag übermitteln soll, hinreichend unabhängig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 116).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), jedoch insoweit entschieden, dass die Republik Polen durch den Erlass dieser Maßnahmen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.

    Ferner ist zu den Art. 2 und 19 EUV, die ebenfalls Gegenstand der dem Gerichtshof vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind, anzumerken, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nun in Art. 47 der Charta verankert ist, so dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne von insbesondere Art. 47 der Charta gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 49 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), hat der Gerichtshof dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen bis zur Verkündung des die vorliegende Rechtssache beendenden Urteils stattgegeben.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden kann und dass er als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass dieses Gericht den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021" Rn. 43).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Nach dem Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), wurde dieser Genehmigungsmechanismus durch die Ustawa o zmianie ustawy o Sadzie Nawy?¼szym (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht) vom 21. November 2018 (Dz. U. 2018, Pos. 2507) abgeschafft, die Anwendung des neuen Ruhestandsalters von 65 Jahren auf Richter beschränkt, die ihr Amt am Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) nach dem 1. Januar 2019 angetreten hatten, und die Wiedereinstellung von Richtern bei diesem Gericht erlaubt, die ihr Amt vor diesem Datum angetreten hatten und gemäß den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen in den Ruhestand versetzt worden waren.

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens unstreitig, dass der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und insbesondere dessen Zivil- und Strafkammern zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können und dass sie als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden müssen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist es, um zu gewährleisten, dass solche Einrichtungen in der Lage sind, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Republik Polen durch den Erlass der in Rn. 133 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Es steht daher fest, dass die vorzeitige Beendigung der Amtszeit einiger zu dem Zeitpunkt noch amtierender Mitglieder der KRS und die Umbildung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung in einem Kontext erfolgt sind, in dem erwartet wurde, dass in Kürze zahlreiche Stellen am Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in der Disziplinarkammer, zu besetzen sein würden, wie der Gerichtshof in den Rn. 22 bis 27 des Beschlusses vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, in Rn. 86 des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, und in Rn. 134 des Urteils A. B. u. a. im Wesentlichen bereits entschieden hat.
  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) nicht gewährleistet werden kann, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 68, 70 und 71).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Was sodann das Vorbringen der Republik Polen betrifft, die Kommission habe die in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen über die Immunität der Richter nicht in Frage gestellt, bei denen das Niveau des Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit geringer sei als das durch die polnische Regelung gewährleistete, genügt die Feststellung, dass sowohl die mutmaßliche Existenz von Vorschriften, die den streitigen nationalen Bestimmungen entsprechen oder gar weniger Schutz für die richterliche Unabhängigkeit bieten als diese Bestimmungen, als auch die fehlende Infragestellung dieser Vorschriften durch die Kommission keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 58).

    Die Erforderlichkeit einer solchen Anordnung ist daher nur im Hinblick auf den wahrscheinlichen Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu beurteilen, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage stattgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60, 61 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt insoweit allerdings die Feststellung, dass sich die Republik Polen nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass es Vorschriften gebe, die den nationalen Bestimmungen ähnlich seien, auf die sich die vierte Rüge der Klage beziehe, um darzutun, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris in Bezug auf diese Rüge nicht erfüllt sei (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 58).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Anwendung einer nationalen Bestimmung für den betreffenden Mitgliedstaat die Verpflichtung mit sich bringt, sicherzustellen, dass der vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehende Rechtszustand wiederhergestellt wird, so dass er bis zum Erlass des Endurteils die durch die Bestimmung, deren Anwendung auszusetzen ist, aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Bestimmungen anzuwenden hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 95 und 107).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-90/24

    Vivendi/ Kommission

    En effet, le préjudice grave et irréparable dont la survenance probable doit être établie est celui qui résulterait, le cas échéant, du refus d'accorder les mesures provisoires sollicitées dans l'hypothèse où le recours au fond aboutirait par la suite [voir, en ce sens, ordonnance du vice-président de la Cour du 19 décembre 2013, Commission/Allemagne, C-426/13 P(R), EU:C:2013:848, point 52, et ordonnance du 17 décembre 2018, Commission/Pologne, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, point 61].
  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

    Le 17 décembre 2018, 1a Cour de justice de l'Union européenne (« la CJUE ") rendit une ordonnance portant octroi de mesures provisoires par laquelle elle ordonnait à la Pologne de suspendre l'application des dispositions concernées de la loi en cause (C-619/18 R, EU:C:2018:1021).

    Il est, dès lors, constant que la terminaison anticipée des mandats de certains membres [du CNM] alors en fonction et le remaniement [du CNM] dans sa nouvelle composition ont eu lieu dans un contexte où il était attendu que de nombreux postes seraient sous peu à pourvoir au sein du Sad Najwyzszy (Cour suprême), et notamment de la chambre disciplinaire, ainsi que la Cour l'a déjà souligné, en substance, aux points 22 à 27 de l'ordonnance du 17 décembre 2018, Commission/Pologne (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), au point 86 de l'arrêt du 24 juin 2019, Commission/Pologne (Indépendance de la Cour suprême) (C-619/18, EU:C:2019:531), ainsi qu'au point 134 de l'arrêt A. B. e.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

    5 Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021).
  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschlüsse vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 30, und vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 29.01.2020 - C-522/18

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

  • EuGH, 02.07.2019 - C-619/18

    Berichtigungsbeschluss

  • EGMR, 29.06.2021 - 26691/18

    BRODA ET BOJARA c. POLOGNE

  • EuGH, 03.06.2022 - C-545/20

    Bulgarien/ Parlament und Rat

  • EuGH, 03.06.2022 - C-547/20

    Rumänien/ Parlament und Rat

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