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   EuGH, 19.12.2018 - C-219/17   

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https://dejure.org/2018,42533
EuGH, 19.12.2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,42533)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,42533)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,42533)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi und Fininvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Von der Richtlinie 2013/36/EU sowie den Verordnungen (EU) Nrn. 1024/2013 und 468/2014 geregeltes Verfahren - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2018. Silvio Berlusconi und Finanziaria d'investimento Fininvest SpA (Fininvest) gegen Banca d'Italia und Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni (IVASS). Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato. ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum durch Fininvest und Herrn Berlusconi widersprochen wird, durch etwaige den vorbereitenden Handlungen der Banca ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Berlusconi und Fininvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Von der Richtlinie 2013/36/EU sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 geregeltes Verfahren ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum durch Fininvest und Herrn Berlusconi

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 128
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Andererseits fällt eine zu einem Entscheidungsprozess der Union gehörende Handlung einer nationalen Behörde nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters, wenn sich aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen ergibt, dass die Handlung der nationalen Behörde eine notwendige Stufe eines Verfahrens zur Vornahme einer Handlung der Union darstellt, in dem die Unionsorgane nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen, so dass die nationale Handlung das Unionsorgan bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9 und 10).

    Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).

  • EuGH, 06.12.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht nicht darauf abzielt, zwei Zuständigkeitsbereiche - einen nationalen und einen der Union - mit unterschiedlichen Zielen voneinander abzugrenzen, sondern vielmehr die ausschließliche Entscheidungsbefugnis eines Unionsorgans festlegt, hat nämlich der Unionsrichter gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 17) über die Rechtmäßigkeit der von dem betreffenden Unionsorgan erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    In letzterer Hinsicht ist entsprechend dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der EZB für den Beschluss, den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, und die damit zusammenhängende ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Überprüfung der Gültigkeit dieses Beschlusses und die - inzidente - Prüfung, ob die nationalen vorbereitenden Handlungen Mängel aufweisen, die die Gültigkeit des Beschlusses der EZB beeinträchtigen können, dem entgegenstehen, dass ein nationales Gericht über eine Klage entscheidet, mit der bestritten wird, dass eine solche Handlung mit einer nationalen Vorschrift über den Grundsatz der Rechtskraft vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 62 und 63).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Die etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme solcher Handlungen führt, kann deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem ein Unionsorgan die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 93 und 94).
  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).
  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Erstens fochten Herr Berlusconi und Fininvest den Beschluss der EZB vom 25. Oktober 2016 vor dem Gericht der Europäischen Union (Rechtssache Fininvest und Berlusconi/EZB, T-913/16) mit einer Nichtigkeitsklage an.
  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Gegen Entscheidungen der EZB über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c SSM-VO entscheidet der EuGH, soweit es sich nicht um vorbereitende Handlungen der nationalen Aufsichtsbehörden handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Silvio Berlusconi und Finanziaria d'investimento Fininvest SpA /Banca d'Italia und Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni , C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 51 ff.).
  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den etwaigen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), für die vorliegende Rechtssache ergeben können.

    Dieser Klagegrund wurde nach dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), vorgebracht.

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), zum einen entschieden, dass Art. 263 AEUV dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Gerichte verfahrenseinleitende Handlungen, vorbereitende Handlungen oder nicht bindende Vorschläge, die die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach den Art. 22 und 23 der Richtlinie 2013/36, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie den Art. 85 bis 87 der Verordnung Nr. 468/2014 vorgenommen haben, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen (vgl. Tenor dieses Urteils).

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), entschieden, dass der Unionsrichter in einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht nicht darauf abzielt, zwei Zuständigkeitsbereiche - einen nationalen und einen der Union - mit unterschiedlichen Zielen voneinander abzugrenzen, sondern vielmehr die ausschließliche Entscheidungsbefugnis eines Unionsorgans festlegt, gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von dem betreffenden Unionsorgan erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen hat, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (vgl. Rn. 44 und Tenor dieses Urteils).

    Zur Begründung der Zulässigkeit dieses Klagegrundes tragen die Kläger vor, dass er einen engen Zusammenhang mit den Klagegründen und Argumenten der Klageschrift aufweise und dass das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), ein rechtlicher Grund sei, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei.

    Zweitens machen die Kläger geltend, dass das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), als ein rechtlicher Gesichtspunkt anzusehen sei, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei und daher gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtfertigen müsse.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, die Wirkungen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), zeitlich zu begrenzen, so dass diese gefestigte Rechtsprechung in vollem Umfang anwendbar ist.

    Daraus folgt, dass die Auslegung von Art. 263 AEUV durch den Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels zurückwirkt.

    Unter diesen Umständen kann das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), nicht als ein erst im Laufe des Verfahrens zutage getretener rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung angesehen werden.

    Mit dem zehnten, im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Klagegrund machen die Kläger im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 geltend, da die in diesen Artikeln enthaltene Verweisung auf das nationale Recht und die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit nationaler vorbereitender Handlungen, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023) ergebe, zu einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz führten.

    Zweitens kann aus den oben in den Rn. 251 bis 257 angeführten Gründen das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), nicht als ein erst im Laufe des Verfahrens zutage getretener rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 der Verfahrensordnung angesehen werden.

    Zweitens haben die Kläger am 17. Juli 2021 beantragt, das Urteil der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) Nr. 10355/2021 vom 9. März 2021 zu den Akten zu nehmen, mit dem ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. Mai 2019, durch das dieses Gericht die Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils Nr. 882 des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 gemäß dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), für unzulässig erklärt hatte, zurückgewiesen wurde.

    Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung haben die EZB und die Kommission der Aufnahme des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), in die Akten nicht widersprochen.

    Die Kläger bringen jedoch keine Erklärung oder Argumente vor, die geeignet wären, den Zusammenhang zwischen dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), und den im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründen darzutun.

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Die nationalen Gerichte haben sich daher für eine Klage, die von dem Betroffenen erhoben wird, um die ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu verteidigen, für zuständig zu erklären, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 13, und vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 46).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Was als Erstes die Aspekte des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, über die Beteiligung der Banca d'Italia in dem Verfahrensabschnitt vor dem Erlass der Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu entscheiden, ist festzustellen, dass nach Art. 263 AEUV nur der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, zu denen der SRB gehört, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42).

    Die etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme solcher Handlungen führt, kann deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43).

    In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht die ausschließliche Entscheidungsbefugnis einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festlegt, hat nämlich der Unionsrichter gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 263 AEUV in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, dass Handlungen, die nationale Behörden im Rahmen eines Verfahrens vornehmen, wie es in den vorstehenden Randnummern beschrieben ist, von den Gerichten der Mitgliedstaaten nicht überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 47).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wahl eines Verwaltungsverfahrens, das die Vornahme von Handlungen nationaler Behörden zur Vorbereitung einer Rechtswirkungen erzeugenden und potenziell beschwerenden endgültigen Entscheidung eines Unionsorgans vorsieht, zwischen dem Organ und den nationalen Behörden einen besonderen Mechanismus der Zusammenarbeit einrichten möchte, der auf der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Unionsorgans beruht (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48).

    Die Wirksamkeit eines solchen Entscheidungsprozesses setzt jedoch zwangsläufig eine einzige gerichtliche Überprüfung voraus, die nur durch die Unionsgerichte und erst nach Erlass der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung des Unionsorgans vorgenommen wird, die allein verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 49).

    Folglich ist allein das Unionsgericht dafür zuständig, im Zuge der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des SRB, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag eines Instituts zum SRF festgesetzt wird, zu prüfen, ob eine von einer nationalen Abwicklungsbehörde in Vorbereitung dieses Beschlusses vorgenommene Handlung unter Mängeln leidet, die auf den Beschluss des SRB durchschlagen können; diese nationale Handlung ist der Prüfung durch das nationale Gericht entzogen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

    In Anbetracht des Erfordernisses einer einzigen gerichtlichen Überprüfung solcher Beschlüsse des SRB ändern weder die Art des nationalen Rechtsbehelfs, mit dem vorbereitende Handlungen nationaler Behörden der Überprüfung durch ein mitgliedstaatliches Gericht unterworfen werden, noch das Wesen der zu diesem Zweck gestellten Anträge oder vorgebrachten Gründe etwas an der Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Unionsgerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 51).

    Es bestünde nämlich die Gefahr, dass das nationale Gericht und die Unionsgerichte, die später unter Umständen im Rahmen der Prüfung einer gemäß Art. 263 AEUV erhobenen Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB inzident über die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung der nationalen Abwicklungsbehörde zu befinden haben, in ein und demselben Verfahren unterschiedlich entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

    14 Rechtssache C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44.

    25 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42 ff.).

    26 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42 ff.).

    27 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42 bis 44, 49 und 50).

    29 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 47 ff., insbesondere Rn. 49).

    33 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

    49 Vergleichbare Maßnahmen der Banca d'Italia in Vorbereitung eines Beschlusses der EZB waren Gegenstand des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 36 und 37).

    In ihren Rechtsmitteln in den anhängigen Rechtssachen C-512/22 P und C-513/22 P rügen die Rechtsmittelführer die Zurückweisung dieses Klagegrundes als rechtsfehlerhaft, u. a. als unvereinbar mit den im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), anerkannten Grundsätzen.

    50 Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 45 und 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-579/22

    Anglo Austrian AAB/ EZB und Far East - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    19 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42 bis 44).

    42 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

    63 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20

    LR Ģenerālprokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 AEUV -

    74 Urteile vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 53), und vom 2. Oktober 2019, Crédit Mutuel Arkéa/EZB (C-152/18 P und C-153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 60).

    79 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 und 55).

    80 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 und 56).

    81 Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

    83 Vgl. analog Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament

    Sodann ist das von den Klägern angeführte Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), für den vorliegenden Fall irrelevant.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Unionsgerichte allein dafür zuständig sind, eine Rechtmäßigkeitskontrolle über die endgültige Entscheidung auszuüben, wozu auch die Prüfung möglicher Mängel gehört, die der Rechtmäßigkeit der genannten Zwischenhandlungen anhaften und die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 und 44).

    In Bezug auf das Urteil des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) vom 29. November 2022 wiederum machen die Kläger im Wesentlichen geltend, es bestätige ihre bereits zur Stützung des zweiten Klagegrundes im Zusammenhang mit dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), entwickelte Argumentation.

  • EuG, 07.12.2022 - T-330/19

    PNB Banka/ EZB

    Der Unionsgesetzgeber möchte nämlich mit der Wahl eines Verwaltungsverfahrens, das die Vornahme von Handlungen nationaler Behörden zur Vorbereitung einer Rechtswirkungen erzeugenden und potenziell beschwerenden endgültigen Entscheidung eines Unionsorgans vorsieht, zwischen dem Organ und den nationalen Behörden ein besonderes Instrument der Zusammenarbeit einrichten, das auf der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Unionsorgans beruht (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48).

    Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 in Verbindung mit deren Art. 15 Abs. 3 und mit Art. 87 der Verordnung Nr. 468/2014 ist nur die EZB dafür zuständig, nach Abschluss des u. a. in Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 und in den Art. 85 und 86 der Verordnung Nr. 468/2014 vorgesehenen Verfahrens den geplanten Erwerb zu genehmigen oder nicht zu genehmigen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 54).

    Im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 durch den Grundsatz der Zusammenarbeit geregelten Beziehungen besteht die Rolle der nationalen Behörden - wie sich aus dieser Vorschrift, aus Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und aus den Art. 85 und 86 der Verordnung Nr. 468/2014 ergibt - darin, die Genehmigungsanträge zu registrieren und die allein entscheidungsbefugte EZB insbesondere dadurch zu unterstützen, dass sie ihr alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitteilen, die Anträge prüfen und anschließend der EZB einen Beschlussvorschlag übermitteln, an den die EZB nicht gebunden ist und hinsichtlich dessen das Unionsrecht im Übrigen nicht vorsieht, dass er an den Antragsteller zu übermitteln ist (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    10 Speziell betreffend den einheitlichen Aufsichtsmechanismus hat der Gerichtshof erst kürzlich bestätigt, dass die Überprüfung von Akten der EZB allein den Unionsgerichten obliegt, auch wenn die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Erlass eines solchen Rechtsakts tätig werden, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 und 44).

    Das lettische Gericht überprüft bei seiner Entscheidung über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht, ob der Lizenzentzug rechtmäßig war; dafür ist es im Übrigen auch unzuständig, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-27/19

    Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB

  • EGMR, 08.11.2022 - 59012/19

    BERLUSCONI ET FINANZIARIA D'INVESTIMENTO FININVEST S.P.A. c. ITALIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

  • EuG, 11.07.2019 - T-674/18

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des

  • EuG, 28.02.2024 - T-385/23

    Mincu Patrașcu Brâncuși/ EUStA

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group - Rechtsmittel - Dumping - Ausweitung

  • EuG, 15.12.2023 - T-103/23

    Stan/ EUStA

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-785/18

    GAEC Jeanningros - Vorabentscheidungsverfahren - Landwirtschaft - Schutz der

  • VG Ansbach, 05.08.2021 - AN 18 S 21.50139

    Tadschikistan: Dublin Litauen; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80

  • VG Ansbach, 12.10.2021 - AN 18 S 21.50151

    Weißrussland: Dublin Litauen; Das Fehlen eines zumindest eheähnlichen

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