Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2018 - C-414/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42531
EuGH, 19.12.2018 - C-414/17 (https://dejure.org/2018,42531)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-414/17 (https://dejure.org/2018,42531)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-414/17 (https://dejure.org/2018,42531)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,42531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    AREX CZ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und iii - Art. 3 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - ...

  • Betriebs-Berater

    Innergemeinschaftlicher Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  • Wolters Kluwer

    Innergemeinschaftlicher Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren; Abzug der Mehrwertsteuer für Erwerbe von Kraftstoffen bei tschechischen Lieferern wurden; Beförderung der Kraftstoffe unter Steueraussetzung von Österreich in die Tschechische Republik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und iii - Art. 3 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    AREX CZ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und iii - Art. 3 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Innergemeinschaftlicher Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    AREX CZ

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Beförderung; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Verbrauchsteuer; Versendung; Zuordnung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 138 Abs 2 Buchst b, EGRL 118/2008, EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1, EWGRL 12/92
    Mehrwertsteuerrichtlinie, Warenbeförderung, Richtlinie 2006/112/EG, Erwerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Unter Berufung auf die Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232), und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), sowie unter Hinweis darauf, dass im Fall von Reihengeschäften in Verbindung mit nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung diese nur einem Umsatz zugerechnet werden könne, vertrat diese Behörde die Ansicht, dass der Ort des Erwerbs durch Arex in Österreich und nicht in der Tschechischen Republik gewesen sei.

    Zur Stützung dieses Vorbringens verweist Arex auf das begleitende Verwaltungsdokument, das die Möglichkeit beschränke, während der Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung über die Gegenstände zu verfügen, und trägt vor, dass es in den Urteilen vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232), und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), nicht um die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gegangen sei.

    Die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb und zur innergemeinschaftlichen Lieferung haben daher dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 29, und vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn mehrere gegen Entgelt vorgenommene Erwerbe zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führen, kann diese Versendung oder Beförderung daher nur einem dieser Erwerbe zugeordnet werden, der allein im Bestimmungsmitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb der Mehrwertsteuer unterliegt, sofern die anderen in Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 45).

    Zu dieser Verlagerung kommt es nämlich bei dem einzigen Umsatz, der zu einer innergemeinschaftlichen Bewegung führt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 40).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Sodann betonte sie unter Verweis auf das Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping (C-435/03, EU:C:2005:464), dass das Entstehen der Mehrwertsteuer nicht mit der Verbrauchsteuer verknüpft sei.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass der Steuertatbestand der Mehrwertsteuer, mit dem die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer erfüllt werden, die Lieferung oder die Einfuhr der Ware und nicht die Erhebung der Verbrauchsteuer auf diese ist (Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 41).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-386/16

    Toridas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb und zur innergemeinschaftlichen Lieferung haben daher dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 29, und vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Falls nämlich die zweite Übertragung dieser Befähigung, d. h. die Zweitlieferung, vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattgefunden hat, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands im Sinne von Art. 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erfolgt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und wenn der Lieferer nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Abgangsmitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 27 und 42, sowie vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27).

    Die Voraussetzung eines Grenzübertritts zwischen Mitgliedstaaten ist Tatbestandsmerkmal eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 37).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-84/09

    X - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Diese Regelung soll eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 37 und 38).

    Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands im Sinne von Art. 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erfolgt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und wenn der Lieferer nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Abgangsmitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 27 und 42, sowie vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Unter Berufung auf die Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232), und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), sowie unter Hinweis darauf, dass im Fall von Reihengeschäften in Verbindung mit nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung diese nur einem Umsatz zugerechnet werden könne, vertrat diese Behörde die Ansicht, dass der Ort des Erwerbs durch Arex in Österreich und nicht in der Tschechischen Republik gewesen sei.

    Zur Stützung dieses Vorbringens verweist Arex auf das begleitende Verwaltungsdokument, das die Möglichkeit beschränke, während der Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung über die Gegenstände zu verfügen, und trägt vor, dass es in den Urteilen vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232), und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), nicht um die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gegangen sei.

  • EuGH, 19.10.2017 - C-531/15

    Otero Ramos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Im Hinblick auf diese letztgenannte Voraussetzung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sie nicht auf die Übertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beschränkt ist, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2015 - C-123/14

    Itales

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
    Die Übertragung der Befugnis, über einen körperlichen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 19.04.2018 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • EuGH, 23.04.2020 - C-401/18

    Herst

    Angesichts dieser Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht, obwohl es die großen Sachverhaltsübereinstimmungen zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache anerkennt, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), ergangen ist, zu welchem Zeitpunkt in der bei ihm anhängigen Rechtssache Herst die Befähigung erlangt hat, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs "wie ein Eigentümer" über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraftstoffe zu verfügen.

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), übermittelt und dieses Gericht gefragt, ob es im Hinblick auf jenes Urteil an seinem Vorabentscheidungsersuchen festhalten wolle und ob dies gegebenenfalls für alle Vorlagefragen gelte.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands im Sinne von Art. 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erfolgt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und wenn der Lieferer nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 27 und 42, sowie vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 61).

    Erstens ist daran zu erinnern, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf die Übertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beschränkt ist, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, weder verlangt, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36, und Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75).

    Eine Beförderung von Kraftstoffen, nämlich die Verbringung dieser Waren von einem Mitgliedstaat in einen zweiten Mitgliedstaat, kann daher für die Feststellung, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, übertragen wurde, nicht als ausschlaggebend angesehen werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, aufgrund deren angenommen werden kann, dass zum Zeitpunkt dieser Beförderung eine solche Übertragung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 78).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die Beurteilung von Umsätzen, die - wie im Ausgangsverfahren - eine Kette mehrerer aufeinanderfolgender An- und Weiterverkäufe verbrauchsteuerpflichtiger Waren bilden, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und 71).

    Im vorliegenden Fall ist diese Übertragung, falls sie vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattgefunden hat, nämlich als ein Umstand anzusehen, der dazu führen kann, dass der so erfolgte Erwerb als innergemeinschaftlicher Erwerb einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und 72).

    Dagegen kann im Rahmen dieser umfassenden Würdigung der Umstand, dass die Beförderung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraftstoffe im Verfahren der Steueraussetzung erfolgte, für die Bestimmung, welchem der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erwerbe diese Beförderung zuzuordnen ist, nicht ausschlaggebend sein (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 73).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in Rn. 76 des Urteils vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), festgestellt hat, dass die Richtlinie 2008/118 insbesondere Anforderungen an die Beförderung von Gegenständen im Verfahren der Steueraussetzung vorsieht und keineswegs die in der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelten Voraussetzungen für die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, beeinflusst.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Die Frage der Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung bei einem sogenannten innergemeinschaftlichen Reihengeschäft hat den Gerichtshof bereits in mehreren Verfahren beschäftigt, vgl. etwa Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), und vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232).

    3 Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027).

    6 Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027).

    12 Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 66 ff. sowie 73 und 74); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:624, Nrn. 69 ff.).

    15 Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 34 bis 36), und vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2005:675, Rn. 50).

    18 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 78).

    34 Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027).

    36 Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), und vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232).

  • BFH, 12.03.2020 - V R 20/19

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    Die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb und zur innergemeinschaftlichen Lieferung haben daher dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite" (EuGH-Urteil AREX CZ vom 19.12.2018 - C-414/17, EU:C:2018:1027, Rz 45, HFR 2019, 230).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

    Danach kann die grenzüberschreitende Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die folglich als Einzige nach Art. 146 MwStSystRL bzw. Art. 15 der 6. EG-Richtlinie als Ausfuhrlieferung von der Steuer befreit ist (ständige Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Reihengeschäften seit EuGH, Urteil vom 06.04.2006 C-245/04 - EMAG, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 699; dem folgend u.a. EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34; vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 30; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 63).

    Schließlich stehe eine Zuordnung der bewegten Lieferung zu nur einer der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen im Einklang mit dem vom Richtliniengeber verfolgten Ziel der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolge (EuGH, Urteile vom 06.04.2006 C-245/04 - EMAG, DStR 2006, 699, Rn 38 ff.; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 64; ähnlich Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl. 2017, Abschn. 2.3.7.3.1 b): aus systematischen und praktischen Gründen).

    Dann wäre nur die Zweitlieferung als grenzüberschreitende Lieferung einzustufen (EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34 ff.; vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 32 f.; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 70; vom 10.07.2019 C-273/18 - Kursuzeme, juris, Rn 39, jeweils m. w. N.).

    Schließlich spricht auch der Umstand, dass der EuGH im Urteil vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex (UR 2019, 101) die umsatzsteuerliche Zuordnung der Warenbewegung unabhängig von verbrauchsteuerlichen Gegebenheiten vornahm, dafür, dass die Frage wer im zollrechtlichen Sinne Ausführer ist, für die Zuordnung der Warenbewegung keine Rolle spielt (Körner, MwStR 2019, 153).

    Allerdings hat der EuGH (Urteil vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr, UR 2019, 101) diesem Umstand bei einer entsprechenden Fallgestaltung keine Bedeutung beigemessen.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    Eine Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH u.a. in der Eigentumsübertragung auf den Erwerber zu sehen sein, auch wenn sie nicht allein maßgebend ist (vgl. EuGH-Urteil AREX CZ vom 19.12.2018 - C-414/17, EU:C:2018:1027, UR 2019, 101, Rz 78; BFH-Urteile in BFHE 242, 84, Rz 72; in BFHE 249, 343, Rz 66; s.a. Kettisch, UR 2014, 593, 600; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Herst vom 03.10.2019 - C-401/18, EU:C:2019:834, Rz 35); denn die Möglichkeit, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, steht typischerweise --vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen o.Ä., die dies ausnahmsweise ausschließen-- seinem Eigentümer zu.

    bb) Eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit hingegen ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Lieferung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 23 ff.; EuGH-Urteil AREX CZ, EU:C:2018, 1027, UR 2019, 101, Rz 75), so dass eine Lieferung auch dadurch bewirkt werden kann, dass der Liefergegenstand in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung des mittelbaren Besitzes übergeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 18).

    Ist dies der Fall, kann die Beförderung oder Versendung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (vgl. EuGH-Urteile Toridas, EU:C:2017:599, HFR 2017, 868, Rz 34 bis 36; AREX CZ, EU:C:2018:1027, UR 2019, 101, Rz 70).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-646/17

    Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

    9 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und 72), und vom 10. Juli 2019, Kursu zeme (C-273/18, EU:C:2019:588, Rn. 39).

    Vgl. auch die eingehenderen Ausführungen in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:624, Nrn. 58 bis 64), die insbesondere die damit verbundene Gefahrtragung für den zufälligen Untergang der Sache während der Beförderung hervorhebt.

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

    Damit dient diese Angabe der Wahrung der Korrespondenz von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb (vgl. EuGH-Urteil AREX CZ vom 19.12.2018 - C-414/17, EU:C:2018:1027, HFR 2019, 230, Rz 44 f., m.w.N.) und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11.08.2011 - V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, Rz 22 f.; in BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 75 f.).
  • BFH, 12.03.2020 - V R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 -

    Die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb und zur innergemeinschaftlichen Lieferung haben daher dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite" (EuGH-Urteil AREX CZ vom 19.12.2018 - C-414/17, EU:C:2018:1027, Rz 45, HFR 2019, 230).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7214/17

    Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 10.07.2019 - C-273/18

    Kursu zeme

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-638/17

    Skonis ir kvapas

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18

    Brussels Securities - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht