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   EuGH, 19.12.2018 - C-530/17 P   

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EuGH, 19.12.2018 - C-530/17 P (https://dejure.org/2018,42530)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-530/17 P (https://dejure.org/2018,42530)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-530/17 P (https://dejure.org/2018,42530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azarov / Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018. Mykola Yanovych Azarov gegen Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Azarov / Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 337
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Die Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien von Rechtsakten sind nach Ansicht des Klägers jedoch nicht entscheidend, der sich insoweit auf das zwischenzeitlich verkündete Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) beruft.

    Er ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil der Ansicht, dass zwischen dem Modell restriktiver Maßnahmen, um das es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) ergangen sei, und dem Modell, um das es in der vorliegenden Rechtssache gehe, der Unterschied - was den Wortlaut und die Systematik sowie die Zielsetzungen und die Rahmenbedingungen betreffe - erheblich sei.

    Bevor sich der Rat auf einen solchen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und 66, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25).

    Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Einrichtungen schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen - zumindest in gedrängter Form - die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37).

    Hinsichtlich der Urteile vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786) und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat beruft, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof im Rahmen der Rechtsmittel, auf die diese Urteile ergangen sind, nicht mit der Frage befasst war, ob sich die Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) auf den Fall restriktiver Maßnahmen erstreckt, die angesichts der Lage in der Ukraine erlassen wurden.

    Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen hat, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei, so dass der vor ihm geltend gemachte Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt worden sei, zurückzuweisen sei.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013 Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 106).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und 66, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25).

    Darüber hinaus ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Grundrechtsrang kommt u. a. dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu (Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 66).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und 66, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25).

    Nach der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung muss sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegen, vergewissern, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013 Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 106).

    Grundrechtsrang kommt u. a. dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu (Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 66).

    Darüber hinaus ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 166 ff. des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich das Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885) - gegen das damals ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sei und wonach der Rat, bevor er sich auf einen Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stütze, prüfen müsse, ob die einschlägigen Regelungen dieses Staates einen Schutz der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten - nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse, weil sich die angefochtenen Rechtsakte im Wortlaut und in der Zielsetzung von den Rechtsakten unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der jenes Urteil ergangen sei.

    In Rn. 167 des angefochtenen Urteils hat das Gericht angenommen, dass sich der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), verfolgte Ansatz nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse.

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Mykola Yanovych Azarov die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:479), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit sie ihn betreffen (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte), abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T - 215/15, EU:T:2017:479), wird aufgehoben.

  • EuGH, 19.10.2017 - C-598/16

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Insbesondere die politische Entscheidung der Union, die ukrainische Regierung, u. a. bei ihren Reformen zur Stärkung des Rechtsstaats in der Ukraine zu unterstützen, sei ein einschlägiges Element; im Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 61) habe der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass die restriktiven Maßnahmen, mit denen die Veruntreuung öffentlicher Gelder in diesem Land bekämpft werden sollten, Teil einer Politik zur Unterstützung eines Drittstaats sei, die beabsichtige, dessen wirtschaftliche und politische Stabilität zu unterstützen.

    Hinsichtlich der Urteile vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786) und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat beruft, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof im Rahmen der Rechtsmittel, auf die diese Urteile ergangen sind, nicht mit der Frage befasst war, ob sich die Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) auf den Fall restriktiver Maßnahmen erstreckt, die angesichts der Lage in der Ukraine erlassen wurden.

  • EuGH, 21.04.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Diese Schlussfolgerung hat das Gericht, wie aus den Rn. 173 und 174 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auf die Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 42), gestützt, wonach der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen bei der Festlegung der allgemeinen Aufnahmekriterien zugesteht, die der Anwendung restriktiver Maßnahmen zugrunde zu legen sind.
  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109).
  • EuGH, 18.02.2016 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-599/16

    Yanukovych / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger in der Rechtssache betrafen, in der jenes Urteil ergangen ist, für nichtig.

    Aufgrund der möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat das Gericht (Sechste Kammer) in der vorliegenden Rechtssache beschlossen, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung eine schriftliche Frage an die Parteien zu richten und sie aufzufordern, schriftlich klarzustellen, welche Konsequenzen nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall aus diesem Urteil zu ziehen sind.

    In seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage macht der Kläger geltend, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergäben, zur Folge hätten, dass die angefochtenen Handlungen nur für nichtig erklärt werden könnten.

    In seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage führt er aus, das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), habe keinen Einfluss auf die vorliegende Rechtssache, da der Kläger in der Klageschrift keinen Klagegrund vorgebracht habe, der dem Klagegrund gleiche, dem der Gerichtshof in jenem Urteil stattgegeben habe, und dass ein solcher Klagegrund sich nicht auf zwingendes Recht beziehe.

    Vorab sind daher die sich u. a. aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebenden Grundsätze in Erinnerung zu rufen, die sich auf die vorliegende Rechtssache entscheidend auswirken können.

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie in dem Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 in jeweils geänderter Fassung vorgesehen sind und die gegenüber einer Person, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte eines Drittstaats verantwortlich identifiziert worden ist, erlassen wurden, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person einzuleiten und durchzuführen, das sich auf eine Straftat der Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25).

    Auch wenn der Rat aufgrund des Aufnahmekriteriums, wie es oben in Rn. 13 wiedergegeben ist, restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats stützen kann, setzt die Verpflichtung dieses Organs, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, voraus, dass er sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte gewahrt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, 27 und 35).

    Der Rat darf nämlich erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) beigetreten sind, untrennbar verknüpft ist, dass die durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht werden, wird dadurch jedoch das oben in Rn. 44 angeführte Prüfungserfordernis nicht überflüssig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36).

    Der Rat muss daher, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er überprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall macht der Kläger in seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage geltend, dass der Rat in den angefochtenen Rechtsakten ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen sei, nichts dafür vorgetragen habe, was belege, dass die ukrainische Justizverwaltung im Rahmen des ihn betreffenden Verfahrens die Verteidigungsrechte und das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt habe.

    Der Rat macht demgegenüber geltend, das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), habe keinen Einfluss auf die vorliegende Rechtssache, da der Kläger in der Klageschrift keinen Klagegrund geltend gemacht habe, mit dem er einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Rates rüge, zu prüfen, ob die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats, ein Strafverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei.

    Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit besteht im Wesentlichen in dem Vorbringen, der Kläger mache, soweit er sich auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), stütze, einen neuen Klagegrund geltend, ohne die hierfür in Art. 84 der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu beachten und ohne dass dieser Klagegrund zwingendes Recht betreffe.

    Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), vertrat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), für nichtig zu erklären sei, die Auffassung, dass die Sache entscheidungsreif sei, und erklärte die streitigen Rechtsakte für nichtig.

    Hierzu wies er darauf hin, dass sich aus ihrer Begründung keineswegs ergebe, dass der Rat die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Person durch die ukrainische Justizverwaltung geprüft habe, um dann auf die in den Rn. 25 bis 30 und 34 bis 42 seines Urteils dargelegten Gründe zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 43 bis 46).

    Insbesondere in Rn. 30 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), wird klargestellt, dass "[der Rat, u]m seiner Begründungspflicht zu genügen, in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden,... erkennen lassen [muss], dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung [der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz] ergangen ist".

    Im Übrigen führt Rn. 30 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), die Rn. 37 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), an, in der der Gerichtshof klar festgestellt hatte, dass "[sich d]er Begründung ... [der angefochtenen] Verordnungen ... somit nicht entnehmen [lässt], ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hat", um in Rn. 38 jenes Urteils zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Gericht zu Recht befunden habe, dass die streitigen Rechtsakte "unzureichend begründet wurden".

    Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), letztlich festgestellt hat, dass die streitigen Rechtsakte in Bezug auf die Art und Weise, in der der Rat die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die ukrainischen Behörden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte geprüft hat, das die Grundlage der vom Rat gegen den Kläger in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, erlassenen und aufrechterhaltenen restriktiven Maßnahmen war, nicht ausreichend begründet waren.

    Zwar stimmt die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), die Frage der Wahrung der in Rede stehenden Rechte durch die ukrainischen Behörden unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Begründungspflicht durch den Rat zu sehen, nicht mit dem Vorbringen überein, das der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ergangen ist, in Bezug auf die Verpflichtung des Rates zu prüfen, ob das in der Ukraine garantierte Niveau des Schutzes der Grundrechte dem in der Union bestehenden Niveau entspricht, geltend gemacht hatte.

    Wie sich aus Rn. 166 jenes Urteils und im Übrigen auch aus Rn. 41 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergibt, wurde dieses Vorbringen nicht im Rahmen des Klagegrundes vorgetragen, mit dem der Kläger den Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt hatte, sondern im Rahmen des Klagegrundes, der darauf gestützt war, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

    In Anbetracht der oben in den Rn. 55 bis 58 dargelegten Umstände ist es jedoch offensichtlich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), sein Augenmerk auf die Begründungspflicht gelegt hat.

    Daher ist, da der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), die streitigen Rechtsakte auf der Grundlage eines Gesichtspunkts zwingenden Rechts für nichtig erklärt hat, die oben in Rn. 49 wiedergegebene Einrede der Unzulässigkeit des Rates zurückzuweisen.

    Unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handelt, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger verwehrt wäre, das Gericht zu ersuchen, im vorliegenden Fall den gleichen Lösungsweg zu verfolgen wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031).

    Mit dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung des Gerichts jedoch aufgehoben, was als ein rechtlicher Gesichtspunkt anzusehen ist, der es rechtfertigen kann, einen neuen Klagegrund oder eine neue Rüge vorzubringen.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Vorbringen, das der Kläger auf die Grundsätze stützt, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergeben und wie sie oben in den Rn. 40 bis 47 wiedergegeben sind, zulässig ist.

    Das Vorbringen, das der Kläger auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), stützt, ist oben in Rn. 48 zusammengefasst worden.

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, auf der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung von Vermögenswerten des ukrainischen Staates einzuleiten und durchzuführen.

    In diesem Schreiben beschränkte sich der Rat nämlich, wie schon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 24), ergangen ist, im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die dem Kläger zuvor übermittelten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. oben, Rn. 26) belegten, dass dieser weiterhin Gegenstand eines Strafverfahrens wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sei.

    Zum Vierten hat sich der Rat in seiner Antwort auf die Frage zum Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), inhaltlich darauf beschränkt, die oben in Rn. 71 wiedergegebenen Argumente vorzutragen.

    Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass, wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ausgeführt worden ist, die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147" Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785" Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786" Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/18

    Ben Ali/ Rat

    Das Gericht hat die Parteien am 13. Dezember 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30 und 31), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890, Rn. 30, 31 und 44), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen und insbesondere in Anbetracht dieser Urteile und dieses Beschlusses anzugeben, ob und inwiefern die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 der Begründungspflicht genügen.

    Zum anderen wirft der vorliegende Klagegrund die Frage nach den möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), auf.

    In seiner schriftlichen Antwort vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

    In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.

    Seiner Ansicht nach beruhte der Unterschied zwischen den Rechtssachen C-176/13 P und C-200/13 P einerseits und der Rechtssache C-530/17 P andererseits darauf, dass die betreffenden Organisationen in den beiden erstgenannten Rechtssachen dem Rat insoweit keine Stellungnahmen übermittelt hätten, während die in Rede stehende Person in der dritten Rechtssache sich vor Erlass des angefochtenen Beschlusses auf die oben genannten Pflichten berufen habe.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof mit einer entsprechenden Frage im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Belassung einer natürlichen Person auf den Listen im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) in der durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 16) geänderten Fassung und im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 1) befasst hat.

    Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die oben in den Rn. 83 bis 87 dargelegten Grundsätze auf die Lage des Klägers in der fraglichen Rechtssache anwendbar waren, da die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde eines Drittstaats beruhten, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen.

    Er hat insoweit ausgeführt, dass der im angefochtenen Urteil erwähnte Umstand unerheblich ist, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25 bis 30).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass die Erwägungen, auf die das Gericht seine Feststellung gestützt hatte, dass sich der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählte Ansatz nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen lasse, mit einem Rechtsfehler behaftet waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 31 bis 33).

    Insbesondere konnte der Rat zum einen nach Ansicht des Gerichtshofs erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhte, nachdem er selbst überprüft hatte, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen wollte, gewahrt wurden (Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 34).

    Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Unterschiede in Wortlaut, Systematik und Zielsetzung, die das Gericht zwischen dem Modell restriktiver Maßnahmen, das im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus vorgesehen ist, einerseits und dem Modell restriktiver Maßnahmen, das angesichts der Lage in der Ukraine vorgesehen ist, andererseits festgestellt hat, nicht zur Folge haben können, dass die Anwendung der Garantien, die sich aus dem im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählten Ansatz ergeben, allein auf restriktive Maßnahmen beschränkt wird, die im Rahmen des ersten dieser Modelle erlassen werden, und davon restriktive Maßnahmen ausgenommen werden, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat erlassen werden, die der Rat infolge einer politischen Entscheidung beschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Erwägungen, die im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), angestellt werden und die oben in den Rn. 89 bis 92 aufgeführt sind, ungeachtet des unterschiedlichen Zusammenhangs auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragbar sind.

    Als jedoch die oben in den Rn. 96 und 97 genannten Urteile ergingen, war das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), noch nicht verkündet worden.

    Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergibt, nicht überzeugend.

    Anders als die Rn. 25 bis 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), betreffen diese Randnummern hingegen nicht die Frage, ob der Rat verpflichtet ist, vor Erlass solcher Rechtsakte zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen der Verfahren gewahrt wurden, auf die diese Rechtsakte gestützt sind, und ob er folglich das Ergebnis dieser Überprüfungen in der Begründung dieser Rechtsakte anzugeben hat.

    Spiegelbildlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), keineswegs die Ansicht vertreten hat, dass der Rat verpflichtet wäre, vor Erlass der in Rede stehenden Rechtsakte regelmäßig die Relevanz und Begründetheit der von den Drittländern durchgeführten Verfahren zu prüfen, auf die er sich stützt, und dies in der Begründung dieser Rechtsakte anzuführen.

    Anders als dies in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, beruhten diese Maßnahmen daher nicht auf verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie der Einleitung von Strafverfahren.

    Zweitens geht aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), entgegen dem Vorbringen des Rates nicht hervor, dass die Verpflichtung, zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht der betreffenden Person auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen des gegen sie in einem Drittstaat eingeleiteten Gerichtsverfahrens gewahrt wurden, nur bei Vorliegen einer Stellungnahme der klagenden Partei vor Erlass der streitigen Maßnahmen bestünde.

    Diese Auslegung des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), wird durch seine vom Rat angeführte Rn. 39 nicht in Frage gestellt, die auf die ständige Rechtsprechung verweist, wonach es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde ist, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).

    Zum einen enthalten die in Rn. 39 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), dargelegten Erwägungen einen zusätzlichen Grund, sie sind jedoch, anders als die Erwägungen in den Rn. 25 bis 37 dieses Urteils, für die Argumentation des Gerichtshofs nicht entscheidend.

    Wie oben in Rn. 104 dargelegt, sind im Übrigen die Rn. 25 bis 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), deren Inhalt oben in den Rn. 89 bis 92 wiedergegeben wird, dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gewahrt sind, unbedingt ist.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass auch dann, wenn das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), dahin auszulegen wäre, dass die Verpflichtung des Rates, sich von der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers zu vergewissern, nicht unbedingt ist, der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 über objektive, zuverlässige, genaue und übereinstimmende Informationen verfügte, die geeignet waren, berechtigte Fragen darüber aufkommen zu lassen, ob die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in Tunesien gerechtfertigt war.

    In Anbetracht vor allem der oben in Rn. 113 genannten Erwägungen in Rn. 25 bis 30, 34 und 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), sind diese Fragen gleichwohl eng miteinander verbunden und der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes ist aus Gründen, die den oben in den Rn. 118 bis 147 genannten entsprechen, begründet.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass insbesondere aus Rn. 28 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hervorgeht, dass der Rat, um sicherzustellen, dass die Beibehaltung der Benennung des Klägers auf der streitigen Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nicht nur prüfen muss, ob es gegen den Kläger ein laufendes Strafverfahren wegen eines Sachverhalts gibt, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder einzustufen ist, sondern auch, ob im Rahmen dieses Verfahrens die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gewahrt wurden.

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/19

    AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija

    21 Das Gericht hat die Parteien am 13. Dezember 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 , Rn. 29 und 30), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602 , Rn. 30 und 31), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890 , Rn. 30, 31 und 44), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen und insbesondere in Anbetracht dieser Urteile und dieses Beschlusses anzugeben, ob und inwiefern die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 der Begründungspflicht genügen.

    80 Zum anderen wirft der vorliegende Klagegrund die Frage nach den möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602 ), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890 ), auf.

    81 In seiner schriftlichen Antwort vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602 ), sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890 ), festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

    82 In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.

    Seiner Ansicht nach beruhte der Unterschied zwischen den Rechtssachen C-176/13 P und C-200/13 P einerseits und der Rechtssache C-530/17 P andererseits darauf, dass die betreffenden Organisationen in den beiden erstgenannten Rechtssachen dem Rat insoweit keine Stellungnahmen übermittelt hätten, während die in Rede stehende Person in der dritten Rechtssache sich vor Erlass des angefochtenen Beschlusses auf die oben genannten Pflichten berufen habe.

    88 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof mit einer entsprechenden Frage im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Belassung einer natürlichen Person auf den Listen im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) in der durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 16) geänderten Fassung und im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 1) befasst hat.

    89 Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die oben in den Rn. 83 bis 87 dargelegten Grundsätze auf die Lage des Klägers in der fraglichen Rechtssache anwendbar waren, da die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde eines Drittstaats beruhten, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen.

    Er hat insoweit ausgeführt, dass der im angefochtenen Urteil erwähnte Umstand unerheblich ist, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031 , Rn. 25 bis 30).

    90 Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass die Erwägungen, auf die das Gericht seine Feststellung gestützt hatte, dass sich der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 ), gewählte Ansatz nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen lasse, mit einem Rechtsfehler behaftet waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031 , Rn. 31 bis 33).

    91 Insbesondere konnte der Rat zum einen nach Ansicht des Gerichtshofs erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhte, nachdem er selbst überprüft hatte, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen wollte, gewahrt wurden (Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031 , Rn. 34).

    92 Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Unterschiede in Wortlaut, Systematik und Zielsetzung, die das Gericht zwischen dem Modell restriktiver Maßnahmen, das im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus vorgesehen ist, einerseits und dem Modell restriktiver Maßnahmen, das angesichts der Lage in der Ukraine vorgesehen ist, andererseits festgestellt hat, nicht zur Folge haben können, dass die Anwendung der Garantien, die sich aus dem im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 ), gewählten Ansatz ergeben, allein auf restriktive Maßnahmen beschränkt wird, die im Rahmen des ersten dieser Modelle erlassen werden, und davon restriktive Maßnahmen ausgenommen werden, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat erlassen werden, die der Rat infolge einer politischen Entscheidung beschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031 , Rn. 37).

    93 Insoweit ist festzustellen, dass die Erwägungen, die im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), angestellt werden und die oben in den Rn. 89 bis 92 aufgeführt sind, ungeachtet des unterschiedlichen Zusammenhangs auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragbar sind.

    98 Als jedoch die oben in den Rn. 96 und 97 genannten Urteile ergingen, war das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), noch nicht verkündet worden.

    101 Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), ergibt, nicht überzeugend.

    Anders als die Rn. 25 bis 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), betreffen diese Randnummern hingegen nicht die Frage, ob der Rat verpflichtet ist, vor Erlass solcher Rechtsakte zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen der Verfahren gewahrt wurden, auf die diese Rechtsakte gestützt sind, und ob er folglich das Ergebnis dieser Überprüfungen in der Begründung dieser Rechtsakte anzugeben hat.

    Spiegelbildlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), keineswegs die Ansicht vertreten hat, dass der Rat verpflichtet wäre, vor Erlass der in Rede stehenden Rechtsakte regelmäßig die Relevanz und Begründetheit der von den Drittländern durchgeführten Verfahren zu prüfen, auf die er sich stützt, und dies in der Begründung dieser Rechtsakte anzuführen.

    Anders als dies in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), ergangen ist, beruhten diese Maßnahmen daher nicht auf verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie der Einleitung von Strafverfahren.

    104 Zweitens geht aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), entgegen dem Vorbringen des Rates nicht hervor, dass die Verpflichtung, zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht der betreffenden Person auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen des gegen sie in einem Drittstaat eingeleiteten Gerichtsverfahrens gewahrt wurden, nur bei Vorliegen einer Stellungnahme der klagenden Partei vor Erlass der streitigen Maßnahmen bestünde.

    105 Diese Auslegung des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), wird durch seine vom Rat angeführte Rn. 39 nicht in Frage gestellt, die auf die ständige Rechtsprechung verweist, wonach es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde ist, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518 , Rn. 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775 , Rn. 66).

    106 Zum einen enthalten die in Rn. 39 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), dargelegten Erwägungen einen zusätzlichen Grund, sie sind jedoch, anders als die Erwägungen in den Rn. 25 bis 37 dieses Urteils, für die Argumentation des Gerichtshofs nicht entscheidend.

    113 Wie oben in Rn. 104 dargelegt, sind im Übrigen die Rn. 25 bis 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), deren Inhalt oben in den Rn. 89 bis 92 wiedergegeben wird, dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gewahrt sind, unbedingt ist.

    132 Jedenfalls ist festzustellen, dass auch dann, wenn das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), dahin auszulegen wäre, dass die Verpflichtung des Rates, sich von der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers zu vergewissern, nicht unbedingt ist, der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 über objektive, zuverlässige, genaue und übereinstimmende Informationen verfügte, die geeignet waren, berechtigte Fragen darüber aufkommen zu lassen, ob die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in Tunesien gerechtfertigt war.

    152 In Anbetracht vor allem der oben in Rn. 113 genannten Erwägungen in Rn. 25 bis 30, 34 und 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), sind diese Fragen gleichwohl eng miteinander verbunden und der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes ist aus Gründen, die den oben in den Rn. 118 bis 147 genannten entsprechen, begründet.

    153 Insoweit genügt der Hinweis, dass insbesondere aus Rn. 28 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), hervorgeht, dass der Rat, um sicherzustellen, dass die Beibehaltung der Benennung des Klägers auf der streitigen Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nicht nur prüfen muss, ob es gegen den Kläger ein laufendes Strafverfahren wegen eines Sachverhalts gibt, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder einzustufen ist, sondern auch, ob im Rahmen dieses Verfahrens die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gewahrt wurden.

  • EuGH, 22.10.2019 - C-58/19

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

    Der Rechtsmittelführer sieht die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels als erfüllt an, da zum einen die Begründung des angefochtenen Urteils mit der des Urteils des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), das der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), aufgehoben habe, fast wortgleich sei.

    Der Rat hält es nicht für angezeigt, diesen Artikel anzuwenden, da sich das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragen lasse, insbesondere was die Frage angehe, ob der Gerichtshof im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils über die Klage entscheiden könne.

    Im vorliegenden Fall werfen die Rechtsmittelgründe Rechtsfragen auf, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602) entschieden hat.

    Insoweit beruft sich der Rechtsmittelführer zunächst auf die Ausführungen in den Rn. 20, 22 und 26 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), zu den Kontrollpflichten des Gerichts und den Überprüfungspflichten des Rates, wenn dieser sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt.

    Unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen habe, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 22).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 22, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 23).

    Unerheblich ist insoweit der in Rn. 155 des angefochtenen Urteils erwähnte Umstand, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 26).

    Bevor sich der Rat auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er allerdings prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 27).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 28).

    Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Organisationen schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28, sowie vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen - zumindest in gedrängter Form - die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 30, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 31).

    Eine solche Schlussfolgerung ist mit einem Rechtsfehler behaftet, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 31 bis 33) und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 32 bis 34) festgestellt hat.

    Der Rat darf nämlich erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, gewahrt wurden (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 34, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 35).

    Im vorliegenden Fall ermöglicht das in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses genannte Aufnahmekriterium dem Rat zwar, restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats wie den zu stützen, der u. a. in den in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Schreiben vom 17. August und 16. November 2016 genannt ist; unbeschadet dessen schließt die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die den betreffenden Beschluss erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 35, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 36).

    Aber auch wenn mit einem derartigen Umstand untrennbar verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht werden, wird dadurch eine Überprüfung durch den Rat nicht überflüssig, ob der Beschluss eines solchen Drittstaats, auf den der Rat restriktive Maßnahmen stützt, unter Wahrung der Grundrechte und insbesondere der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Umstand, dass die aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), hervorgegangene Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen ergangen ist, die sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) stützten, diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 38).

    Nach der in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung muss sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegen, vergewissern, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 38, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 39).

    Darüber hinaus ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 39, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass in Anbetracht der in den Rn. 29, 30 und 41 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat berufen hatte, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, dass der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 41).

  • EuG, 11.07.2019 - T-244/16

    Das Gericht hebt das Einfrieren der Gelder von sieben zur früheren

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), sowie die Rechtsakte vom März 2015 für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger in der Rechtssache betrafen, in der jenes Urteil ergangen ist.

    Aufgrund der möglichen Auswirkungen des Ergebnisses, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), gelangt ist, auf die vorliegenden Rechtssachen hat das Gericht (Sechste Kammer) mit Beschluss vom 7. Januar 2019 die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 113 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung beschlossen, um den Parteien die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

    Das Gericht hat die Parteien am 10. Januar 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern, die ihrer Auffassung nach aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), für die vorliegenden Rechtssachen zu ziehen sind.

    In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Rn. 52) führt der Kläger aus, die Argumentation und das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), seien für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, da die Umstände, die die Überprüfungspflicht des Rates in der Rechtssache ausgelöst hätten, in der jenes Urteil ergangen sei, im Wesentlichen mit denen identisch seien, die zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte geführt hätten.

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, wobei insbesondere den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie jener, die im Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind, gegen eine Person, die als für eine Unterschlagung von einem Drittstaat gehörenden Geldern verantwortlich identifiziert wurde, beruhen im Wesentlichen auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese Person wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25).

    Wenn der Rat gemäß einem Aufnahmekriterium wie dem oben in Rn. 12 genannten restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats stützen kann, schließt die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die den betreffenden Beschluss erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, 27 und 35).

    Der Rat darf somit erst davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung solcher Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses des betreffenden Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) beigetreten sind, untrennbar verknüpft ist, dass die in der EMRK gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den EGMR überwacht werden, wird dadurch das oben in Rn. 77 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruhte daher, so wie dies in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, auf der Entscheidung der GenStA, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung von dem ukrainischen Staat gehörenden Geldern einzuleiten und durchzuführen.

    Ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, hat sich der Rat darauf beschränkt, anzugeben, dass in den dem Kläger zuvor übermittelten Schreiben der GenStA (vgl. oben, Rn. 18 und 24) festgestellt werde, dass der Kläger weiterhin Gegenstand von Strafverfahren wegen Unterschlagung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sei.

    Viertens hat der Rat in der Antwort auf die Frage zu den Auswirkungen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), auf die vorliegenden Rechtssachen nur die oben in Rn. 71 zusammengefassten Argumente vorgetragen.

    Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ausgeführt worden ist, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach vor allem im Fall eines Beschlusses, Gelder einzufrieren, wie dem, der den Kläger betrifft, der Rat oder das Gericht nicht die Begründetheit der gegen die von diesen Maßnahmen in der Ukraine betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder im Hinblick auf das oder die Dokumente, auf die diese Entscheidung gestützt wurde, zu überprüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785, Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unerheblich ist insoweit der in Rn. 185 des angefochtenen Urteils erwähnte Umstand, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25).

    Bevor sich der Rat auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er allerdings prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24, und vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und 66, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25, sowie vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27).

    Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Einrichtungen schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen - zumindest in gedrängter Form - die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33, sowie vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 30).

    Diese Schlussfolgerung ist mit einem Rechtsfehler behaftet, wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 31 bis 33), festgestellt hat.

    Der Rat darf nämlich erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, gewahrt wurden (Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 34).

    Im vorliegenden Fall ermöglicht das in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannte Aufnahmekriterium dem Rat, restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats wie den zu stützen, der in den in Rn. 25 des vorliegenden Urteils erwähnten Schreiben vom 8. September und 30. November 2015 genannt ist; unbeschadet dessen schließt die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die den betreffenden Beschluss erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 35).

    Aber auch wenn mit einem derartigen Umstand untrennbar verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht werden, wird dadurch eine Überprüfung durch den Rat nicht überflüssig, ob der Beschluss eines solchen Drittstaats, auf den der Rat restriktive Maßnahmen stützt, unter Wahrung der Grundrechte und insbesondere der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36).

    Denn die Unterschiede in Wortlaut, Systematik und Zielsetzung, die das Gericht in den Rn. 184 bis 188 des angefochtenen Urteils zwischen dem Modell restriktiver Maßnahmen, das dieser Gemeinsame Standpunkt vorsieht, einerseits und dem Modell restriktiver Maßnahmen, das der Beschluss 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Verordnung 2015/138 geänderten Fassung vorsehen, andererseits festgestellt hat, können nicht zur Folge haben, dass die Anwendung der Garantien, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, allein auf restriktive Maßnahmen beschränkt wird, die zur Bekämpfung des Terrorismus nach dem Modell des genannten Gemeinsamen Standpunkts erlassen werden, und davon restriktive Maßnahmen ausgenommen werden, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat erlassen werden, die der Rat infolge einer politischen Entscheidung beschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37).

    Zu den Urteilen vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat beruft, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass aus diesen Urteilen in Anbetracht der in den Rn. 28, 29 und 40 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, dass der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40).

  • EuG, 11.09.2019 - T-286/18

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen C-530/17 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), aufgehoben und die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärt.

    Am 20. Dezember 2018 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen in der vorliegenden Rechtssache aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) zu ziehen sind.

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person erlassen wurden, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, beruhen im Kern auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Drittstaats, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese Person wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25).

    Auch wenn der Rat restriktive Maßnahmen gemäß dem oben in Rn. 12 wiedergegebenen Kriterium für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium) auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen darf, schließt die dem Rat obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die die betreffende Entscheidung erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, 27 und 35).

    Der Rat darf somit erst davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung solcher Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28 und 34).

    Im Übrigen ist zwar mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden; doch macht dieser Umstand das oben in Rn. 58 dargestellte Erfordernis einer Überprüfung durch den Rat nicht überflüssig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen beruhte daher ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, auf dem Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    In diesem Schreiben vom 8. März 2018 hat sich der Rat - ebenso wie er es in der Rechtssache getan hatte, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 24), ergangen ist - nämlich auf die Aussage beschränkt, dass die dem Kläger vorab übermittelten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft (siehe oben, Rn. 26 und 28) belegten, dass gegen diesen weiterhin Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenwerte anhängig seien.

    Als Viertes hat der Rat als Antwort auf die Frage, welche Auswirkungen das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), für die vorliegende Rechtssache hat, und in der Sitzung im Wesentlichen nur die oben in Rn. 54 wiedergegebenen Argumente vorgetragen.

    Ferner ist hierzu darauf hinzuweisen, dass - wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), klargestellt worden ist - die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785, Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, dass die Entscheidung eines Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

    Par arrêt du 11 juillet 2019, Klymenko/Conseil (T-274/18, EU:T:2019:509), le Tribunal, en faisant application des principes dégagés par la Cour dans l'arrêt du 19 décembre 2018, Azarov/Conseil (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), a annulé les actes de mars 2018, en ce qu'ils visaient le requérant.

    Toutefois, il convient de relever que, avant l'adoption des actes de mars 2017 et de mars 2018, 1e contenu de l'obligation de motivation et de vérification pesant sur le Conseil au regard du respect desdits droits n'avait pas encore été suffisamment précisé par la jurisprudence, laquelle a, en effet, connu un changement significatif après le prononcé de l'arrêt du 19 décembre 2018, Azarov/Conseil (C-530/17 P, EU:C:2018:1031).

    Plus particulièrement, par arrêt du 19 décembre 2018, Azarov/Conseil (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, points 31 à 41), la Cour a annulé l'arrêt du 7 juillet 2017, Azarov/Conseil (T-215/15, EU:T:2017:479), en précisant que le raisonnement du Tribunal selon lequel l'approche retenue dans l'arrêt du 16 octobre 2014, LTTE/Conseil (T-208/11 et T-508/11, EU:T:2014:885), n'était pas transposable au cas d'espèce était entaché d'une erreur de droit.

    Dès lors, la Cour a indiqué, pour la première fois dans un contentieux autre que celui concernant les mesures restrictives adoptées dans le contexte spécifique de la lutte contre le terrorisme international, qu'il incombait au Conseil, avant de se fonder sur une décision d'une autorité d'un État tiers, de vérifier si celle-ci avait été adoptée dans le respect des droits de la défense et du droit à une protection juridictionnelle effective de la personne concernée et de le faire apparaître dans les actes imposant les mesures restrictives (voir, en ce sens, arrêt du 19 décembre 2018, Azarov/Conseil, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, points 29 et 30 et jurisprudence citée).

  • EuG, 16.12.2020 - T-286/19

    Azarov/ Rat

    Am 7. September 2017 legte der Kläger gegen das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, das unter der Rechtssachennummer C-530/17 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2015 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen beruhte daher ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), und vom 11. September 2019, Azarov/Rat (T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577), sowie der Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu einzuleiten und durchzuführen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Restriktive Maßnahmen gegen

    Sie muss sich vielmehr auf die Frage erstrecken, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die Maßnahme zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 25.06.2020 - T-295/19

    Klymenko / Rat

  • EuG, 21.12.2021 - T-195/21

    Klymenko/ Rat

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