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   EuGH, 19.12.2018 - C-572/17   

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https://dejure.org/2018,42522
EuGH, 19.12.2018 - C-572/17 (https://dejure.org/2018,42522)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-572/17 (https://dejure.org/2018,42522)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-572/17 (https://dejure.org/2018,42522)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Syed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitungsrecht - Verletzung - Zum Verkauf bestimmte Waren mit einem urheberrechtlich geschützten Motiv - Lagerung zu kommerziellen Zwecken - Vom ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018. Strafverfahren gegen Imran Syed. Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol. Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 267 AEUV

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Imran Syed

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Syed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitungsrecht - Verletzung - Zum Verkauf bestimmte Waren mit einem urheberrechtlich geschützten Motiv - Lagerung zu kommerziellen Zwecken - Vom ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 161
  • GRUR Int. 2019, 497
  • EuZW 2019, 176
  • NZM 2009, 554
  • ZMR 2009, 825
  • BB 2009, 2017
  • DB 2009, 1387
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.05.2015 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-572/17
    Ferner gehe aus dem Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca (C-516/13, EU:C:2015:315), hervor, dass das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verankerte Verbreitungsrecht bereits durch dem Abschluss des Kaufvertrags vorausgehende Geschäfte oder Handlungen verletzt sein könne.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Verbreitung" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, da diese Richtlinie dazu dient, Verpflichtungen nachzukommen, die der Union u. a. nach dem WCT obliegen, und da nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 des WCT auszulegen ist (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "Verbreitung an die Öffentlichkeit ... durch Verkauf" in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie ist daher gleichbedeutend mit der Formulierung "durch Verkauf ... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden" in Art. 6 Abs. 1 des WCT (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung und insbesondere aus dem vom Gerichtshof verwendeten Begriff "zumindest" ergibt sich, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass dem Abschluss des Kaufvertrags vorangehende Geschäfte oder Handlungen ebenfalls unter den Begriff "Verbreitung" fallen und ausschließlich den Inhabern des Urheberrechts vorbehalten sind (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 26).

    Dies gilt auch im Fall eines den Erklärenden bindenden Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags, da ein solches Angebot seinem Wesen nach eine dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts vorgelagerte Handlung darstellt (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat im Wesentlichen auch entschieden, das eine solche Handlung selbst dann eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen kann, wenn auf diese Handlung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seinen Vervielfältigungstücken folgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 32).

    So kann eine dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts über ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder seine Vervielfältigungsstücke vorgelagerte Handlung, die ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt und diesen Verkauf zustande bringen soll, eine Verletzung des Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 28).

    Auch wenn eine Verletzung des Verbreitungsrechts nicht zwangsläufig das Zustandekommen des Kaufgeschäfts voraussetzt, ist insoweit doch nachzuweisen, dass die betreffenden Waren tatsächlich dazu bestimmt sind, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers an die Öffentlichkeit verbreitet zu werden, und zwar insbesondere durch ein Verkaufsangebot in einem Mitgliedstaat, in dem das in Rede stehende Werk geschützt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 29 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Es ist jedoch eines der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils erwähnten internationalen Übereinkommen, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/115 so weit wie möglich unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 189, sowie vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Bestimmungen des Unionsrechts sind ferner nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Begriffe "öffentliche Wiedergabe" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie nach Möglichkeit im Einklang mit den Definitionen in Art. 8 bzw. Art. 6 Abs. 1 WCT auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

    Zwar hat der EuGH in den genannten Entscheidungen vom 21.6.2012, C-5/11 - Donner, GRUR 2012, 817; vom 13.5.2015, C-516/13 - Dimensione, GRUR 2015, 665, und vom 19.12.2018, C-572/17 - Imran Syed, GRUR 2019, 161, eine Verletzung des Verbreitungsrechts schon im Falle von Vorbereitungshandlungen (Werbung, Lagerhaltung) für das eigentliche In-Verkehr-Bringen angenommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    11 Darüber hinaus stellte der Gerichtshof in den Rn. 22 und 26 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Syed (C-572/17, EU:C:2018:1033), fest, dass die Verbreitung an die Öffentlichkeit durch eine Reihe von Handlungen gekennzeichnet ist, die zumindest vom Abschluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung durch die Lieferung an ein Mitglied der Öffentlichkeit reicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente -

    5 Vgl. zuletzt Urteil vom 19. Dezember 2018, Syed (C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20).
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