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   EuGH, 28.02.2018 - C-307/16   

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https://dejure.org/2018,3684
EuGH, 28.02.2018 - C-307/16 (https://dejure.org/2018,3684)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-307/16 (https://dejure.org/2018,3684)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-307/16 (https://dejure.org/2018,3684)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pienkowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 131 - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Art. 147 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 273 - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung der Befreiung daran knüpft, dass ein Mindestumsatz ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 131 - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Art. 147 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 273 - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung der Befreiung daran knüpft, dass ein Mindestumsatz ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen - nationale Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pienkowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 131 - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Art. 147 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 273 - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung der Befreiung daran knüpft, dass ein Mindestumsatz ...

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 146 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 147, EGRL 112/2006 Art 131, EGRL 112/2006 Art 273
    Mehrwertsteuer, nationale Regelungen, Befreiung, Umsatzgrenze

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pienkowski

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Erstattung; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Umsatzgrenze; Wirtschaftsteilnehmer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-307/16
    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse nach den Art. 131 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zählen (Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Gefahr einer Steuerhinterziehung oder finanzieller Verluste, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen kann (Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 40).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Diese Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 24, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 25, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen betrifft die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Lieferung zwar Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, doch gilt die Steuerbefreiung nur, wenn bestimmte zusätzliche, in Art. 147 der Richtlinie vorgesehene Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse nach den Art. 131 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 26).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    Aus dem verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich jeweils, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. EuGH-Urteile BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, HFR 2014, 182, Rz 24; Pierikowski vom 28.02.2018 - C-307/16, EU:C:2018:124, UR 2018, 436, Rz 25; Unitel, EU:C:2019:876, UR 2019, 849, Rz 21).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-653/18

    Unitel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse gleichwohl die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 32 und 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    15 Urteile vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 72), vom 9. September 2021, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Innergemeinschaftlicher Erwerb von Dieselkraftstoff) (C-855/19, EU:C:2021:714, Rn. 35), vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski (C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 33), und vom 15. April 2021, Grupa Warzywna (C-935/19, EU:C:2021:287, Rn. 26).

    26 In diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski (C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 34).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-275/18

    Vins

    Die Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 24).

    Aus den in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist, und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    31 Urteil vom 28. Februar 2018, Pienkowski (C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorabentscheidungsverfahren - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    3 Der Gerichtshof hat diese Frage in früheren Rechtssachen aus anderen Blickwinkeln betrachtet: Urteile vom 9. Juni 1992, Kommission/Spanien (C-96/91, EU:C:1992:253), vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105), und vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski (C-307/16, EU:C:2018:124).
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