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   EuGH, 06.03.2018 - C-579/16 P   

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https://dejure.org/2018,4215
EuGH, 06.03.2018 - C-579/16 P (https://dejure.org/2018,4215)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2018 - C-579/16 P (https://dejure.org/2018,4215)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2018 - C-579/16 P (https://dejure.org/2018,4215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff "Beihilfe" - Begriff "wirtschaftlicher Vorteil" - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung - Finanzkrise - Aufeinanderfolgende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 107 ; AEUV Art. 345
    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff "Beihilfe" - Begriff "wirtschaftlicher Vorteil" - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung - Finanzkrise - Aufeinanderfolgende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff "Beihilfe" - Begriff "wirtschaftlicher Vorteil" - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung - Finanzkrise - Aufeinanderfolgende ...

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Klarstellungen zum Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 371
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Zweitens macht die FIH-Gruppe geltend, dass sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergebe, dass die Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe im Licht des Verhaltens eines privaten Gläubigers unter Berücksichtigung des Risikos des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Rückzahlung beurteilt werden müsse.

    Drittens ist die FIH-Gruppe der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), nicht einschlägig sei, da der Gerichtshof selbst in Rn. 62 dieses Urteils darauf hinweise, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, sich erheblich von denen in der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil des Gerichts vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission (T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98), bestätigt durch das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen sei.

    Zudem gehört der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23).

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sein kann, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf eine Änderung der Bedingungen für den Rückkauf von Wertpapieren eines Unternehmens nicht durch den Umstand beeinträchtigt wird, dass der Erwerb von Wertpapieren, der dem Staat den Status eines Investors in diesem Unternehmen verleiht, mittels einer staatlichen Beihilfe zugunsten des Letzteren erworben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 34).

    Diese Feststellungen werden durch die Argumentation der FIH-Gruppe im Hinblick auf erstens die Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), zweitens die Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318), und vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32), sowie drittens die ordnungsmäßige Verwaltung öffentlicher Mittel nicht entkräftet.

    Was als Erstes das Vorbringen in Bezug auf die nach Ansicht der FIH-Gruppe bestehenden Ähnlichkeiten zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache und denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen ist, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelgrund, der an die von der FIH-Gruppe genannten Randnummern dieses Urteils anknüpft, die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers betraf, die die Kommission ausgeschlossen hatte, und nicht - wie in der vorliegenden Rechtssache - seine Anwendung auf die betreffenden Maßnahmen.

    Zwar ergibt sich aus den Rn. 35 und 36 des Urteils vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), dass die Kommission in jener Rechtssache die wirtschaftliche Vernünftigkeit der Änderungen der Rückzahlungsbedingungen der Kapitalzuführung durch den niederländischen Staat, die zuvor mittels einer staatlichen Beihilfe erfolgt war, in Bezug auf das mögliche Verhalten eines privaten Kapitalgebers hätte prüfen müssen.

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), zwar festgestellt, dass ein privater Kapitalgeber in der Lage sein könnte, eine Änderung der Rückzahlungsbedingungen der früheren Kapitalzuführung zu akzeptieren, insbesondere indem die Aussichten erhöht werden, die Rückzahlung dieser Kapitalzuführung zu erlangen.

    Hierzu ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen ist - anders als in der vorliegenden Rechtssache -, der Begünstigte der früheren Beihilfe zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen vorgesehen waren, nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, die die Kontinuität seines Betriebs gefährdeten, und dass diese Änderungen nicht seine Rettung durch erhebliche öffentliche Investitionen bedeuteten.

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 21 und 22).

    Zudem gehört der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23).

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sein kann, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt, die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht von der Form der Gewährung eines Vorteils und der Art der eingesetzten Mittel abhängt, die unter die öffentliche Gewalt des Staates fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 81 und 91 bis 93).

    Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als privater Wirtschaftsteilnehmer zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 52).

    Diese Feststellungen werden durch die Argumentation der FIH-Gruppe im Hinblick auf erstens die Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), zweitens die Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318), und vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32), sowie drittens die ordnungsmäßige Verwaltung öffentlicher Mittel nicht entkräftet.

    Als Zweites leitet die FIH-Gruppe aus den Urteilen vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318), und vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32), im Wesentlichen ab, dass der steuerliche Charakter einer Forderung des Staates gegen ein Unternehmen, selbst wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist, kein Hindernis für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers bei der Beurteilung einer Maßnahme, mit der der Staat diesem Unternehmen eine Umschuldung dieser Forderung gewährt, anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

    Dazu ist hervorzuheben, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers betrifft, nicht aber die Anwendung dieses Grundsatzes in einem bestimmten Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 100, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 51).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Drittens ist die FIH-Gruppe der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), nicht einschlägig sei, da der Gerichtshof selbst in Rn. 62 dieses Urteils darauf hinweise, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, sich erheblich von denen in der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil des Gerichts vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission (T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98), bestätigt durch das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen sei.

    Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als privater Wirtschaftsteilnehmer zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 52).

    Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer staatlichen Maßnahme, wie es der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gebietet, hatte der Gerichtshof so die Kosten des Staates aus der Entlassung der Arbeitnehmer, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 22) wie auch staatliche Bürgschaften und Forderungen des Staates, sofern sie staatliche Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138 und 140, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 55, 56 und 61), unberücksichtigt gelassen.

    Insbesondere für den letztgenannten Fall hat der Gerichtshof klargestellt, dass, da ein Mitgliedstaat mit der Gewährung einer Beihilfe definitionsgemäß andere Ziele verfolgt als die Rentabilität der einem Unternehmen zugeführten Mittel, davon auszugehen ist, dass der Staat diese Mittel grundsätzlich in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 56).

    Dazu ist hervorzuheben, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers betrifft, nicht aber die Anwendung dieses Grundsatzes in einem bestimmten Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 100, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 51).

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Dies gelte auch für die Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325), und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, EU:C:2003:55), da die in diesen Rechtssachen maßgebenden Umstände sich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sehr deutlich von denen in der vorliegenden Rechtssache unterschieden.

    Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer staatlichen Maßnahme, wie es der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gebietet, hatte der Gerichtshof so die Kosten des Staates aus der Entlassung der Arbeitnehmer, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 22) wie auch staatliche Bürgschaften und Forderungen des Staates, sofern sie staatliche Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138 und 140, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 55, 56 und 61), unberücksichtigt gelassen.

    Daraus folgt, dass die Risiken, die für den Staat bestehen und die sich für ihn aus zuvor gewährten staatlichen Beihilfen ergeben, mit seiner Rolle als Träger öffentlicher Gewalt verknüpft sind und daher nicht zu den Kriterien zählen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Wettbewerbsbedingungen in seine wirtschaftlichen Überlegungen einbezogen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138 und 140).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 21 und 22).

    Zudem gehört der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23).

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sein kann, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Diese Feststellungen werden durch die Argumentation der FIH-Gruppe im Hinblick auf erstens die Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), zweitens die Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318), und vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32), sowie drittens die ordnungsmäßige Verwaltung öffentlicher Mittel nicht entkräftet.

    Als Zweites leitet die FIH-Gruppe aus den Urteilen vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318), und vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32), im Wesentlichen ab, dass der steuerliche Charakter einer Forderung des Staates gegen ein Unternehmen, selbst wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist, kein Hindernis für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers bei der Beurteilung einer Maßnahme, mit der der Staat diesem Unternehmen eine Umschuldung dieser Forderung gewährt, anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

  • EuG, 15.09.2016 - T-386/14

    FIH Holding und FIH Erhvervsbank / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, FIH Holding und FIH Erhvervsbank/Kommission (T-386/14, EU:T:2016:474, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Beschluss 2014/884/EU der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (ABl. 2014, L 357, S. 89, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, FIH Holding und FIH Erhvervsbank/Kommission (T - 386/14, EU:T:2016:474), wird aufgehoben.

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Dies gelte auch für die Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325), und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, EU:C:2003:55), da die in diesen Rechtssachen maßgebenden Umstände sich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sehr deutlich von denen in der vorliegenden Rechtssache unterschieden.

    Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer staatlichen Maßnahme, wie es der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gebietet, hatte der Gerichtshof so die Kosten des Staates aus der Entlassung der Arbeitnehmer, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 22) wie auch staatliche Bürgschaften und Forderungen des Staates, sofern sie staatliche Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138 und 140, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 55, 56 und 61), unberücksichtigt gelassen.

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Da der einzige Rechtsmittelgrund ausschließlich die dritte dieser Bedingungen betrifft, ist festzustellen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 13).
  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    Schließlich erfolgt die Feststellung des Vorliegens eines solchen Vorteils grundsätzlich durch Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteile vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45, und vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 105), es sei denn, dass es nicht möglich ist, das in Rede stehende staatliche Verhalten in einem bestimmten Fall mit dem eines privaten Wirtschaftsteilnehmers zu vergleichen, weil dieses Verhalten untrennbar mit dem Bestehen einer Infrastruktur verbunden ist, die kein privater Wirtschaftsteilnehmer jemals hätte errichten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a., C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 31 bis 38), oder dass der Staat in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt gehandelt hat.

    In der zuletzt genannten Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass die bloße Ausübung hoheitlicher Befugnisse wie der Einsatz legislativer oder fiskalischer Mittel für sich allein nicht zur Unanwendbarkeit dieses Grundsatzes führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 81 und 92, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 30, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 48).

    Die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers impliziert, wie die Generalanwältin in den Nrn. 63, 71 und 74 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass im Einzelfall auf verschiedene konkrete Kriterien zurückgegriffen wird, die jeweils dazu dienen, die staatliche Maßnahme, um die es in einem bestimmten Fall geht, unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Art so angemessen und sachgerecht wie möglich mit derjenigen zu vergleichen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer hätte ergreifen können, der sich in einer möglichst ähnlichen Situation befindet und unter normalen Marktbedingungen tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 52 und 55).

    Die Anwendung des genannten Grundsatzes hat allerdings zur Folge, dass die Prüfung dieser Maßnahmen unabhängig von solchen Zielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 14) und den Vorteilen vorzunehmen ist, die mit der Eigenschaft des Staates als Träger hoheitlicher Gewalt verknüpft sind und durch die Verwirklichung dieser Ziele entstehen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 79, und vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 55, 57 und 58).

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass dann, wenn der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt, die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht von der Form der Gewährung eines Vorteils und der Art der eingesetzten Mittel abhängt, die unter die öffentliche Gewalt des Staates fallen können (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dagegen der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 64).

  • EuGH, 28.02.2024 - C-797/22

    Griechenland / Kommission

    En outre, l'arrêt du 6 mars 2018, Commission/FIH Holding et FIH Erhvervsbank (C-579/16 P, EU:C:2018:159, points 63 et 75), cité au point 49 de l'arrêt attaqué, n'aurait pas été rendu pour des mesures ayant, comme en l'espèce, pour objectif de faire revivre le marché par des moyens rationnels ainsi que de préserver et d'accroître les recettes fiscales.

    Cela étant, aux fins de l'appréciation de la question de savoir si la même mesure aurait été adoptée dans les conditions normales du marché par un opérateur privé se trouvant dans une situation la plus proche possible de celle de l'État, seuls les bénéfices et les obligations liés à la situation de ce dernier en qualité d'opérateur privé, à l'exclusion de ceux qui sont liés à sa qualité de puissance publique, sont à prendre en compte (arrêt du 6 mars 2018, Commission/FIH Holding et FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, point 55 ainsi que jurisprudence citée).

    Si la circonstance selon laquelle les aides en cause ont été versées par suite d'incendies à caractère exceptionnel qui ont affecté, au cours de l'été 2007, plusieurs entités territoriales de la République hellénique apparaît susceptible d'être prise en compte lors de l'appréciation de la compatibilité de ces aides (voir, en ce sens, arrêt du 6 mars 2018, Commission/FIH Holding et FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, point 75), cette circonstance ne saurait, en revanche, être qualifiée, en tant que telle, de circonstance exceptionnelle pouvant empêcher la récupération d'aides illégales et incompatibles (voir, en ce sens, arrêt du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, points 104 à 106 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Als Drittes ist hinsichtlich der Behauptung, das Gericht habe in den Rn. 113 bis 117 des angefochtenen Urteils die Beweislastverteilung verkannt, darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV keine Maßnahme aus Staatsmitteln zugunsten eines Unternehmens umfassen kann, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, denn die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich insoweit erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 47).

    Wenn nämlich Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, entsprechen sie nicht dem Kriterium des privaten Kapitalgebers und sind als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-303/88, EU:C:1991:136, Rn. 22, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 61).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer getroffen worden wäre, auf einen solchen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn soweit Larko rügt, das Gericht habe es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses der Maßnahme 2 zu versetzen, und die Vermutung angewandt, wonach der griechische Staat die schwierige Lage dieses Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme habe kennen müssen, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers von der Prüfung der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 51, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 65 und 72).

    Ist dagegen der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Außerdem darf dieser Bezugsrahmen seinerseits nicht mit dem Unionsrecht im Bereich der staatlichen Beihilfen unvereinbar sein, das darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts der Union sicherzustellen, indem es gewährleistet, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten von Unternehmen den Wettbewerb auf diesem Markt nicht verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44).

    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45).

    Der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gehört zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe vorliegen (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

    Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

    75 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank (C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 Vgl. hierzu Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank (C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45).

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Was die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung) und das Vorliegen eines Vorteils betrifft, die Gegenstand des dritten, des vierten und des fünften Nichtigkeitsgrundes sind, so geht aus den Rn. 37 bis 48 des zweiten angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission der Ansicht war, angesichts der dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Streithelferin zugrunde liegenden Umstände, der langen Dauer dieses Streits und der Unwahrscheinlichkeit eines von der Klägerin innerhalb einer angemessenen Frist vor den ordentlichen Gerichten zu erzielenden Erfolgs hätte ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in der Situation von DEI für ein Schiedsverfahren optiert, um zumindest einen Teil der unbezahlten Schuld einzutreiben, und die Festsetzung des anwendbaren Tarifs durch ein aus Experten zusammengesetztes Schiedsgericht akzeptiert, dessen Beurteilungsspielraum durch ähnliche Parameter wie in der Schiedsvereinbarung begrenzt sei (Rn. 37 bis 39 dieses Beschlusses).
  • EuG, 14.06.2023 - T-79/21

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 21.12.2021 - T-209/15

    Gmina Kosakowo / Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 27.01.2022 - C-238/20

    Sātiņi-S

  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-211/20

    Kommission/ Valencia Club de Fútbol und Spanien

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