Rechtsprechung
   EuGH, 07.03.2018 - C-560/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4334
EuGH, 07.03.2018 - C-560/16 (https://dejure.org/2018,4334)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - C-560/16 (https://dejure.org/2018,4334)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - C-560/16 (https://dejure.org/2018,4334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,4334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    E.ON Czech Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 2 - Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 2 - Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz im ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte im Sitzstaat der AG für Klage auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung nach Squeeze out ("E.ON Czech Holding")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Squeeze out: Internationale Zuständigkeit für gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur internationalen Gerichtszuständigkeit für gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    E.ON Czech Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 2 - Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz im ...

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    E.ON Czech Holding-Urteil des EuGH: Gerichtliche Überprüfung einer Squeeze-out-Abfindung im Sitzstaat der Gesellschaft

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 683
  • EuZW 2018, 811
  • DB 2018, 1524
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.10.2008 - C-372/07

    Hassett und Doherty - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf deren Systematik und Zielsetzungen auszulegen (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29, vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 17, und vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 19).

    Die Bestimmungen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 dürfen nämlich als Ausnahme von der Regel nicht weiter ausgelegt werden, als es ihre Zielsetzung erfordert (Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 18 und 19, sowie vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

    So verfolgt Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 hauptsächlich den Zweck, die Zuständigkeit an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 20).

    Die ausschließliche Zuständigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugewiesen worden (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 21).

    Allerdings hat der Gerichtshof geurteilt, dass sich daraus nicht herleiten lässt, dass es für die Anwendung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht, dass eine Klage in irgendeinem Zusammenhang mit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Entscheidung steht (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 22), und dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 26, sowie vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 40).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Hinsichtlich der Systematik und des inneren Aufbaus der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 der Verordnung vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die allgemeine Regel darstellt, und dass die genannte Verordnung Regeln über eine besondere oder ausschließliche Zuständigkeit nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22, und vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

    Die Bestimmungen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 dürfen nämlich als Ausnahme von der Regel nicht weiter ausgelegt werden, als es ihre Zielsetzung erfordert (Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 18 und 19, sowie vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

    1972, L 299, S. 32], dessen Bestimmungen im Wesentlichen mit denen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 identisch sind), mithin den Gerichten eines Mitgliedstaats eine ausschließliche Zuständigkeit in besonderen Fällen zuzuweisen, in denen sie im Hinblick auf den betroffenen Bereich wegen des besonders engen Zusammenhangs zwischen diesen Rechtsstreitigkeiten und dem genannten Mitgliedstaat am besten in der Lage sind, über die darunter fallenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Urteil vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 36).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf deren Systematik und Zielsetzungen auszulegen (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29, vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 17, und vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 19).

    Hinsichtlich der Systematik und des inneren Aufbaus der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 der Verordnung vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die allgemeine Regel darstellt, und dass die genannte Verordnung Regeln über eine besondere oder ausschließliche Zuständigkeit nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22, und vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Die Verordnung verfolgt damit einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 21 und 22, vom 17. März 2016, Taser International, C-175/15, EU:C:2016:176, Rn. 32, sowie vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-4/03

    GAT - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Die Regeln zur ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 zielen insbesondere darauf ab, die von ihnen erfassten Fälle denjenigen Gerichten vorzubehalten, die eine sachliche und rechtliche Nähe zum Fall aufweisen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 21, zu Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl.
  • EuGH, 17.03.2016 - C-175/15

    Taser International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Die Verordnung verfolgt damit einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 21 und 22, vom 17. März 2016, Taser International, C-175/15, EU:C:2016:176, Rn. 32, sowie vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Die Verordnung verfolgt damit einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 21 und 22, vom 17. März 2016, Taser International, C-175/15, EU:C:2016:176, Rn. 32, sowie vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf deren Systematik und Zielsetzungen auszulegen (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29, vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 17, und vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 19).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-560/16
    Allerdings hat der Gerichtshof geurteilt, dass sich daraus nicht herleiten lässt, dass es für die Anwendung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht, dass eine Klage in irgendeinem Zusammenhang mit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Entscheidung steht (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 22), und dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 26, sowie vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 40).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 26, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME

    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel darf diese Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden, als es ihre Zielsetzung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Verordnung verfolgt damit einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom, unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Ziele auszulegen (Urteile vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C-456/11, EU:C:2012:719, Rn. 25, und vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding (C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht