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   EuGH, 08.03.2018 - C-64/17   

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https://dejure.org/2018,4407
EuGH, 08.03.2018 - C-64/17 (https://dejure.org/2018,4407)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2018 - C-64/17 (https://dejure.org/2018,4407)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2018 - C-64/17 (https://dejure.org/2018,4407)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saey Home & Garden

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 25 - Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel - Mündliche ...

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit über Schadensersatzklage wegen Kündigung eines Vertriebsvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 25 - Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel - Mündliche ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Erfüllungsortsgerichtsstand bei internationalem Vertriebsvertrag zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ("Saey Home & Garden")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Saey Home & Garden

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 25 - Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel - Mündliche ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit über eine Schadensersatzklage wegen Kündigung eines Vertriebsvertrags

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1754
  • BB 2018, 776
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Dank der ihm nach dem Betriebsvertrag zustehenden Beschaffungsgarantie und gegebenenfalls dank seiner Beteiligung an der Geschäftsstrategie des Lizenzgebers, insbesondere an Aktionen zur Absatzförderung - Umstände, deren Feststellung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt -, ist der Vertragshändler in der Lage, den Kunden Dienstleistungen und Vorteile zu bieten, die ein einfacher Wiederverkäufer nicht bieten kann, und somit für die Erzeugnisse des Lizenzgebers einen größeren Anteil am lokalen Markt zu erobern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Summe dieser Vorteile kann als Entgelt des Vertragshändlers angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 39 und 40).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Zwecke der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ein Vertrag über den völligen oder nahezu völligen Alleinvertrieb grundsätzlich unter den Begriff "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen" fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 27, 28 und 41).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Wenn es mehrere Erfüllungsorte der charakteristischen Verpflichtung eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen gibt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter dem Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33 und 34).

    Das nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über Klagen aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zuständige Gericht ist im Fall der Leistungserbringung in mehreren Mitgliedstaaten folglich das Gericht des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 43).

    Diese Auslegung, die auch unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten muss, trägt den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Hierzu ist die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung als Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zugrunde zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 31 und 32, sowie vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, ob ein Vertrag als ein "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden kann, ist daran zu erinnern, dass der Begriff "Dienstleistungen" zumindest bedeutet, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Hierzu ist die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung als Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zugrunde zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 31 und 32, sowie vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung, die auch unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten muss, trägt den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 28.06.2017 - C-436/16

    Leventis und Vafias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die durch den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach ihren Art. 7 bis 9 ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss das erkennende Gericht vorab prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Denn aufgrund der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. c aufgestellten Rangordnung zwischen den Buchst. a und b greift die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann, wenn die Zuständigkeitsregeln des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nicht einschlägig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung die Lieferung eines Gegenstands ist, ist als "Verkauf beweglicher Sachen" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 50 und 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Für den Fall, dass eine Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Bedingungen geregelt ist, hat der Gerichtshof außerdem für Recht erkannt, dass eine solche Klausel zulässig ist, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Bedingungen Bezug nimmt (Urteil vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
    Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel kann ihre Wirkung nämlich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    Auch angesichts dieser Auslegungsschwierigkeiten spricht alles für den Rückfall auf die Zweifelsannahme, dass der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort liegt ( Leible , a.a.O., Rn. 83, 88 m.w.N.; siehe auch EuGH v. 08.03.2018 - C-64/17, RIW 2018, 206 Rn. 45 - - Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-358/21

    Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel den Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung, dessen Wortlaut dem von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des Lugano-II-Übereinkommens ähnlich ist, nicht genügt, wenn der Vertrag mündlich und ohne spätere schriftliche Bestätigung geschlossen worden war und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel nur in den von einer der Parteien ausgestellten Rechnungen erwähnt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 28 und 29).

    Jedenfalls und selbst wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht zum Vorliegen eines den Parteien bekannten internationalen Handelsbrauchs befragt hat, ist hinzuzufügen, dass - abgesehen von den beiden in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des Lugano-II-Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeiten, nämlich schriftlicher Abschluss oder mündlicher Abschluss mit schriftlicher Bestätigung - dieser Art. 23 Abs. 1 in seinen Buchst. b und c bestimmt, dass eine Gerichtsstandsklausel auch in einer Form vereinbart werden kann, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 31).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    Es bedarf deshalb der Feststellung, dass die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Einigung der Parteien war (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-64/17, ZIP 2018, 1754 Rn. 25 - Saey Home & Garden; RIW 2021, 44, Rn. 38 - Ryanair DAC/DelayFix; vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1976 - Rs 24/76, NJW 1977, 494 - Colzani/Rüwa; EuZW 2016, 635 Rn. 36 f. - Höszig/Alstom Power Thermal Services).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Denn aufgrund der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. c aufgestellten Rangordnung zwischen den Buchst. a und b greift die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann, wenn die Zuständigkeitsregeln des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nicht einschlägig sind (Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93 Der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 bedeutet zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94 Das Kriterium des Vorliegens einer Tätigkeit erfordert die Vornahme positiver Handlungen und schließt bloße Unterlassungen aus (Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 39).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Somit muss das erkennende Gericht zunächst prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Der Begriff "Dienstleistung" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29, vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 37, vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 57, vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 35, und vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 38).
  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

    Zugleich ist damit eine Anwendung der alternativen Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO ausgeschlossen (vgl. EuGH, ZIP 2018, 1754 Rn. 34).

    In diesem Fall ist zuständig das Gericht des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt (BGH aaO mwN; EuGH, NJW 2010, 1189 aaO; ZIP 2018, 1754 Rn. 44 f); kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen (EuGH, ZIP 2018, 1754 Rn. 45).

  • OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17

    Internationales Prozessrecht

    Der Umstand, dass die Gerichtsstandsvereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden könnte, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da im Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. anerkannt ist, dass auch Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Bedingungen Bezug nimmt (EuGH Urteil vom 08.03.2018 - C-64/17, zit. n. juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2021 - 24 U 355/20

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Gebührenvereinbarung für

    Unter Erfüllungsort ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-64/17, Rn. 44 mwN).
  • KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei abweichender

    Wenngleich die entsprechenden Wirksamkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nach dem Recht des vereinbarten Gerichtsstandsorts zu beurteilen sind (s. nur Gottwald, aaO, Rdnr. 15; Schlosser, aaO, Rdnr. 3; Stadler aaO, Rdnr. 5) und daher unter diesem Aspekt polnisches Recht zu ermitteln und anzuwenden wäre, genügt es im gegebenen Zusammenhang indes, aufgrund einer Formwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, deren Voraussetzungen sich insbesondere aus Art. 25 Abs. 2 und 3 EuGVVO ergeben und autonom auszulegen sind (s. dazu Gottwald, aaO, Rdnr. 26), die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsabrede zu vermuten (in diesem Sinne EuGH, EuZW 2016, 635 [637]; BB 2018, 776 [778]; vgl. ferner Gottwald, aaO, Rdnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

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