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   EuGH, 18.01.2018 - C-249/15   

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https://dejure.org/2018,432
EuGH, 18.01.2018 - C-249/15 (https://dejure.org/2018,432)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2018 - C-249/15 (https://dejure.org/2018,432)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - C-249/15 (https://dejure.org/2018,432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wind 1014 und Daell

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Kraftfahrzeug, das von einer in einem Mitgliedstaat wohnhaften Person bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft geleast wird - Zulassungssteuer, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Kraftfahrzeug, das von einer in einem Mitgliedstaat wohnhaften Person bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft geleast wird - Zulassungssteuer, ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wind 1014 und Daell

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Kraftfahrzeug, das von einer in einem Mitgliedstaat wohnhaften Person bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft geleast wird - Zulassungssteuer, ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wind 1014 und Daell

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 56
    Dänemark, Mitgliedstaat, Leasing, Zulassungsteuer, Kfz

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Inbetriebnahme; Kraftfahrzeug; Leasinggesellschaft; Unionsrecht; Zulassungssteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-249/15
    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits in den Rn. 77 und 78 des Urteils vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698), entschieden, dass die Personen, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft oder niedergelassen sind und in einem anderen Mitgliedstaat ein Fahrzeug mieten oder leasen, und sei es auch nur für einen im Voraus begrenzten und bekannten Zeitraum, auferlegte Verpflichtung, eine Steuer zu zahlen, die genauso hoch ist wie bei einer endgültigen Einfuhr des Fahrzeugs, geeignet ist, das Mieten oder Leasen von Fahrzeugen bei einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber dem Mieten oder Leasen bei einem in ersterem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zu verteuern, weil sie insbesondere im Hinblick auf die Amortisierung der Steuer zum Nachteil von Miet- oder Leasingunternehmen in anderen Mitgliedstaaten diskriminierend ist.

    In Anbetracht der beträchtlichen Höhe der bei der Erstzulassung eines Fahrzeugs in Dänemark fälligen Zulassungssteuer, die nach den Angaben der dänischen Regierung 105 % des steuerbaren Werts des Fahrzeugs auf eine erste Tranche von 81 700 dänischen Kronen (DKK) (etwa 10 980 Euro) und 180 % des darüber hinausgehenden steuerbaren Werts des Fahrzeugs beträgt, werden durch die Verpflichtung, die volle Zulassungssteuer im Voraus zu zahlen, erhebliche finanzielle Mittel eingefroren, womit sie für den Steuerpflichtigen einen beträchtlichen Nachteil im Sinne einer Mittelbindung bedeutet (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 80 und 81).

    Eine solche Verpflichtung stellt daher eine nach Art. 56 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 82).

    Speziell zur Kraftfahrzeugzulassungssteuer ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Mitgliedstaat eine solche Steuer für ein Fahrzeug, das einer in diesem Staat wohnenden Person von einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben darf, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, ist die Bindung des in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Fahrzeugs an den fraglichen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine andere Rechtfertigung für die Besteuerung erforderlich ist (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn eine solche Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bestünde, müsste die Steuer auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die Besteuerung von Fahrzeugen in die steuerliche Zuständigkeit des dänischen Staates fällt, vermag daher die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 87).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationale Regelung, mit der die Einzelheiten der Berechnung einer solchen Steuer festgelegt werden, nur dann mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang steht, wenn die Dauer der Nutzung eines bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft geleasten Fahrzeugs im betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-249/15
    Das Leasing stellt eine "Dienstleistung" im Sinne von Art. 56 AEUV dar (Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verpflichtung, die bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleasten Fahrzeuge in dem Mitgliedstaat zuzulassen, in dem sie benutzt werden, grenzüberschreitende Leasingtätigkeiten erschwert und damit eine Beschränkung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 37 und 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn es sich um in Art. 52 AEUV, der gemäß Art. 62 AEUV auf den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung findet, ausdrücklich vorgesehene abweichende Maßnahmen handelt oder wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wobei sie in diesem Fall geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Überprüfung der Nutzungsdauer und der Frage, ob tatsächlich ein Leasingverhältnis bestehe, im Rahmen des Verfahrens der Vorabgenehmigung sei dem Grundsatz der Zahlung einer Abgabe immanent, deren Höhe sich wie bei der anteiligen Zulassungssteuer nach der Nutzungsdauer richte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 69).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10

    Tankreederei I - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-249/15
    Zweitens ergibt sich hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Umgehung sowie die betrügerische oder missbräuchliche Anwendung der Steuervorschriften zu verhindern, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs mit der Notwendigkeit, missbräuchliche Praktiken zu verhindern, gerechtfertigt werden kann, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, die allein auf die Erlangung einer Steuerbegünstigung ausgerichtet sind (Urteil vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I, C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-249/15
    Der Umstand, dass ein dänischer Gebietsansässiger ein bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft geleastes Fahrzeug vorübergehend in Dänemark nutzt, kann als solcher jedoch keine allgemeine Vermutung für das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis begründen und keine Maßnahme rechtfertigen, die die Ausübung einer vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-66/15

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-249/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Beschränkungen des in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehrs solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Griechenland, C-66/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:5, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 19, sowie vom 18. Januar 2018, Wind 1014 und Daell, C-249/15, EU:C:2018:21, Rn. 21).
  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 2934/20

    Verfassungsmäßigkeit der Vergabe spielhallenrechtlicher Erlaubnisse;

    Beschränkungen können grundsätzlich zulässig sein, wenn es sich um ausdrücklich vorgesehene abweichende Maßnahmen handelt oder wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wobei sie in diesem Fall geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - C-249/15, juris Rn. 39; Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94, juris Rn. 37; Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98, juris Rn. 29; Urteil vom 31. März 1993 - C-19/92, juris Rn. 32).
  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Glücksspiel; Härtefall;

    Beschränkungen können grundsätzlich zulässig sein, wenn es sich um ausdrücklich vorgesehene abweichende Maßnahmen handelt oder wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wobei sie in diesem Fall geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - C-249/15, juris Rn. 39; Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94, juris Rn. 37; Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98, juris Rn. 29; Urteil vom 31. März 1993 - C-19/92, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 1 S 52.18

    Bundespolizeiliche Anordnung zur Übermittlung von Fluggastdaten durch

    Auch deshalb hat das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2018 (Rechtssache C-249/15, Celex-Nr. 62015CJ0249), in dem es um Fragen des freien Dienstleistungsverkehrs bei der Anwendung von nationalen Steuervorschriften auf bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft geleaste Kraftfahrzeuge geht, im vorliegenden Fall keine Bedeutung.
  • VG Potsdam, 23.05.2018 - 3 L 304/18

    Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach § 31a Abs. 3 Nr. 6 BGSG 1994

    Nach dem europäischen Recht sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wobei die Beschränkung in diesem Fall geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2018, C-249/15, zitiert nach juris).
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