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   EuGH, 12.04.2018 - C-550/16   

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https://dejure.org/2018,8238
EuGH, 12.04.2018 - C-550/16 (https://dejure.org/2018,8238)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - C-550/16 (https://dejure.org/2018,8238)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - C-550/16 (https://dejure.org/2018,8238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    A und S

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 2 Buchst. f - Begriff ,unbegleiteter Minderjähriger" - Art. 10 Abs. 3 Buchst. a - Recht eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern - Flüchtling, der zum ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    A und S - Familiennachzug bei noch minderjährig eingereisten Flüchtlingen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 2 Buchst. f - Begriff ,unbegleiteter Minderjähriger" - Art. 10 Abs. 3 Buchst. a - Recht eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern - Flüchtling, der zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, behält sein Recht auf Familienzusammenführung

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A und S

    (fremdsprachig)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Familiennachzug: Minderjährige bleiben Minderjährige

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Recht auf Familienzusammenführung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue Rechtslage beim Familiennachzug zu minderjährigen Flüchtlingen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Recht auf Familiennachzug für Minderjährige Flüchtlinge

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Volljährigkeit während laufendem Asylverfahren: Recht auf Familienzusammenführung bleibt für bis dato unbegleiteten Minderjährigen bestehen - Antrag auf Familienzusammenführung muss innerhalb angemessener Frist gestellt werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Den Behörden Beine machen: Familienzusammenführung von Flüchtlingen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Elternnachzug bei volljährig werdenden Flüchtlingen

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Kind ein Kind? Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1463
  • FamRZ 2018, 1039
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-338/13

    Bei Drittstaatsangehörigen kann die Zusammenführung von Ehegatten davon abhängig

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-550/16
    Es bleibt noch hinzuzufügen, dass die Situation im Ausgangsverfahren in diesem Punkt nicht mit der von der niederländischen Regierung angeführten Situation vergleichbar ist, die dem Urteil vom 17. Juli 2014, Noorzia (C-338/13, EU:C:2014:2092), zugrunde lag.

    Im Gegensatz dazu ermöglicht es das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz als den Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung des Alters eines Flüchtlings bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ankommt, die gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, indem sichergestellt wird, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen, nicht aber von Umständen, die in der Behördensphäre liegen, wie die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Familienzusammenführung (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, Noorzia, C-338/13, EU:C:2014:2092, Rn. 17).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-550/16
    Drittens wird mit der Richtlinie 2003/86 nicht nur allgemein das Ziel verfolgt, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 69), sondern es soll durch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a im Speziellen ein stärkerer Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige sind, gewährleistet werden.
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-550/16
    Nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-550/16
    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

    April 2018, A und S ( C - 550/16, EU:C:2018:248).

    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die vom vorlegenden Gericht unterbreiteten verschiedenen zeitlichen Alternativen zumindest teilweise an das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), anknüpfen(13).

    Die Rechtssache, die zum Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), geführt hat, betraf die Rechte einer unbegleiteten Minderjährigen, die in die Niederlande einreiste und einen Asylantrag stellte, als sie minderjährig war, der aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern stellte, nachdem sie volljährig geworden war.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Meiner Auffassung nach ist die im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), in Hinblick auf das Recht eines unbegleiteten Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, auf Familienzusammenführung gemäß Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gefundene Lösung für die vorliegende Rechtssache aufschlussreich.

    Insbesondere war es in der Rechtssache, die zum Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), führte, das unbegleitete minderjährige Kind , das gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 um Familienzusammenführung nachsuchte, und nicht - wie im vorliegenden Fall - ein Elternteil, das gestützt u. a. auf Art. 23 ff. der Richtlinie 2011/95 um Zusammenführung mit seinem Kind nachsucht.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Während das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), auf den Umstand verweist, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklaratorisch ist(26), hat der Gerichtshof in diesem Urteil gleichwohl den Umstand betont, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 in Frage gestellt würde, wenn das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    In Rn. 49 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die Antwort auf die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage weder allein aus Art. 2 Buchst. f noch allein aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ableiten lässt.

    Vgl. Rn. 55 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248).

    18 In Rn. 50 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) erinnerte der Gerichtshof im Wesentlichen daran, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 nur auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet, die von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind.

    Vgl. Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 50).

    27 In Rn. 60 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "es das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz als den Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung des Alters eines Flüchtlings bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ankommt, [ermöglicht,] die gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, indem sichergestellt wird, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen, nicht aber von Umständen, die in der Behördensphäre liegen, wie die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Familienzusammenführung".

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Die Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei der Sohn unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) im Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248] - als minderjährig zu betrachten.

    Eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt (s. dazu EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -), wäre in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Minderjährigkeit" in Art. 2 Buchst. f. i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RL 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet.

    Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 43).

    Die Klägerin hat den Antrag auf Familienzusammenführung durch die Visumantragstellung in der Botschaft Beirut am 4. Oktober 2016 auch innerhalb von drei Monaten nach der durch Bescheid des BAMF vom 15. Juli 2016 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung gestellt (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 61).

    Der Senat hält diese Frage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - für die vorliegende Fallkonstellation für nicht abschließend geklärt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - bezieht die Auslegung und Anwendung des Art. 16 RL 2003/86/EG nicht ein; angesichts der zur Beantwortung vorgelegten Frage und der offenbar von der deutschen abweichenden niederländischen Rechtslage war dies auch nicht erforderlich.

    Der Klärung dieser Frage dient Vorlagefrage 1a Satz 2. Eine dauerhafte "Minderjährigkeitsfiktion" liegt bei Übertragung der Erwägung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - zwar nahe.

    b) Die Vorlagefrage zu 1b dient für den Fall, dass es sich bei der Minderjährigkeit in Fällen des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG um eine in der Richtlinie festgelegte Bedingung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG handelt, der Klärung der Anschlussfrage, ob ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 61) fristgerechter Zusammenführungsantrag deshalb im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden kann, weil den nachziehenden Eltern nach nationalem Recht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

    Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), betreffend den Familiennachzug von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, das auf die hier vorliegende umgekehrte Konstellation des Familiennachzugs eines Kindes zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar sei, nicht der Zeitpunkt der Beantragung des Visums zum Zweck der Familienzusammenführung für die Beurteilung der Minderjährigenschaft von XC maßgebend sei, sondern der Zeitpunkt der Asylbeantragung durch ihren Vater.

    Diese stützte sie darauf, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), ergangen sei, um einen anderen Sachverhalt, als er vorliegend in Rede stehe, und um die Auslegung einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2003/86 als der hier relevanten gegangen sei.

    Insbesondere wirft es die Frage auf, ob auf den vorliegenden Fall der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), gewählte Ansatz angewandt werden kann: Danach ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne von Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen.

    Am 12. Mai 2021 hat der Gerichtshof der deutschen Regierung gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung eine Frage gestellt, mit der er sie aufgefordert hat, zu der möglichen Bedeutung des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage Stellung zu nehmen.

    Fraglich ist also, ob unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände im vorliegenden Fall der Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), gewählt hat, in Bezug auf den Zeitpunkt zur Anwendung kommen kann, der für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft des Kindes eines als Flüchtling anerkannten Asylbewerbers maßgebend ist.

    Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), nicht über die Frage befinde, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), gewählte Ansatz, wie er oben in Rn. 20 geschildert worden ist, vorliegend zur Anwendung gelangen könne.

    Wie der Gerichtshof bereits erläutert hat, lässt sich diese Voraussetzung unschwer damit erklären, dass sich vor Erlass einer solchen Entscheidung nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob der Betroffene die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, was wiederum Voraussetzung für das Recht auf Familienzusammenführung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 51 und 63).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist und ein Flüchtling somit ab dem Zeitpunkt seines entsprechenden Antrags ein Recht auf Zuerkennung dieser Eigenschaft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 53 und 54).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich auch aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), dass das Recht auf Familienzusammenführung, wenn es um minderjährige Kinder geht, nicht durch den Zeitaufwand für Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung ausgehöhlt werden darf.

    Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge von Eltern Minderjähriger auf internationalen Schutz mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem liefe eine solche Auslegung den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider, indem sie es nicht ermöglichen würde, eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, zu gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 56 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Gründen, die im Wesentlichen denjenigen entsprechen, auf denen die Auslegung von Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), beruht, ist folglich für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden minderjährig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 ist, wenn es vor der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags des Zusammenführenden abzustellen.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-273/20

    Familienzusammenführung: Die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums zum

    Mit Urteilen vom 1. Februar 2019 und 30. Januar 2019 verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) die Bundesrepublik Deutschland dazu, SW sowie BL und BC nationale Visa zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, da ihre Söhne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), als Minderjährige zu betrachten seien.

    Die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), sei auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar, da in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, eine abschließende Entscheidung nur zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit des betroffenen Flüchtlings im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 ergangen sei.

    Während nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 die Möglichkeit einer Familienzusammenführung grundsätzlich dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt und u. a. von der Bedingung abhängt, dass der Zusammenführende für den Unterhalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades aufkommt und diese in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben, sieht Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades ein Recht auf eine solche Zusammenführung mit dem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling haben, das weder in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist noch den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a genannten Bedingungen unterliegt (Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 33 und 34).

    Der Gerichtshof hat unter diesen Umständen bereits entschieden, dass den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, auf den für die Beurteilung des Alters des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings für die Zwecke des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 abzustellen ist, kein Spielraum eingeräumt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 39 bis 45).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrags in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 64).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19

    EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten

    Dies folge aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) vom 12. April 2018 - C-550/16, A und S - betreffend den Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.

    Falls die in Bezug auf den Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit Urteil vom 12. April 2018 entwickelten Erwägungen in Beantwortung der Vorlagefrage 1 sinngemäß auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG zu übertragen sind, so dass ein nachzugswilliges Kind, das nach Asylantragstellung, aber vor der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling volljährig geworden ist, noch als minderjähriges Kind im Sinne dieser Regelung anzusehen wäre, sofern es den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden stellt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248], A und S - Rn. 61), wäre diese Antragsfrist hier ebenfalls eingehalten.

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob bzw. inwieweit die Erwägungen des Gerichtshofs zu der umgekehrten Fallkonstellation des Elternnachzugs zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -) auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG übertragbar sind und es deshalb gebieten, auch in diesem Zusammenhang von einem "minderjährigen Kind" auszugehen, wenn dieses bei der Familienzusammenführung zu einem anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Beantragung internationalen Schutzes durch den Flüchtling noch minderjährig war, aber bereits im Verlauf von dessen Asylverfahren volljährig geworden ist.

    b) Die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - zu dem für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkt getroffenen Aussagen sind für das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar bindend.

    Das vorlegende Gericht ersucht um Klärung, ob die Erwägungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - dergestalt auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG zu übertragen sind, dass der Familiennachzug eines Kindes zu einem anerkannten Flüchtling nach dieser Vorschrift zu bewilligen ist, wenn das Kind im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Flüchtlings minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling - und damit auch vor der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung - bereits volljährig geworden ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht dies einer Vorverlagerung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts auf den der Asylantragstellung des Zusammenführenden allerdings nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 50 ff.).

    Der Gerichtshof hat zudem in seinem Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - an mehreren Stellen die besondere Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge hervorgehoben (Rn. 33 f., 55 und 58).

    Ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sei deshalb rückwirkend ab Antragstellung als Flüchtling zu behandeln, und an diese (materielle) Flüchtlingseigenschaft knüpfe das Recht auf Familienzusammenführung an (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 53 ff., 62 a.E.).

    Wäre hiervon auch beim Kindernachzug gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG auszugehen, soweit dieser zu einem Flüchtling erfolgt, könnte die praktische Wirksamkeit dieses Nachzugsanspruchs beeinträchtigt sein, wenn das Recht auf Familienzusammenführung nach dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 55).

    Ob der Übertragbarkeit der vorstehenden Überlegungen entgegensteht, dass der besondere Schutz unbegleiteter Minderjähriger für das Urteil im Verfahren C-550/16 entscheidend war, ist für das vorlegende Gericht unklar.

  • EuGH, 30.01.2024 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

    Insoweit meint es, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 64), vorgenommene Auslegung in Bezug auf eine Situation, in der ein unbegleiteter Minderjähriger während des Asylverfahrens und somit noch vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig werde, auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragbar sein müsste, in der der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sei, so dass auch in dieser zweiten Situation das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung gestützt werden könne.

    Sollte diese Schlussfolgerung bestätigt werden, stellt sich für das vorlegende Gericht zweitens die Frage, ob die im Urteil A und S in Rn. 61 angestellten Überlegungen, wonach der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen sei, an dem der Zusammenführende, der während des Asylverfahrens volljährig geworden sei, als Flüchtling anerkannt worden sei, auch auf die Konstellation eines Zusammenführenden zu übertragen sei, der während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig geworden sei.

    Wenn die Frage 1 mit Ja zu beantworten ist: Ist in einem solchen Fall erforderlich, dass die Eltern des Drittstaatsangehörigen die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61), erwähnte Frist zur Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung "grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag ..., an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist", einhalten?.

    Wenn die Frage 2 mit Ja zu beantworten ist: Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit heranzuziehen, ob ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung "grundsätzlich" innerhalb von drei Monaten im Sinne der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61), gestellt wurde?.

    Durch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a soll somit im Speziellen ein stärkerer Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige sind, gewährleistet werden (Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 33, 34 und 44).

    In seinem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 64), hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86, der den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" definiert, in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

    Außerdem liefe dies nicht nur dem Ziel dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und dabei Flüchtlinge, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besonders zu schützen, sondern auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider (Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61), auch entschieden, dass es mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 unvereinbar wäre, wenn sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Asylantrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens über diesen Antrag volljährig geworden ist, "ohne jede zeitliche Begrenzung" auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, so dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden muss.

    Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 43).

  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Sie sind der Auffassung, die Volljährigkeit des Klägers zu 5. stehe dem Nachzugsanspruch nicht entgegen, und verweisen hierzu auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 12. April 2018 (C-550/16 - A. und S. ./. Niederlande).

    Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer nach dem Urteil des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16, ECLI:EU:C:2018:248, A. und S. ./. Niederlande -, juris) nicht mehr aufrechtzuerhalten.

    Mit dem vorgenannten Urteil hat der EuGH auf die Vorlage eines niederländischen Gerichts im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) i.V.m. Art. 2 Buchst. f) der Familienzusammenführungsrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 64).

    Eine andere Auslegung liefe auch dem Ziel der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Abl. der Europäischen Union L337/9 vom 20. Dezember 2011; im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie), und des Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (GR-Charta) zuwider, wonach das Wohl des Kindes vorrangige Erwägung sein solle (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 55-60).

    Danach habe jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die materiellen Voraussetzungen von Kapitel II der Qualifikationsrichtlinie erfülle, nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergehe (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 53f.).

    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folge nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müsse (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie erlege den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, den Familienangehörigen den Nachzug zum Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügten (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 43).

    Zwar bezieht sich der EuGH in seinem Ausspruch ausdrücklich auf Zusammenführende, die bereits während des Asylverfahrens volljährig werden (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 49).

    Dies ergibt sich ohne weiteres vor dem Hintergrund, dass er weitere in Betracht kommende Zeitpunkte, auf die für die Beurteilung der Minderjährigkeit abgestellt werden könnte, erörtert und verworfen hat (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 62f.).

    Die vom EuGH statuierte zeitliche Befristung des Nachzugsrechts (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 61) findet hier keine Anwendung.

    Der EuGH stellt klar, dass der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung in Fällen, in denen der unbegleitete minderjährige Flüchtling bereits während des laufenden Asylverfahrens volljährig geworden ist, grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag zu stellen ist, an dem der nunmehr Volljährige als Flüchtling anerkannt worden ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 61).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts führt das vorlegende Gericht aus, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), ergangen sei, habe der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Regelung, die das Recht auf Familienzusammenführung davon abhängig mache, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheide, geeignet sei, einem erheblichen Teil der Flüchtlinge, die ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegleitete Minderjährige gestellt hätten, die Ausübung dieses Rechts zu verwehren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

    5 C-550/16, EU:C:2018:248; im Folgenden auch: Urteil A und S.

    17 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 43).

    18 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 44).

    19 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45).

    20 In seinem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 51 und 52), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Voraussetzung unschwer damit erklären lässt, dass sich vor Erlass einer solchen Entscheidung nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob der Betroffene die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

    22 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 53 bis 55).

    Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 56 bis 58).

    23 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 60).

    24 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61).

    28 Die Kategorisierung des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens als "umgekehrt" zum Sachverhalt des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), führt nicht wirklich weiter.

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Die Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei der Sohn unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) im Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - als minderjährig zu betrachten.

    Eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt (s. dazu EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248], A und S -), wäre in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Minderjährigkeit" in Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RL 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet.

    Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 43).

    Der formlose Antrag des Sohnes und seines ältesten Bruders auf Familienzusammenführung mit den Klägern in der E-Mail an die Botschaft B. vom 29. Januar 2016 ist auch innerhalb von drei Monaten nach der durch Bescheid des BAMF vom 10. Dezember 2015 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 61).

    Der Senat hält diese Frage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - für die vorliegende Fallkonstellation für nicht abschließend geklärt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - bezieht die Auslegung und Anwendung des Art. 16 RL 2003/86/EG nicht ein; angesichts der zur Beantwortung vorgelegten Frage und der offenbar von der deutschen abweichenden niederländischen Rechtslage war dies auch nicht erforderlich.

    Der Klärung dieser Frage dient Vorlagefrage 1a Satz 2. Eine dauerhafte "Minderjährigkeitsfiktion" liegt bei Übertragung der Erwägung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - zwar nahe.

    Die Vorlagefrage zu 1b dient für den Fall, dass es sich bei der Minderjährigkeit in Fällen des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG um eine in der Richtlinie festgelegte Bedingung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG handelt, der Klärung der Anschlussfrage, ob ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 61) fristgerechter Zusammenführungsantrag deshalb im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden kann, weil den nachziehenden Eltern nach nationalem Recht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht.

  • VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18

    Familiennachzug, Kindernachzug, Flüchtlingsanerkennung, minderjährig,

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 3 B 1.19

    Erteilung von Visa zum Familiennachzug

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 3 M 89.19

    Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags volljährigen Kindes zum als

  • VG Oldenburg, 21.09.2018 - 15 A 8994/17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit bei Familienasyl

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18

    Einstweilige Anordnung; Kindernachzug mit Mutter; Visum der Mutter ; Nachzug zum

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 15 K 936.17

    Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 32.18

    EuGH soll Fragen zum Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne der

  • VG Berlin, 11.11.2022 - 8 K 1.19
  • VG Berlin, 29.03.2019 - 38 K 27.18

    Visum; Voraussetzungen für Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind;

  • VG Berlin, 24.08.2022 - 4 K 434.18
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19

    Belgischer Staat (Regroupement familial - Enfant mineur) - Vorlage zur

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 41.19

    Erteilung eines Visums für die Eltern von volljährigen Kindern zum Zweck des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 38.19

    Familiennachzug der Eltern; minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter; Eintritt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - 14 A 2778/17

    Kein Familienasyl für die Eltern bei zwischenzeitlicher Volljährigkeit des Sohnes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21

    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 18.19
  • VG Köln, 15.01.2019 - 14 K 9313/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 - 3 S 47.18

    Nachzug zum minderjährigen Kind

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

  • BVerwG, 08.09.2020 - 1 C 16.19

    Aufrechterhaltung der EuGH-Vorlage

  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 429.19
  • EuGH, 17.11.2022 - C-230/21

    Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 352.22
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 59.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VG Stuttgart, 23.05.2018 - A 1 K 17/17

    Anspruch auf Familienasyl - subsidiärer Schutz; Zeitpunkt, zu dem das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2021 - 3 S 66.21

    Einstweilige Anordnung; Visum; Familiennachzug; (ehemals) minderjähriger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19

    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit

  • OVG Bremen, 20.07.2021 - 2 LB 96/21

    Flüchtlingsschutz für die Eltern eines bei Asylantragstellung der Eltern

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-230/21

    Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 3 S 23.18

    Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs 1

  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

  • VG Berlin, 08.04.2022 - 37 K 280.20
  • VG Berlin, 03.04.2019 - 38 K 26.18

    Subsidiär schutzberechtigte Kindern: Kein Recht auf Familie bei Volljährigkeit

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 25.19

    Familiennachzug bei subsidiär schutzberechtigten Kindern nach deren

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 57.19
  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 25.20

    Klage auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 3 M 53.21

    Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum Kind; Lauf der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2021 - 14 A 822/19

    Rechtmäßigkeit der Zuerkennungsablehnung der Flüchtlingseigenschaft zweier

  • VG Hamburg, 14.02.2019 - 8 A 1814/18

    Minderjährigkeit des Stammberechtigten; Ableitung eines Anspruchs vom

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2022 - 12 S 1084/21

    Prozesskostenhilfebewilligung; Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät;

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 45.19
  • VG Berlin, 15.10.2021 - 12 K 79.20
  • VG Berlin, 30.11.2021 - 21 K 297.19

    Aufenthaltsrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug; Eintritt der

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 26.19
  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 51.19
  • EuGH, 01.08.2022 - C-19/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21

    Visa zur gemeinsamen Einreise

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 3 M 95.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Fällen des Nachzugs eines bei Stellung des

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - A 3 S 2960/18

    Voraussetzungen der Anwendung von § 26 AsylVfG 1992

  • OVG Sachsen, 24.02.2021 - 3 D 66/20

    Duldung; Sperrwirkung; Unionsbürger; Aufenthaltsrecht sui generis

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 L 133.20

    Aussetzung eines auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichteten

  • VG Berlin, 21.05.2021 - 20 K 115.19
  • VG Berlin, 25.08.2023 - 5 K 98.20

    Die Onlineregistrierung für die Beantragung eines Familienzusammenführungsvisums

  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 3 D 57/20

    Begriff der Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG

  • VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17

    Flüchtlingseigenschaft; Minderjähriger; Reflexverfolgung; Syrien; Wehrpflicht

  • VG Berlin, 31.08.2022 - 38 K 291.20

    Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten: Maßgeblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-635/17

    E. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 3223/18

    Dublin-Verfahren - Entziehung vor der Überstellung - Begriff "flüchtig"

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 178/18

    Dublin-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist - gezielte

  • VG Köln, 11.02.2019 - 21 K 10043/16

    Familienasyl, Minderjährigkeit

  • VG Berlin, 22.03.2023 - 21 K 134.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur

  • VG Köln, 04.07.2023 - 8 K 2897/17
  • VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
  • VG Freiburg, 03.08.2020 - A 4 K 466/17

    Voraussetzungen für von Familienangehörigen abgeleiteter Flüchtlingsschutz;

  • VG Berlin, 30.10.2019 - 1 K 36.19

    Erteilung von Visa zum Nachzug zu dem im Bundesgebiet lebenden Sohn

  • VG Berlin, 15.06.2018 - 11 L 215.18

    Eritrea, Familiennachzug, Elternnachzug, Geburtsurkunde, Taufurkunde,

  • VG Berlin, 26.01.2023 - 39 L 610.22
  • VG Ansbach, 03.01.2023 - AN 17 E 22.50448

    Nachzug (abgelehnt) von mittlerweile 18-jährigem Asylbewerber in Griechenland zu

  • VG Berlin, 18.03.2021 - 35 K 139.18

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit von

  • VG Berlin, 18.01.2021 - 8 L 18.21
  • VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19

    Familienasyl nach Folgeantrag

  • VG Berlin, 08.11.2019 - 22 K 100.18
  • VG Berlin, 31.03.2023 - 22 K 355.22
  • VG Berlin, 25.01.2022 - 38 K 105.21
  • VG Düsseldorf, 04.09.2019 - 12 L 2327/19

    "unbegleiteter Minderjähriger", "ohne Begleitung zurückgelassen", "volljährige

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