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   EuGH, 12.04.2018 - C-541/16   

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EuGH, 12.04.2018 - C-541/16 (https://dejure.org/2018,8230)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - C-541/16 (https://dejure.org/2018,8230)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - C-541/16 (https://dejure.org/2018,8230)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Dänemark

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 - Art. 2 Nr. 6 - Art. 8 - Kabotage - Begriff - Definition, die in einem von der Kommission erstellten Dokument "Fragen und Antworten" enthalten ist - Rechtliche Bedeutung - Innerstaatliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 - Art. 2 Nr. 6 - Art. 8 - Kabotage - Begriff - Definition, die in einem von der Kommission erstellten Dokument "Fragen und Antworten" enthalten ist - Rechtliche Bedeutung - Innerstaatliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Dänemark

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 - Art. 2 Nr. 6 - Art. 8 - Kabotage - Begriff - Definition, die in einem von der Kommission erstellten Dokument "Fragen und Antworten" enthalten ist - Rechtliche Bedeutung - Innerstaatliche ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Dänemark

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Weiteres zum Begriff der Kabotagebeförderung" von RA Jürgen Knorre, original erschienen in: TranspR 2019, 129 - 130.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 735
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-316/10

    Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-541/16
    Der Gerichtshof habe in Rn. 48 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863), entschieden, die Mitgliedstaaten hätten, wenn eine Verordnung unklar sei, ein Ermessen, um auf nationaler Ebene Maßnahmen zu erlassen, die insoweit Abhilfe schüfen, vorausgesetzt allerdings, diese Maßnahmen seien verhältnismäßig und stünden mit den von der fraglichen Verordnung verfolgten Zielen in Einklang.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 39 und 40, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Wertungsspielraums innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 41, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits in den Rn. 48 bis 50 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863), im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) entschieden, dass den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist, der es ihnen erlaubt, innerstaatliche Maßnahmen zu erlassen, mit denen bezifferte Vorgaben für die lichte Höhe der Decks bei der Beförderung von Schweinen auf der Straße festgelegt werden.

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den insbesondere die gesetz- und verordnungsgebenden Stellen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Unionsrechts befolgen müssen, verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 52).

  • EuGH, 30.03.2017 - C-315/16

    Lingurár

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-541/16
    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 39 und 40, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Wertungsspielraums innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 41, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens einfügt (Urteil vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-541/16
    Zur Entscheidung über die Begründetheit der vorliegenden Klage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Belgien, C-287/03, EU:C:2005:282, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Mai 2011, Kommission/Malta, C-376/09, EU:C:2011:320, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-541/16
    Gleichfalls hat der Gerichtshof in den Rn. 36 und 40 bis 43 des Urteils vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C-367/09, EU:C:2010:648), entschieden, dass, auch wenn die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) die Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich zu diesem Schutz ermächtigte, Letztere doch berechtigt waren, innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen über die Sanktionen zu erlassen, die bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht, der einen Schaden für den Haushalt der Union bewirkt, verhängt werden können.
  • EuGH, 19.05.2011 - C-376/09

    Kommission / Malta

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-541/16
    Zur Entscheidung über die Begründetheit der vorliegenden Klage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Belgien, C-287/03, EU:C:2005:282, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Mai 2011, Kommission/Malta, C-376/09, EU:C:2011:320, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/23

    Remia Com Impex

    Die Mitgliedstaaten können somit Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Wertungsspielraums innerhalb der Grenzen dieser Bestimmungen konkretisieren (Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    93 Voir arrêt du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, points 28 et 31 et jurisprudence citée).

    96 Voir arrêt du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, point 47).

    468 Voir arrêts du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, point 53), et du 14 septembre 2023, Staatsanwaltschaft Köln et Bundesamt für Güterverkehr (Transport de conteneurs vides) (C-246/22, EU:C:2023:673, points 25, 28 et 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Airbnb Ireland

    38 Voir arrêt du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, points 31 à 33).

    42 Voir arrêt du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, points 49 et 50).

  • VG Köln, 31.05.2021 - 18 K 8314/18

    Verwaltungspraxis der Bundesrepublik Deutschland zur Kabotage steht im Einklang

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-541/16 [ECLI:EU:C:2018:251] - juris Rn. 34 ff., mit Anm. Gundel, EuZW 2018, 735 ; vgl. auch Knorre, TranspR 2019, 129.

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-541/16 - juris Rn. 44, Rn. 27 ff. mit Anm. Gundel, EuZW 2018, 735 .

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-541/16 - juris Rn. 32 f., 44 und Anm. Gundel, EuZW 2018, 735 .

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22

    Expedia

    38 Voir arrêt du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, points 31 à 33).

    42 Voir arrêt du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, points 49 et 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22

    Google Ireland

    38 Voir arrêt du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, points 31 à 33).

    42 Voir arrêt du 12 avril 2018, Commission/Danemark (C-541/16, EU:C:2018:251, points 49 et 50).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-814/18

    Ursa Major Services

    Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Durchführung bestimmter Vorschriften einer Verordnung es erfordert, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu deren Durchführung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch diese Verordnung verliehenen Wertungsspielraums innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insofern ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens einfügt (Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-246/22

    Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr (Transport de conteneurs

    Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die nationalen Märkte für gebietsfremde Kraftverkehrsunternehmer vollständig zu öffnen (Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 52), d. h. für Verkehrsunternehmer, deren Niederlassung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, da nach dem Wortlaut des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung mit ihr eine Übergangsregelung für die Kabotage eingeführt werden soll.

    Außerdem wird in den Erwägungsgründen 13 und 15 der Verordnung Nr. 1072/2009 die zeitweilige Natur der Kabotage betont und insbesondere ausgeführt, dass die Kabotagebeförderung nicht dergestalt durchgeführt werden sollte, dass dadurch eine dauerhafte oder ununterbrochene Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat entsteht (Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 2021, Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr, C-937/19, EU:C:2021:555, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    62 Zur möglichen Zahl der Belade- und Entladeorte nach dieser Verordnung vgl. Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark (C-541/16, EU:C:2018:251).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

    29 Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen und den Umfang dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (siehe insbesondere Urteile vom 29. Oktober 2015, Kommission/Belgien, C-589/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:736, Rn. 28 und 32, vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 70 und 80, sowie vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement)

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