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   EuGH, 19.04.2018 - C-525/16   

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https://dejure.org/2018,9240
EuGH, 19.04.2018 - C-525/16 (https://dejure.org/2018,9240)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - C-525/16 (https://dejure.org/2018,9240)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - C-525/16 (https://dejure.org/2018,9240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV - Begriff "Benachteiligung im Wettbewerb" - Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt - Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. c)
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV - Begriff "Benachteiligung im Wettbewerb" - Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt - Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV - Begriff "Benachteiligung im Wettbewerb" - Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt - Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht ...

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Preisdiskriminierung durch marktbeherrschende Unternehmen nicht per se kartellrechtswidrig

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2018, 850
  • EuZW 2018, 541
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-525/16
    Wenn in einem Sanktionsverfahren Tatsachenbeweise oder Indizien für das "erheblich verringerte Gewicht" vorliegen, das die von einem marktbeherrschenden Unternehmen verfolgte diskriminierende Preisbildungspraxis auf die Kosten, die Gewinne und die Rentabilität des betroffenen Einzelhandelsunternehmens hat, steht dann die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV und der Urteile (vom 15. März 2007, British Airways/Kommission [C-95/04 P, EU:C:2007:166], und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission [T-301/04, EU:T:2009:317]), im Einklang mit der Feststellung, dass keine Indizien für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen?.

    Im Wettbewerb untereinander sollen die Vertragspartner dieses Unternehmens nicht bevorzugt oder benachteiligt werden (Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 143).

    Die Tatbestandsmerkmale von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV sind daher nur dann erfüllt, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur diskriminierend ist, sondern dass es auch darauf abzielt, diese Wettbewerbsbeziehung zu verfälschen, d. h. die Wettbewerbsposition eines Teils der Handelspartner dieses Unternehmens gegenüber den anderen zu beeinträchtigen (Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer solchen Situation kann jedoch nicht verlangt werden, dass zusätzlich der Beweis einer tatsächlichen und quantifizierbaren Verschlechterung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelspartner erbracht wird (Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 145).

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-525/16
    Wenn in einem Sanktionsverfahren Tatsachenbeweise oder Indizien für das "erheblich verringerte Gewicht" vorliegen, das die von einem marktbeherrschenden Unternehmen verfolgte diskriminierende Preisbildungspraxis auf die Kosten, die Gewinne und die Rentabilität des betroffenen Einzelhandelsunternehmens hat, steht dann die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV und der Urteile (vom 15. März 2007, British Airways/Kommission [C-95/04 P, EU:C:2007:166], und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission [T-301/04, EU:T:2009:317]), im Einklang mit der Feststellung, dass keine Indizien für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen?.

    Für den Fall, dass eine solche Untergrenze festgelegt wird, lässt sich mit der Nichterreichung dieser Untergrenze im jeweiligen Jahr die aus dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), abzuleitende Vermutung entkräften, wonach davon auszugehen ist, dass "die ununterbrochen fünf Jahre andauernde Anwendung unterschiedlicher Preise für gleiche Leistungen gegenüber einem Handelspartner durch ein Unternehmen mit einer faktischen Monopolstellung auf dem vorgelagerten Markt zwangsläufig einen Wettbewerbsnachteil für diesen Partner herbeiführen musste?.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-525/16
    Was die Frage angeht, ob bei der Anwendung von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV die Schwere eines möglichen Wettbewerbsnachteils zu berücksichtigen ist, ist hervorzuheben, dass es nicht angezeigt erscheint, eine Spürbarkeits- oder De-minimis -Schwelle festzulegen, um die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 73).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-525/16
    Dieser Behörde bzw. diesem Gericht steht es offen, in diesem Zusammenhang die beherrschende Stellung des Unternehmens, die Verhandlungsposition hinsichtlich der Gebühren, der Bedingungen und der Ausgestaltung ihrer Erhebung, die Dauer und Höhe der Gebühren sowie das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung eines seiner Handelspartner vom nachgelagerten Markt, der mindestens ebenso leistungsfähig ist wie seine Wettbewerber, zu bewerten (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Das Verbot der Diskriminierung zweiten Grades, also der Diskriminierung der Handelspartner eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- bzw. (hier) nachgelagerten Markt (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Dezember 2017- C-525/16, juris Rn. 74), schützt davor, dass durch diskriminierende Bedingungen der Wettbewerb zwischen den Handelspartnern verfälscht wird (EuGH, Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 321 Rn. 24 - MEO; BGHZ 160, 67, 79 - Standard-Spundfass; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, NZKart 2016, 374 Rn. 48 - NetCologne).
  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    Das in Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV normierte besondere Diskriminierungsverbot zweiten Grades, also die Diskriminierung der Handelspartner eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- bzw. - wie hier - nachgelagerten Markt, schützt davor, dass durch diskriminierende Bedingungen der Wettbewerb zwischen Handelspartnern verfälscht wird (EuGH, Urteil vom 19.04.2018, C-525/16, WuW 2018, 321 Rn. 24 f. - MEO;BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 81 - FRAND-Einwand m.w.N.).
  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Dementsprechend ist eine missbräuchliche Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann gegeben, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).
  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    Dadurch soll eine Verzerrung des Wettbewerbs auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zwischen Zulieferern oder Abnehmern des marktbeherrschenden Unternehmens vermieden werden (EuGH, Urteile vom 15. März 2007 - C-95/04 P, WuW/E EU-R 1259 Rn. 144 - British Airways/Kommission; vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. mwN - Meo; vgl. auch BGH, WuW 2021, 119 Rn. 53 - Stationspreissystem II).
  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

    Eine missbräuchliche Diskriminierung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass das beanstandete Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF; BGH, N&R 2021, 56 Rn. 53 - Stationspreissystem II).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - 2 U 20/20

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil

    Im Wettbewerb untereinander sollen die Vertragspartner des marktbeherrschenden Unternehmens nicht bevorzugt oder benachteiligt werden (EuGH, Urt. v. 19.04.2018 -C-525/16, GRUR Int. 2018, 850 = BeckRS 2018, 5689 Rn. 24 m.w.N.).

    Die Tatbestandsmerkmale von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV sind daher nur erfüllt, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur diskriminierend ist, sondern dass es auch darauf abzielt, diese Wettbewerbsbeziehung zu verfälschen, d.h. die Wettbewerbsposition eines Teils der Handelspartner dieses Unternehmens gegenüber den anderen zu beeinträchtigen (EuGH, BeckRS 2018, 5689 Rn. 25).

    Nur wenn das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens angesichts des gesamten Sachverhalts darauf gerichtet ist, eine Wettbewerbsverzerrung zwischen diesen Handelspartnern herbeizuführen, kann die Diskriminierung von Handelspartnern, die sich in einer Wettbewerbsbeziehung befinden, als missbräuchlich angesehen werden (EuGH, BeckRS 2018, 5689 Rn. 27).

    Es ist daher eine Prüfung sämtlicher relevanter Umstände vorzunehmen, um zu bestimmen, ob eine Diskriminierung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV einen Wettbewerbsnachteil herbeiführt oder herbeiführen könnte (EuGH, BeckRS 2018, 5689 Rn. 28 und 31).

    Die Feststellung, ob ein Handelspartner "im Wettbewerb benachteiligt" wird, ist auf eine Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu stützen, die den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer dieser Partner hat, so dass dieses Verhalten geeignet ist, diese Position zu beeinträchtigen (EuGH, BeckRS 2018, 5689 Rn. 37).

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

    Eine missbräuchliche Diskriminierung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass das beanstandete Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

    42 Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, ist allen besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile TeliaSonera, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 19. April 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-525/16, EU:C:2018:270, Rn. 27 und 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    41 In diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-525/16, EU:C:2018:270, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

    Eine missbräuchliche Diskriminierung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass das beanstandete Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF; BGH, N&R 2021, 56 Rn. 53 - Stationspreissystem II).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 30/18

    Langsamer MAC-E

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 91/18
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 23/20
  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 30/18
  • BGH, 08.12.2020 - KZR 103/19

    Zahlung von Stationsentgelten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch ein

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 48/18

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 6/19

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten II

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 49/20
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