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   EuGH, 24.04.2018 - C-353/16   

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https://dejure.org/2018,9713
EuGH, 24.04.2018 - C-353/16 (https://dejure.org/2018,9713)
EuGH, Entscheidung vom 24.04.2018 - C-353/16 (https://dejure.org/2018,9713)
EuGH, Entscheidung vom 24. April 2018 - C-353/16 (https://dejure.org/2018,9713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    MP (Protection subsidiaire d'une victime de tortures passées)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 2 Buchst. e - Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. b - Gefahr eines ernsthaften Schadens für die ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    MP - Subsidiärer Schutz; psychologische Versorgung im Heimatland

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 2 Buchst. e - Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. b - Gefahr eines ernsthaften Schadens für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von Folterungen war, kann "subsidiärer Schutz" gewährt werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass ihr in diesem Land eine angemessene Behandlung ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    MP (Protection subsidiaire d'une victime de tortures passées)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 2 Buchst. e - Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. b - Gefahr eines ernsthaften Schadens für die ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein subsidiärer Schutz: Frühere Folter reicht nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Subsidiärer Schutz" für Opfer von Folterungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.04.2018)

    Schutz mit Einschränkung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Opfern von Folterungen kann bei verweigerter Behandlung physischer oder psychischer Gesundheitszustände im Herkunftsland "subsidiärer Schutz" gewährt werden - Rückführung kann Verstoß gegen Europäische Menschenrechtskonvention darstellen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Recht auf Rehabilitation für Folteropfer oder: Wenn der EuGH die Flüchtlingseigenschaft vergisst

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1784
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 24.04.2018 - C-353/16
    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass diese Frage bisher weder vom Gerichtshof im Einzelnen geklärt worden sei - insbesondere nicht im Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452) - noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es trifft ebenfalls zu, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auch wenn Art. 3 EMRK - wie in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt - der Abschiebung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, in absoluten Ausnahmefällen entgegensteht, ihm gleichwohl nicht gestattet werden muss, sich im Rahmen des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 40).

    Während die Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452), ergangen ist, einen Drittstaatsangehörigen betraf, der im Aufnahmemitgliedstaat Opfer eines Angriffs geworden war, geht es in der vorliegenden Rechtssache jedoch um einen Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Folterhandlungen durch die Behörden seines Herkunftslands geworden ist und nach ordnungsgemäß getroffenen medizinischen Feststellungen aufgrund dieser Handlungen weiterhin an posttraumatischen Folgeerscheinungen leidet, die sich bei einer Rückkehr in dieses Land erheblich und unumkehrbar verschlimmern können, bis hin zur Gefährdung seines Lebens.

    Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.04.2018 - C-353/16
    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung der in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) - in dem einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt und der insofern absoluten Charakter hat, als dieser Grundwert eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht - garantierten Rechte auszulegen und anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 bis 87, und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK kann das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter diesen Artikel fallen, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung - die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergeben kann - verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmaß der Schwere erreicht (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 174 und 175; Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68).

    In gleicher Weise ist Art. 4 der Charta dahin auszulegen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen, der an einer besonders schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidet, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels darstellt, wenn seine Abschiebung mit der tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass insbesondere bei einer schweren psychischen Erkrankung nicht nur die bloßen Folgen des physischen Transports des Betroffenen von einem Mitgliedstaat in ein Drittland zu berücksichtigen sind, sondern auch alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen, die mit der Abschiebung verbunden wären (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 76).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus EuGH, 24.04.2018 - C-353/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK kann das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter diesen Artikel fallen, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung - die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergeben kann - verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmaß der Schwere erreicht (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 174 und 175; Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68).

    Im Einzelnen ergibt sich zu der für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderlichen Erheblichkeitsschwelle aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Bestimmung der Abschiebung einer schwer kranken Person entgegensteht, für die unmittelbare Lebensgefahr besteht oder bei der es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit einem tatsächlichen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu ihr einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 178 und 183).

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 24.04.2018 - C-353/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann Art. 3 EMRK, sofern die gleiche Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, der Ausweisung einer Person, deren Erkrankung nicht natürlich aufgetreten ist, auch in Fällen entgegenstehen, in denen das Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten, dem sich diese Person nach ihrer Ausweisung gegenübersähe, nicht auf vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen des Staates beruht, in den sie überstellt wird (vgl. in diesem Sinne EGMR, 29. Januar 2013, S. H. H. gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2013:0129JUD006036710, § 89).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus EuGH, 24.04.2018 - C-353/16
    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die mit der Richtlinie 2004/83 geschaffenen Mechanismen von der Antifolterkonvention abweichende Ziele verfolgen und klar von ihr getrennte Schutzmechanismen einführen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 24).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 24.04.2018 - C-353/16
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in solchen Ausnahmefällen die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen und damit Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 19 der Charta verletzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 48).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 24.04.2018 - C-353/16
    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung der in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) - in dem einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt und der insofern absoluten Charakter hat, als dieser Grundwert eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht - garantierten Rechte auszulegen und anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 bis 87, und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Drittens haben die durch Art. 4 der Charta garantierten Rechte, da sie den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten entsprechen, gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in Art. 3 EMRK verliehen wird (Urteil vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können die durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehenden Schmerzen aber unter diesen Art. 3 fallen, wenn sie durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung - die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergeben kann - verschlimmert werden oder zu werden drohen, sofern die dadurch entstehenden Schmerzen die nach diesem Art. 3 erforderliche Erheblichkeitsschwelle erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Paposhvili, §§ 174 und 175, sowie Urteil vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 38).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Art. 3 EMRK der Abschiebung einer schwer kranken Person entgegensteht, für die unmittelbare Lebensgefahr besteht oder bei der es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit der tatsächlichen Gefahr konfrontiert würde, wegen des Ausbleibens einer angemessenen Behandlung im Zielland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu starken Schmerzen oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil Paposhvili, §§ 178 und 183, sowie Urteil vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht die für die Anwendung von Art. 4 der Charta in diesem Bereich erforderliche Erheblichkeitsschwelle derjenigen, die unter denselben Umständen nach Art. 3 EMRK erforderlich ist (Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 67, und vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 37).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht entfernen, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 86 bis 88, sowie vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 41).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Im Einklang damit führt der EuGH im Urteil vom 24. April 2018 - C-353/16 [ECLI:EU:C:2018:276], M.P. - (Rn. 51) aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung "vorsätzlich" verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein kann, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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