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   EuGH, 26.04.2018 - C-91/17 P, C-92/17 P   

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https://dejure.org/2018,10111
EuGH, 26.04.2018 - C-91/17 P, C-92/17 P (https://dejure.org/2018,10111)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - C-91/17 P, C-92/17 P (https://dejure.org/2018,10111)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - C-91/17 P, C-92/17 P (https://dejure.org/2018,10111)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Cellnex Telecom / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    Staatliche Beihilfen

    Um zu ermitteln, ob ein steuerlicher Vorteil vorliegt, ist deshalb die bei Anwendung der fraglichen Maßnahme gegebene Situation des Begünstigten mit der Situation zu vergleichen, in der er sich ohne diese Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 114) und bei Anwendung der normalen steuerrechtlichen Regelungen befände.

    Um zu ermitteln, ob ein steuerlicher Vorteil vorliegt, ist deshalb die bei Anwendung der fraglichen Maßnahme gegebene Situation des Begünstigten mit der Situation zu vergleichen, in der er sich ohne diese Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 114) und bei Anwendung der normalen steuerrechtlichen Regelungen befände.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 67 bis 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist insoweit, als dieser Mitgliedstaat die Schlussfolgerung rügt, die das Gericht aus dem allgemeinen Charakter dieses Gesetzes gezogen hat - dass nämlich dieses Gesetz nicht den Schluss erlaube, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die ein terrestrisches Netz betrieben, mit der Erfüllung klar definierter Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden seien, wie es die erste Altmark-Voraussetzung verlange -, darauf hinzuweisen, dass diese Schlussfolgerung in Anbetracht der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angesprochenen Mehrdeutigkeit dieses Gesetzes nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 71 und 72).

    Das Gericht ist aber vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer klaren Definition solcher objektiven Kriterien wäre es nicht möglich, zu kontrollieren, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den Begriff der DAWI fallen kann (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.05.2021 - T-816/17

    Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des

    Daher ist, um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Begünstigten, die sich aus der Anwendung der fraglichen Maßnahme ergibt, mit seiner Situation ohne die fragliche Maßnahme zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 114), wenn die normalen Steuervorschriften angewandt werden (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 147).
  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

    Daher ist, um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Begünstigten, die sich aus der Anwendung der fraglichen Maßnahme ergibt, mit seiner Situation ohne die fragliche Maßnahme zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 114), wenn die normalen Steuervorschriften angewandt werden.
  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, ist daher die Situation des Begünstigten, die sich aus der Anwendung der fraglichen Maßnahme ergibt, mit der Situation zu vergleichen, in der sich der Begünstigte ohne die fragliche Maßnahme befände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 114), wenn die normalen Steuervorschriften angewandt würden.
  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar berechtigt sind, den Umfang und die Organisation ihrer DAWI zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann, diese Befugnis aber nicht unbeschränkt sein kann und jedenfalls unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (Urteile vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 41 bis 43, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 104).
  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Das Schreiben des RA Dr. L. vom 16.09.2002 (Bl. 6 - 7 der Akte 91b C 91/17) genügte nicht.
  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

    Dieses ist vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-666/20

    GVN/ Kommission

    Diese Ausführungen erforderten daher keine besondere Antwort des Gerichts, da dieses nicht verpflichtet ist, sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument zu befassen, insbesondere, wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • AG Wuppertal, 12.12.2018 - 91b C 122/17
    Das Schreiben des T vom 16.09.2002 (Bl. 6-7 der Akte 91 b C 91/17) genügte nicht.
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