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   EuGH, 24.01.2018 - C-433/15   

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https://dejure.org/2018,744
EuGH, 24.01.2018 - C-433/15 (https://dejure.org/2018,744)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2018 - C-433/15 (https://dejure.org/2018,744)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - C-433/15 (https://dejure.org/2018,744)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe für Milch - Zeiträume von 1995/1996 bis 2008/2009 - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Art. 79, 80 und 83 - Verordnung (EG) Nr. 595/2004 - Art. 15 und 17 - Verstoß - Keine tatsächliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe für Milch - Zeiträume von 1995/1996 bis 2008/2009 - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Art. 79, 80 und 83 - Verordnung (EG) Nr. 595/2004 - Art. 15 und 17 - Verstoß - Keine tatsächliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe für Milch - Zeiträume von 1995/1996 bis 2008/2009 - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Art. 79, 80 und 83 - Verordnung (EG) Nr. 595/2004 - Art. 15 und 17 - Verstoß - Keine tatsächliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe für Milch - Zeiträume von 1995/1996 bis 2008/2009 - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Art. 79, 80 und 83 - Verordnung (EG) Nr. 595/2004 - Art. 15 und 17 - Verstoß - Keine tatsächliche ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Italien

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 3950/92 Art 1, EWGV 3950/92 Art 2, EGV 1788/2003 Art 4, EGV 1234/2007 Art 79, EGV 1234/2007 Art 80, EGV 1234/2007 Art 83, EWGV 536/93 Art 7, EGV 1392/2001 Art 11 Abs 1, EGV 13... 92/2001 Art 11 Abs 2, EGV 595/2004 Art 15, EGV 595/2004 Art 17
    Italien, Zusatzabgabe, Produktionsüberschuss, Direktverkauf

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Direktverkauf; Produktionsüberschuss; Umlage; Zusatzabgabe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.01.2016 - C-398/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-433/15
    Sie hat dem Gerichtshof somit alle für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal, C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, obliegt es diesem, diese Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal, C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-433/15
    Insoweit beruft sich die Kommission insbesondere auf die auf das Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission (C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 177), zurückgehende Rechtsprechung, nach der den Mitgliedstaaten aufgrund der in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten allgemeinen Sorgfaltspflicht die rasche Eintreibung der als Zusatzabgabe geschuldeten Beträge obliege.

    Bei Verzug besteht nämlich die Gefahr, dass die Aufteilung und Eintreibung der Zusatzabgabe aufgrund bestimmter Umstände wie der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlusts von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission, C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12, und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 177).

  • EuGH, 25.03.2004 - C-231/00

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE EINZELBETRIEBLICHEN REFERENZMENGEN NACH ABLAUF DER

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-433/15
    Eine solche Beurteilung drängt sich umso mehr auf, als das Argument der Italienischen Republik letztlich auf eine Missachtung des Zwecks der Zusatzabgabe hinausläuft, der darin besteht, die Milcherzeuger zur Einhaltung der ihnen zugeteilten Referenzmenge zu zwingen (Urteil vom 25. März 2004, Cooperativa Lattepiù u. a., C-231/00, C-303/00 und C-451/00, EU:C:2004:178, Rn. 75).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-160/16

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-433/15
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Umsetzung der Unionsregelung zur Zusatzabgabe auf Milch zu beachtlichen Schwierigkeiten auf nationaler Ebene geführt hat, kann sich ein Mitgliedstaat insoweit aber, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 2. März 2017, Kommission/Griechenland, C-160/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:161, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2001 - C-277/98

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-433/15
    Zur Untermauerung dieses Vorbringens beruft sich die Italienische Republik auf Rn. 36 des Urteils vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission (C-277/98, EU:C:2001:603), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. 1988, L 139, S. 12), nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erhebung der Zusatzabgabe sicherzustellen, eine Handlungs- und keine Erfolgspflicht begründe.
  • EuGH, 11.10.1990 - C-34/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-433/15
    Bei Verzug besteht nämlich die Gefahr, dass die Aufteilung und Eintreibung der Zusatzabgabe aufgrund bestimmter Umstände wie der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlusts von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission, C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12, und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 177).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    EuGH-Vorlage - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

    Zum anderen dürfte es generell unzulässig sein, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung beruft, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-261/18, Kommission ./. Irland, Celex-Nr. 62018CJ0261, Rn. 89; EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - C-378/13, Kommission ./. Griechenland, EU:C:2014:2405" Rn. 29; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2018 - C-433/15, Kommission/Italien, EU:C:2018:31" Rn. 56).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405" Rn. 29, und vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31" Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-384/18

    Kommission/ Belgien (Comptables)

    Zwar geht nach ständiger Rechtsprechung die einem Mitgliedstaat obliegende Beweislast nicht so weit, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 64), jedoch obliegt es dem Mitgliedstaat, die Angaben der Kommission und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal, C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 48, und vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31, Rn. 44).
  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 788/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

    Der Vorteil besteht somit darin, für diese Versorgung kein Vermögen aufwenden zu müssen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41; im Ergebnis auch EuGH 24.11.2016 - C - 433/15 (Parris) - Rn. 66 ff.; a.A. LAG Baden Württemberg 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 - Rn. 53 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 787/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

    Der Vorteil besteht somit darin, für diese Versorgung kein Vermögen aufwenden zu müssen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41; im Ergebnis auch EuGH 24.11.2016 - C - 433/15 (Parris) - Rn. 66 ff.; a.A. LAG Baden Württemberg 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 - Rn. 53 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 786/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

    Der Vorteil besteht somit darin, für diese Versorgung kein Vermögen aufwenden zu müssen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41; im Ergebnis auch EuGH 24.11.2016 - C - 433/15 (Parris) - Rn. 66 ff.; a.A. LAG Baden Württemberg 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 - Rn. 53 ff.).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-46/18

    Caseificio Sociale San Rocco u.a.

    Die Haftung des Erzeugers für die Abgabe ist zudem untrennbar mit dem Zweck der Zusatzabgabe verbunden, der u. a. darin besteht, die Milcherzeuger zur Einhaltung der ihnen zugeteilten Referenzmenge zu zwingen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2004, Cooperativa Lattepiù u. a., C-231/00, C-303/00 und C-451/00, EU:C:2004:178, Rn. 75, und vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31, Rn. 62).
  • EuG, 30.01.2020 - T-292/18

    Portugal/ Kommission

    Nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne besteht nämlich die Gefahr, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge aufgrund bestimmter Umstände wie etwa der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlusts von Buchführungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31, Rn. 42).
  • EuGH, 27.06.2019 - C-348/18

    Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3950/92 wird die in Art. 1 dieser Verordnung eingeführte Zusatzabgabe auf die Erzeuger verteilt, die zur Überschreitung der Referenzmengen beigetragen haben (Urteil vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31, Rn. 40).
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