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   EuGH, 31.05.2018 - C-190/17   

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https://dejure.org/2018,13918
EuGH, 31.05.2018 - C-190/17 (https://dejure.org/2018,13918)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-190/17 (https://dejure.org/2018,13918)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-190/17 (https://dejure.org/2018,13918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zheng

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 - Geltungsbereich - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Angehöriger eines Drittstaats, der in seinem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) 1889/2005; AEUV Art. 63
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 - Geltungsbereich - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Angehöriger eines Drittstaats, der in seinem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Zheng

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 - Geltungsbereich - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Angehöriger eines Drittstaats, der in seinem ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zheng

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 - Geltungsbereich - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Angehöriger eines Drittstaats, der in seinem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-255/14

    Das ungarische Gesetz, das eine Geldbuße in Höhe von 60 % der beim Überschreiten

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Mit Blick auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski (C-255/14, EU:C:2015:475), vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und der Frage, inwieweit bestimmte Gesichtspunkte der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung der Bewegungen von Barmitteln geahndet wird, mit dieser Bestimmung vereinbar sind.

    Insbesondere dürfen die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. sinngemäß Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 22).

    In diesem Zusammenhang muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen (vgl. sinngemäß Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 23).

    Eine solche Geldbuße überschreitet nämlich die Grenzen dessen, was erforderlich ist, um die Beachtung dieser Pflicht zu gewährleisten und die Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele sicherzustellen, da mit der in deren Art. 9 vorgesehenen Sanktion nicht mögliche betrügerische oder widerrechtliche Handlungen geahndet werden sollen, sondern allein eine Verletzung eben dieser Anmeldepflicht (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 29 bis 31).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    65 Abs. 1 Buchst. b AEUV bestimmt, dass Art. 63 AEUV, der nach ständiger Rechtsprechung ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, insbesondere Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

    In dieser Hinsicht können nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus den in Art. 65 AEUV genannten Gründen gerechtfertigt sein, sofern sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2012 - C-210/10

    Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Jedoch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu beachten, sondern auch in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Geldbußen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 53 und 54).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Somit ist die Frage für unzulässig zu erklären, da die dem Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Im Übrigen ergibt sich, was konkret die im Ausgangsverfahren fragliche Anmeldepflicht angeht, aus der ständigen Rechtsprechung, dass der freie Kapitalverkehr, wie er von den Verträgen geschaffen wurde, dem nicht entgegensteht, dass die Ausfuhr von Banknoten von einer vorherigen Anmeldung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1995, Bordessa u. a., C-358/93 und C-416/93, EU:C:1995:54, Rn. 31, sowie vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451, Rn. 10).
  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Im Übrigen ergibt sich, was konkret die im Ausgangsverfahren fragliche Anmeldepflicht angeht, aus der ständigen Rechtsprechung, dass der freie Kapitalverkehr, wie er von den Verträgen geschaffen wurde, dem nicht entgegensteht, dass die Ausfuhr von Banknoten von einer vorherigen Anmeldung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1995, Bordessa u. a., C-358/93 und C-416/93, EU:C:1995:54, Rn. 31, sowie vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451, Rn. 10).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Bekämpfung der Geldwäsche, die Teil des Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung ist, ein legitimes Ziel darstellt, das eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteil vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-303/15

    M. und S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschriften im

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-190/17
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (Urteil vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-17/16

    Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aber nur teilweise harmonisiert, so dass sich die Mitgliedstaaten weiterhin auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Gründe der öffentlichen Ordnung berufen können, um nationale Bestimmungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 61 bis 64, und vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 38).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    Zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng (C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Artikel 63 AEUV - Freier

    65 C-190/17, EU:C:2018:357.

    66 Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng (C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71 C-190/17, EU:C:2018:357.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu beachten ist, sondern auch in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Geldbußen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ginge eine Geldbuße, deren Betrag 100 % des Gesamtbetrags der unter Verstoß gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geleisteten Barzahlung entspräche, über das hinaus, was erforderlich ist, um die Einhaltung einer Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen mittels Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 45).

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 27).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 21).
  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Darüber hinaus ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den sachlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Sodann hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Bekämpfung der Geldwäsche, die Teil des Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung ist, ein legitimes Ziel darstellt, das eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2020 - C-341/18

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • EuGH, 28.03.2019 - C-101/18

    Idi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EGMR, 24.06.2021 - 77668/14

    IMERI v. CROATIA

  • EGMR, 20.07.2021 - 68504/11

    STOYAN NIKOLOV c. BULGARIE

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