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   EuGH, 05.06.2018 - C-612/15   

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https://dejure.org/2018,14280
EuGH, 05.06.2018 - C-612/15 (https://dejure.org/2018,14280)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - C-612/15 (https://dejure.org/2018,14280)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - C-612/15 (https://dejure.org/2018,14280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 325 Abs. 1 AEUV; Art. ... 47 Abs. 2 GRC; Art. 48 Abs. 2 GRC; Art. 51 GRC; Art. 52 Abs. 3 GRC; Art. 6 EMRK; Art. 1 RL 2012/13/EU; Art. 6 RL 2012/13/EU; Art. 7 RL 2012/13/EU; Art. 1 RL 2013/48/EU; Art. 3 RL 2013/48/EU; Art. 21 VO (EG) Nr. 450/2008; Ar
    Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 325 AEUV, wirksame Maßnahmen gegen Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union (hier Zollsachen) zu ergreifen (Verpflichtung nationaler Gerichte, nationale strafprozessuale Regelungen unangewendet zu lassen; ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kolev u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder sonstige gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Bereich der Zölle gerichtete rechtswidrige Handlungen - Wirksamkeit der Strafverfolgung - Einstellung des Strafverfahrens - Angemessene ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder sonstige gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Bereich der Zölle gerichtete rechtswidrige Handlungen - Wirksamkeit der Strafverfolgung - Einstellung des Strafverfahrens - Angemessene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kolev u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder sonstige gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Bereich der Zölle gerichtete rechtswidrige Handlungen - Wirksamkeit der Strafverfolgung - Einstellung des Strafverfahrens - Angemessene ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kolev u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder sonstige gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Bereich der Zölle gerichtete rechtswidrige Handlungen - Wirksamkeit der Strafverfolgung - Einstellung des Strafverfahrens - Angemessene ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30).

    Jedes Versäumnis bei der Erhebung der Zölle führt potenziell zu einer Verringerung der Haushaltsmittel (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, sowie vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 34 und 35).

    Zu den Folgen dieser Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der in diesem Artikel aufgestellten Regeln an keine Bedingung geknüpft sind (Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren, darf der Beachtung dieser Rechte nämlich nicht zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 46 und 52).

    Denn auch wenn es den nationalen Gerichten freisteht, nationale Standards für den Schutz der Grundrechte anzuwenden, steht dies u. a. unter der Bedingung, dass dadurch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Das vorlegende Gericht fragt sich indes, ob das Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555), das vom Gerichtshof erlassen worden sei, während die Sache beim Rechtsmittelgericht anhängig gewesen sei, nicht Zweifel an der Unionsrechtskonformität dieser Art. 368 und 369 aufwerfe, insbesondere angesichts der Pflicht der Mitgliedstaaten, die wirksame Verfolgung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30).

    Das vorlegende Gericht muss seinerseits ebenfalls, ohne die Änderung der in Rede stehenden nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren abzuwarten, die volle Wirksamkeit dieser Verpflichtungen gewährleisten, indem es diese Regelung so weit wie möglich im Licht von Art. 325 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auslegt oder sie erforderlichenfalls unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 49).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, sowie vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 34 und 35).

    In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht angesichts der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden strafverfahrensrechtlichen Vorschriften als Durchführung insbesondere von Art. 325 Abs. 1 AEUV und damit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 21), auch darauf achten, dass die Grundrechte, die den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens nach der Charta zustehen, gewahrt werden.

  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, sowie vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Unter diesen Umständen sind die genannten Bestimmungen anhand ihres Zusammenhangs und ihres Ziels auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C-521/15, EU:C:2017:982, Rn. 158).
  • EuGH, 22.03.2017 - C-124/16

    Tranca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Wie aus den Erwägungsgründen 27 und 28 der Richtlinie sowie aus deren Art. 6 und 7 hervorgeht, zielen diese Artikel dementsprechend gerade darauf ab, die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf Art. 6 der Richtlinie, Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Sie ist vielmehr anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der auf dem Spiel stehenden Interessen und der Komplexität der Angelegenheit oder auch des Verhaltens der zuständigen Behörden und der Verfahrensbeteiligten, zu beurteilen, wobei eine solche Komplexität oder eine Verzögerungstaktik der Verteidigung als Rechtfertigung für eine auf den ersten Anschein überlange Dauer dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 85 und 86, sowie vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 99 und 100).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Aus dem Wortlaut und dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt aber, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass beim nationalen Gericht tatsächlich ein Verfahren anhängig ist, in dessen Rahmen es eine Entscheidung erlassen muss, bei der das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 24).
  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Sie ist vielmehr anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der auf dem Spiel stehenden Interessen und der Komplexität der Angelegenheit oder auch des Verhaltens der zuständigen Behörden und der Verfahrensbeteiligten, zu beurteilen, wobei eine solche Komplexität oder eine Verzögerungstaktik der Verteidigung als Rechtfertigung für eine auf den ersten Anschein überlange Dauer dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 85 und 86, sowie vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 99 und 100).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
    Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren, darf der Beachtung dieser Rechte nämlich nicht zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 46 und 52).
  • EGMR, 10.09.2010 - 31333/06

    McFARLANE v. IRELAND

  • EGMR, 15.07.2002 - 37370/97

    STRATÉGIES ET COMMUNICATIONS ET DUMOULIN c. BELGIQUE

  • EGMR, 14.01.2003 - 26891/95

    LAGERBLOM v. SWEDEN

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EGMR, 25.09.1992 - 13611/88

    Klaus Croissant

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Was Art. 325 Abs. 1 AEUV anbelangt, so verpflichtet diese Bestimmung die Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen (Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 25).

    Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, obliegt es in diesem Zusammenhang namentlich den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche und vollständige Erhebung der Eigenmittel sicherzustellen, die in den Einnahmen bestehen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 und 52).

    Im Übrigen ergibt sich zum einen aus den Vorgaben in Art. 325 Abs. 1 AEUV - die dazu verpflichten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen - und zum anderen aus den Vorgaben in der Entscheidung 2006/928 - die verlangen, Korruption im Allgemeinen zu verhüten und zu bekämpfen -, dass Rumänien für solche Straftaten die Anwendung wirksamer und abschreckender Sanktionen vorsehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53).

    Insoweit kann dieser Mitgliedstaat zwar die anwendbaren Sanktionen frei wählen, wobei es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln kann, doch ist er nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete schwere Betrugs- und Korruptionsdelikte durch wirksame und abschreckende Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27).

    Er hat gegebenenfalls die Rechtslage zu ändern und sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung und Sanktionierung von Betrugsstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Korruptionsdelikten im Allgemeinen gelten, nicht so gestaltet sind, dass aus ihnen selbst innewohnenden Gründen die systemische Gefahr besteht, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben, und dabei auch den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 65, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 31).

    Im Bereich des Strafrechts ist die Beachtung dieser Rechte nicht nur im Ermittlungsverfahren zu gewährleisten, sobald gegen den Betroffenen eine Beschuldigung erhoben wird, sondern auch im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 68 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 33) sowie im Rahmen der Strafvollstreckung.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Zum ersten Teil der vierten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Personen darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK und, wie soeben ausgeführt, in Art. 47 Abs. 2 der Charta - in Bezug auf das gerichtliche Verfahren - niedergelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    5 Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392).

    37 Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392).

    38 Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53 und 55).

    39 Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 66).

    40 Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 75).

    43 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 55).

    (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 75).

    66 Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 65).

    68 Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 68 und 69).

    72 Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 57 und 65).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    Nach Art. 325 Abs. 1 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedes Versäumnis bei der Erhebung der Zölle führt potenziell zu einer Verringerung der Haushaltsmittel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit Art. 325 Abs. 1 AEUV zu gewährleisten, obliegt es daher den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame und vollständige Erhebung der Zölle zu gewährleisten; dies gebietet, dass die Zollkontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 52).

    Aus den Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch Art. 325 Abs. 1 AEUV auferlegt werden, ergibt sich somit, dass sie zu diesem Zweck nicht nur die Anwendung geeigneter Sanktionen vorsehen müssen, sondern auch wirksame und abschreckende Zollkontrollen zur angemessenen Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht der Union, sofern diese die effektive und vollständige Erhebung der traditionellen Eigenmittel in Form der Zölle behindern und damit die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die hinsichtlich der Anwendung der dort aufgestellten Regeln an keine Bedingung geknüpft sind (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2020 - C-704/18

    Kolev u.a.

    Mit Entscheidung vom 11. November 2015 befasste das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit einem ersten Vorabentscheidungsersuchen, zu dem das Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, im Folgenden: Urteil Kolev, EU:C:2018:392), ergangen ist.

    Im Übrigen sei es möglich, im Lauf der gerichtlichen Phase des Verfahrens alle Verfahrensrechte, die die Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Kolev den beschuldigten Personen verleihe, zu gewährleisten.

    Zwei der beschuldigten Personen haben gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt, der vom angerufenen Gericht mit der Begründung aufgehoben wurde, dass zum einen das Urteil Kolev auf die bereits eingestellte gerichtliche Phase keine Anwendung finde, und zum anderen sich der Gerichtshof nicht zur Vereinbarkeit des Art. 249 der Strafprozessordnung mit Art. 325 AEUV geäußert habe.

    Das Rechtsmittelgericht ging davon aus, dass eine auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung die Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Folge habe, und beanstandete daher, dass das vorlegende Gericht am 14. September 2018 im Anschluss an das Urteil Kolev beschloss, Art. 249 der Strafprozessordnung unangewendet zu lassen, um selbst die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler zu korrigieren.

    Das Urteil Kolev erläutert hingegen weder, welche nationale Stelle die Aufgabe hat, sich zu vergewissern, dass die beschuldigten Personen die in Rede stehenden Rechte in Anspruch nehmen können, noch, welches Verfahren zu diesem Zweck durchzuführen ist.

    Daher steht das Urteil Kolev dem nicht entgegen, dass die Rechte der beschuldigten Personen und die ihrer Anwälte, über den Tatvorwurf unterrichtet zu werden und Einsicht in die Verfahrensakte zu nehmen, entweder von der Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung der Sache in die Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder vom vorlegenden Gericht, wenn in der Sache Anklage erhoben wird, gewährleistet werden.

    Nach dieser Klarstellung ergibt sich aus dem Effektivitätsgrundsatz, dass das vorlegende Gericht nicht verpflichtet ist, der Anordnung des Rechtsmittelgerichts, die Sache des Ausgangsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, Folge zu leisten, wenn diese Anordnung die Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13, wie sie der Gerichtshof im Urteil Kolev ausgelegt hat, beeinträchtigen würde.

    Im Hinblick auf die vom Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C - 612/15, EU:C:2018:392), vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Verfahrensrechts nicht entgegensteht, die das vorlegende Gericht in der Sache, zu der dieses Urteil ergangen ist, verpflichtet, der Anordnung eines übergeordneten Gerichts Folge zu leisten, die Sache nach Einstellung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, damit die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler behoben werden, sofern diese unionsrechtlichen Bestimmungen, wie sie der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev ausgelegt hat, im Rahmen der Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder der anschließenden gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingehalten werden.

  • EuGH, 17.01.2019 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit wirksamen und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer führt potenziell zu einer Verringerung Letzterer (Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31, sowie vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51).

    Strafrechtliche Sanktionen können allerdings unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen, wie es Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 36, sowie vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54).

    Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts eine wirksame Ahndung der durch solche Handlungen verwirklichten Straftaten ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 65, sowie vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 55).

    Dabei hat der Gesetzgeber auch den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 65).

    Im Bereich des Strafrechts sind diese Rechte und diese allgemeinen Grundsätze nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Ermittlungsverfahren zu beachten, sobald gegen den Betroffenen eine Beschuldigung erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936" Rn. 52, vom 5. Juni 2018 Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392" Rn. 68 und 71, sowie vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca, C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192" Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    Zu Erhebung von Zöllen vgl. Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 bis 53).

    102 Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936), vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30).

    105 Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 55), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 52), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 68 und 71).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-646/17

    Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Wie in diesem 14. sowie in ihrem 41. Erwägungsgrund im Wesentlichen angegeben ist, baut diese Richtlinie zu diesem Zweck auf die u. a. in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte auf und soll diese Rechte fördern (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88).

    Diese Möglichkeit ist übrigens in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen, wonach Änderungen der gemäß diesem Artikel im Laufe des Strafverfahrens gegebenen Informationen dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person umgehend mitgeteilt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 95).

    Dies kann erfordern, dass das Verfahren ausgesetzt oder unterbrochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 96).

    Die Richtlinie 2012/13 hat, wie aus ihrem 14. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 hervorgeht, den Zweck, Mindestnormen festzulegen, die hinsichtlich der Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen anzuwenden sind (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 82).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-282/20

    ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    So ergebe sich aus den Urteilen vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392), und vom 12. Februar 2020, Kolev u. a. (C-704/18, EU:C:2020:92), dass die nationalen Rechtsvorschriften einen hinreichend wirksamen Mechanismus vorsehen müssten, um Mängel der Anklageschrift, die die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Rechte des Beschuldigten beeinträchtigten, entweder durch das Gericht selbst oder durch eine Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zu beheben.

    Im Einzelnen wird in Art. 6 der Richtlinie ausdrücklich ein Aspekt der in den Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Verteidigung verbürgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88, sowie vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 71).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2012/13 dagegen spricht, dass das Gericht die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel der Anklageschrift ergreift, soweit dabei die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 94).

    Diese Möglichkeit ist insofern in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen, wonach Änderungen der gemäß diesem Artikel im Lauf des Strafverfahrens gegebenen Informationen der beschuldigten Person umgehend mitgeteilt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 95).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Drittens ist festzustellen, dass die Richtlinie 2012/13 - wie sich im Wesentlichen aus ihren Erwägungsgründen 14 und 41 ergibt - auf die u. a. in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechte aufbaut und diese Rechte fördern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 09.11.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • EuGH, 12.03.2020 - C-659/18

    VW (Droit d'accès à un avocat en cas de non-comparution)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • EuGH, 02.09.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2012/13/EU,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev

  • EuGH, 30.11.2021 - C-3/20

    Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer

  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18

    Milev

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

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