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   EuGH, 07.06.2018 - C-160/17   

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EuGH, 07.06.2018 - C-160/17 (https://dejure.org/2018,14619)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - C-160/17 (https://dejure.org/2018,14619)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - C-160/17 (https://dejure.org/2018,14619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Thybaut u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Städtisches Flurbereinigungsgebiet - Möglichkeit zur Abweichung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Städtisches Flurbereinigungsgebiet - Möglichkeit zur Abweichung von ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Thybaut u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Städtisches Flurbereinigungsgebiet - Möglichkeit zur Abweichung von ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Thybaut u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Städtisches Flurbereinigungsgebiet - Möglichkeit zur Abweichung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.10.2016 - C-290/15

    D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
    Schließlich sind in Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie, das darin besteht, solch ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zur Frage, ob ein Rechtsakt wie der im vorliegenden Fall angefochtene den Rahmen festlegt, in dem die Durchführung solcher Projekte künftig genehmigt werden kann, bereits entschieden, dass sich der Begriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt bezieht, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es sollen nämlich mögliche Strategien zur Umgehung der in der SUP-Richtlinie genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen zerstückeln könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-105/09

    Terre wallonne - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
    Als Zweites ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie eine systematische Umweltprüfung der Pläne und Programme vorgenommen wird, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C-105/09 und C-110/09, EU:C:2010:355, Rn. 43).

    Hinsichtlich der zweiten der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen bedarf es für die Feststellung, ob durch ein städtisches Flurbereinigungsgebiet wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende der Rahmen für die künftige Genehmigung der Durchführung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt wird, der Prüfung des Inhalts und der Zielsetzung dieses Rechtsakts unter Berücksichtigung des Umfangs der Umweltprüfung der Projekte, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C-105/09 und C-110/09, EU:C:2010:355, Rn. 45).

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der SUP-Richtlinie darin besteht, dass "Pläne und Programme", die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-567/10

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass im Sinne und zur Anwendung der SUP-Richtlinie als Pläne und Programme, die "erstellt werden müssen" und deren Umweltauswirkungen somit unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen einer Prüfung zu unterziehen sind, jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (Urteil vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-463/11

    L - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
    Insoweit stellt Art. 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie die Regel auf, dass eine Umweltprüfung bei allen von dieser Bestimmung erfassten Plänen und Programmen vorzunehmen ist, wobei eine solche Prüfung nach der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass die Mitgliedstaaten bei den dort genannten Plänen darüber befunden haben, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, L, C-463/11, EU:C:2013:247, Rn. 32).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
    Des Weiteren verfolgt diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 das Ziel, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, im Einklang mit dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 47).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Darüber hinaus regt das vorlegende Gericht an, der Gerichtshof möge seine ständige Rechtsprechung überdenken, die mit dem Urteil vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159), begonnen und seitdem in den Urteilen vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403), vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401), vom 8. Mai 2019, "Verdi Ambiente e Società (VAS) - Aps Onlus" u. a. (C-305/18, EU:C:2019:384), vom 12. Juni 2019, CFE (C-43/18, EU:C:2019:483), sowie vom 12. Juni 2019, Terre wallonne (C-321/18, EU:C:2019:484), bestätigt worden sei.

    Hinsichtlich der in Art. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/42 genannten zweiten Voraussetzung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Sinne und zur Anwendung der Richtlinie 2001/42 als Pläne und Programme, die "erstellt werden müssen", jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31, vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 43, sowie vom 12. Juni 2019, Terre wallonne, C-321/18, EU:C:2019:484, Rn. 34).

    Das Hauptziel der Richtlinie 2001/42 besteht nach ihrem Art. 1 darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (Urteile vom 22. September 2011, Valciukiene u. a., C-295/10, EU:C:2011:608, Rn. 37, sowie vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits entschieden, dass, obwohl ein Rechtsakt keine positiven Vorschriften enthält und auch nicht enthalten kann, die durch ihn eröffnete Möglichkeit zur einfacheren Bewilligung von Abweichungen von geltenden Bestimmungen die Rechtslage ändert und zur Folge hat, dass ein solcher Rechtsakt in den Anwendungsbereich von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 58).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Sinne und zur Anwendung der Richtlinie 2001/42 als Pläne und Programme, die "erstellt werden müssen", jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31, vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 43, sowie vom 12. Juni 2019, Terre wallonne, C-321/18, EU:C:2019:484, Rn. 34).

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 sowohl auf die "Raumordnung" als auch auf die "Bodennutzung" bezieht, klar zeigt, dass sich der Bereich "Raumordnung oder Bodennutzung" nicht auf die Flächennutzung im engeren Sinne, d. h. die Aufteilung der Flächen in Zonen und die Festlegung der innerhalb dieser Zonen erlaubten Aktivitäten, beschränkt, sondern dieser Bereich notwendigerweise ein breiteres Spektrum abdeckt (Urteile vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 48, sowie vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

    22 Urteile Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 31, vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 43, im Folgenden: Urteil Thybaut u. a.), und vom 12. Juni 2019, CFE (C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 54, im Folgenden: Urteil CFE).

    36 Urteile Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 37, Thybaut u. a., Rn. 38 bis 40, CFE, Rn. 36 und 37, und vom 12. Juni 2019, Terre wallonne (C-321/18, EU:C:2019:484, Rn. 23 und 24).

    46 Urteile D'Oultremont, Rn. 48, Thybaut u. a., Rn. 55, Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 55, sowie Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 17. November 2011 in letztgenannter Rechtssache (EU:C:2011:755, Nrn. 25 und 26).

    57 In Bezug auf ein städtisches Flurbereinigungsgebiet für das Zentrum der im Gemeindegebiet Orp-Jauche (Belgien) gelegenen Ortschaft Orp-le-Petit, mit dem der Sektorenplan, der kommunale Raumordnungsplan und die kommunale Städtebauordnung geändert wurden (die wiederum Pläne und Programme der SUP-Richtlinie sind), hat der Gerichtshof entschieden, dass es genauso einzustufen und denselben rechtlichen Regelungen zu unterwerfen ist, und ausgeführt, "dass, obwohl ein solcher Rechtsakt keine positiven Vorschriften enthält und auch nicht enthalten kann, die durch ihn eröffnete Möglichkeit zur einfacheren Bewilligung von Abweichungen von geltenden städtebaulichen Bestimmungen die Rechtslage ändert und zur Folge hat, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende städtische Flurbereinigungsgebiet in den Anwendungsbereich des Art. 2 Buchst. a sowie des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie fällt" (Urteil Thybaut u. a., Rn. 57 und 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der

    13 Rn. 45, 46 und 49 unter Anführung der Urteile vom 22. September 2011, Valciukiene u. a. (C-295/10, EU:C:2011:608, Rn. 37), und vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, im Folgenden: Urteil Thybaut u. a., Rn. 61).

    15 Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159, im Folgenden: Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 31), Thybaut u. a., Rn. 43, und vom 12. Juni 2019, CFE (C-43/18, EU:C:2019:483, im Folgenden: Urteil CFE, Rn. 54).

    26 Vgl. Urteile Windkraftanlagen in Aalter und Nevele, Rn. 66, vom 8. Mai 2019, "Verdi Ambiente e Società (VAS) - Aps Onlus" u. a. (C-305/18, EU:C:2019:384, Rn. 48), vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403, im Folgenden: Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 42 bis 45), Thybaut u. a., Rn. 47 bis 49, und vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a. (C-290/15, EU:C:2016:816, im Folgenden: Urteil D'Oultremont u. a., Rn. 44).

    28 Urteil Thybaut u. a., Rn. 48 und 49.

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

    Zum anderen sind in Anbetracht des Ziels der SUP-Richtlinie, das darin besteht, solch ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 32 bis 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 38 bis 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass im Sinne und zur Anwendung der SUP-Richtlinie als Pläne und Programme, die "erstellt werden müssen" und deren Umweltauswirkungen somit unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen einer Prüfung zu unterziehen sind, jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31, sowie vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 43).

    Ausweislich der Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55) sowie Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 55), ist der Begriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen.

  • BVerwG, 04.05.2020 - 4 CN 4.18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die

    Nach den Urteilen vom 7. Juni 2018 (- C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:403], Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Rn. 55 sowie - C-160/17 [ECLI:EU:C:2018:401], Thybaut u.a. - Rn. 55) ist der Begriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen.

    Der Antragsteller versteht die Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 2016 - C-290/15 - Rn. 47 ff. und vom 7. Juni 2018 - C-160/17 - Rn. 58) dagegen so, dass die Pläne und Programme nicht auf die Zulassung von Projekten nach den Anhängen I und II ausgerichtet sein müssen; maßgeblich sei nur, ob die Rechtslage sich ändere.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20

    Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines

    Gemeint sind damit Rechtsakte, die dadurch, dass sie die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegen, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. EUGH Urteile vom 27.10.2016 - C-290/15 - NVwZ 2017, 378 = juris Rn. 49 "D"Oultremont u. a." und vom 07.06.2018 - C-160/17 - juris Rn. 54 "Thybaut u. a.").
  • EuGH, 08.05.2019 - C-305/18

    Associazione "Verdi Ambiente e Società - Aps Onlus" u.a. - Vorlage zur

    Hinsichtlich der Frage, ob eine nationale Regelung wie jene im Ausgangsverfahren den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "Pläne und Programme" nach ständiger Rechtsprechung auf jeden Rechtsakt bezieht, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49, vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 53, sowie vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 54).

    Es sollen nämlich mögliche Strategien zur Umgehung der in der SUP-Richtlinie genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen zerstückeln könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden (Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55, sowie vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 55).

    Eine Prüfung der Umweltauswirkungen nach der UVP-Richtlinie kann nämlich nicht von der Pflicht zur Vornahme der Umweltprüfung entbinden, die die SUP-Richtlinie verlangt, damit ihren spezifischen Umweltaspekten Rechnung getragen wird (Urteil vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 64).

  • VGH Hessen, 31.03.2022 - 3 B 214/21

    Windpark Niederasphe bei Münchhausen kann gebaut werden

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung nämlich auf ein weiteres Tatbestandsmerkmal verwiesen, wonach ein Rechtsakt in den Anwendungsbereich von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG fällt, wenn durch ihn die Möglichkeit zur einfacheren Bewilligung von Abweichungen von geltenden Bestimmungen ermöglicht wird und er mithin die Rechtslage ändert (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rdnr. 58 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.06.2018, C-160/17, juris Rdnr. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-43/18

    CFE - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

    21 Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a. (C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49), und vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 53) sowie Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 54).

    22 Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55) sowie Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 55).

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 1209/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Errichtung von zwei Windenergieanlagen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-321/18

    Terre wallonne - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG -

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
  • EuGH, 12.06.2019 - C-321/18

    Terre wallonne

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 229/16

    Klage gegen Windpark Greiner Eck im Odenwald abgewiesen

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