Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.2018 - C-463/17 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14617
EuGH, 07.06.2018 - C-463/17 P (https://dejure.org/2018,14617)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - C-463/17 P (https://dejure.org/2018,14617)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - C-463/17 P (https://dejure.org/2018,14617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,14617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Unzureichende Begründung eines Rechtsmittelurteils des Gerichtshofs - Verfälschung des Gegenstands eines Schadensersatzantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Unzureichende Begründung eines Rechtsmittelurteils des Gerichtshofs - Verfälschung des Gegenstands eines Schadensersatzantrags

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Unzureichende Begründung eines Rechtsmittelurteils des Gerichtshofs - Verfälschung des Gegenstands eines Schadensersatzantrags

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Unzureichende Begründung eines Rechtsmittelurteils des Gerichtshofs - Verfälschung des Gegenstands eines Schadensersatzantrags

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.09.2016 - C-490/15

    Ori Martin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-463/17
    Mit am 18. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Rechtsmittelschrift, mit der das Verfahren C-490/15 P eingeleitet wurde, legte die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

    Dieses Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), zurückgewiesen.

    Mit Klageschrift, die am 15. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Ori Martin gegen den Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch das Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), entstanden sein soll.

    Der Antrag der Rechtsmittelführerin ziele nämlich darauf ab, die im Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass die Rechtsmittelführerin einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Gegenstand ihres Schadensersatzantrags verfälscht, indem es in Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, sie beabsichtige mit ihrer Klage, die im Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen.

    In Rn. 22 der Klageschrift wurde weiter ausgeführt, dass "der [Rechtsmittelgegner] dadurch, dass er in den Rn. 53 bis 72 seines Urteils vom 14. September 2016[, Ori Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678),] nicht die Gründe genannt hat, die die Zurückweisung der von der Klägerin beigebrachten sachlichen Klarstellungen ... rechtfertigen, gegen Art. 47 der Charta verstoßen hat, da er [ihr] kein faires Verfahren ermöglicht hat, demzufolge eine Person, die verurteilt oder mit einer Sanktion belegt wurde, wissen muss, welche tatsächlichen Gründe dem zugrunde liegen und was ihr konkret vorgeworfen wird".

    Das Gericht hat jedoch in Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrer Klage versuche, die im Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen, obwohl, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, mit der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Unregelmäßigkeit ein Begründungsmangel und damit ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gerügt wurde, so dass das Gericht den Gegenstand des Schadensersatzantrags, den die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellt hat, verfälscht und daher nicht ordnungsgemäß über diesen Antrag entschieden hat.

    Um es der Rechtsmittelführerin zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen der Rechtsmittelgegner der Auffassung war, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es trotz der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gesichtspunkte die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf SLM nicht als widerlegt ansah und so seiner Begründungspflicht nicht nachkam, war es deshalb in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), ergangen ist, ausreichend, dass der Rechtsmittelgegner auf den Rechtsgrundsatz hinwies, auf dessen Grundlage er der Ansicht war, dass das Gericht davon habe ausgehen dürfen, dass die vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet gewesen seien, diese Vermutung zu widerlegen.

    In Rn. 60 seines Urteils vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), hat der Gerichtshof nämlich zum einen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob eine Tochtergesellschaft ihr Verhalten auf dem Markt selbst bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte und damit die wirtschaftliche Realität zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren können, und dass zum anderen die Kommission berechtigt ist, Geldbußen gegen eine Muttergesellschaft zu verhängen, wenn diese und ihre Tochtergesellschaft Teil eines Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV sind, ohne dass ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis oder gar eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung erforderlich wäre.

    Da die Unregelmäßigkeit, mit der das Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), behaftet sein soll, aber nicht nachgewiesen ist, bestand für das Gericht keine Notwendigkeit, sich zu den etwaigen Folgen von Unregelmäßigkeiten eines Urteils des Gerichtshofs zur Haftung der Union zu äußern.

  • EuG - T-419/10 (anhängig)

    Ori Martin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-463/17
    In dieser Klageschrift, mit der das Verfahren T-419/10 eingeleitet wurde, beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit dieser vorsah, dass sie für die von SLM begangenen Taten gesamtschuldnerisch haftet, und die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße, die mit diesem Beschluss gegen sie verhängt worden war.

    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission (T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513), setzte das Gericht u. a. die gegen die Rechtsmittelführerin und SLM gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße auf 13, 3 Mio. Euro herab und wies die Klage im Übrigen ab.

  • EuGH, 29.06.1994 - C-298/93

    Klinke / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-463/17
    Zum ersten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass der Unionsrichter verpflichtet ist, die verschiedenen Anträge und Klagegründe des Klägers so zu prüfen, wie sie in dessen Schriftsätzen formuliert sind, ohne dabei ihren Gegenstand und ihre Substanz zu verändern, da er andernfalls sein Richteramt verkennen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C-298/93 P, EU:C:1994:273, Rn. 20).
  • EuGH, 12.02.2003 - C-399/02

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-463/17
    In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen im Rahmen eines Rechtsmittels, die sich gegen Entscheidungsgründe richten, die nicht den Tenor des Urteils oder des Beschlusses tragen, unbeachtlich sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Februar 2003, Marcuccio/Kommission, C-399/02 P[R], EU:C:2003:90, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-463/17
    Es ist nämlich festzustellen, dass zum einen die Begründungspflicht nicht verlangt, dass der Unionsrichter bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, und dass die Begründung daher implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen er ihrer Argumentation nicht gefolgt ist (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 48).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-121/12

    Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-463/17
    Gleichwohl ist nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C-121/12 P, EU:C:2013:639, Rn. 35).
  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-463/17
    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission (T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513), setzte das Gericht u. a. die gegen die Rechtsmittelführerin und SLM gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße auf 13, 3 Mio. Euro herab und wies die Klage im Übrigen ab.
  • EuG, 01.06.2017 - T-797/16

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-463/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ori Martin SA die Abänderung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juni 2017, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (T-797/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:396), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Verstoß des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) entstanden sein soll, abgewiesen hat.
  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

    Nach Ansicht der Kommission, die sich insoweit u. a. auf das Urteil vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411, Rn. 18), stützt, hat das Gericht, indem es gestattet habe, dass Printeos die geforderten Zinsen umqualifiziere, unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Kommission eine verbotene Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits zugelassen und damit ultra petita entschieden.

    Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Gericht die in Rn. 18 des Urteils vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411), angeführte Pflicht, die verschiedenen Anträge und Klagegründe des Klägers so zu prüfen, wie sie in dessen Schriftsätzen formuliert sind, ohne dabei ihren Gegenstand und ihre Substanz zu verändern, sehr wohl beachtet hat.

    Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich daher von denen der Rechtssache, in der das von der Kommission angeführte Urteil vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411), ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

    45 Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 372), vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 35), und vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

    140 Vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47 bis 49), vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 136), und vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

    Hingewiesen sei auch darauf, dass der Gerichtshof im Kontext von Direktklagen festgestellt hat, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt, vgl. z. B. Urteil vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411, Rn. 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht