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   EuGH, 07.06.2018 - C-241/18   

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https://dejure.org/2018,15915
EuGH, 07.06.2018 - C-241/18 (https://dejure.org/2018,15915)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - C-241/18 (https://dejure.org/2018,15915)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - C-241/18 (https://dejure.org/2018,15915)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EasyJet Airline

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 09.01.2019 - C-444/18

    Fluctus und Fluentum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der

    Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 94 der Verfahrensordnung muss jedes Vorabentscheidungsersuchen "eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen", "den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung" sowie "eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt", enthalten (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

    60 Aus jüngerer Zeit vgl. z. B. Beschlüsse vom 31. Mai 2018, Bán (C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 18 ff.), vom 7. Juni 2018, easyJet Airline (C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 12 ff.), und vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 25 ff.).
  • EuGH, 25.05.2020 - C-643/19

    Resopre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

    Es bleibt dem vorlegenden Gericht indes unbenommen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 20).
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