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   EuGH, 31.01.2018 - C-106/17   

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EuGH, 31.01.2018 - C-106/17 (https://dejure.org/2018,1249)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2018 - C-106/17 (https://dejure.org/2018,1249)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - C-106/17 (https://dejure.org/2018,1249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hofsoe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 - Zuständigkeit für ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 11 Abs. 1 b; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 13 Abs. 2
    Kein Gerichtsstand im Heimatstaat des Geschädigten für Klage des gewerblichen Zessionars gegen ausländischen Haftpflichtversicherer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 - Zuständigkeit für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hofsoe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 - Zuständigkeit für ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 213
  • NZV 2018, 566
  • VersR 2018, 1020
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Diese konkrete Herangehensweise an die jeweiligen Situationen der Parteien des Ausgangsverfahrens zeige so den Unterschied zwischen dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und jenem der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561), und vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C-77/04, EU:C:2005:327), ergangen seien.

    So ist das forum actoris auszudehnen auf die Erben eines Versicherten und auf einen Arbeitgeber, der das Entgelt eines Dienstnehmers während der Dauer des Krankenstands infolge eines Verkehrsunfalls seines Dienstnehmers fortgezahlt hat (Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44, und vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35).

    Diese Entscheidungen stützen sich auf eine Begründung, der zufolge zum einen der Zweck der Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 darin besteht, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, und zum anderen ein Zessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegten besonderen Zuständigkeitsregeln kommen können sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und 44).

    Die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten müssen jedoch Ausnahmecharakter haben und sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 14, vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 14 bis 17, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 49 und 50, sowie vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 36 bis 39).

    Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem Schutzzweck, den Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung erfüllt, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und 66, vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

    Daraus folgt, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Drittens bleibt, da Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b bzw. von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 übernehmen, die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 gültig (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 60, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 43).

    Daraus folgt, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 30 und 31).

    Zwar besteht, wie es im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 1215/2012 heißt, das Ziel von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung darin, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage betrifft aber offensichtlich die Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und kann sich nicht auf die Verfahrenssituation einer als schwächer geltenden Partei auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Viertens hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die Verweisung in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Zweck hat, der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist das forum actoris auszudehnen auf die Erben eines Versicherten und auf einen Arbeitgeber, der das Entgelt eines Dienstnehmers während der Dauer des Krankenstands infolge eines Verkehrsunfalls seines Dienstnehmers fortgezahlt hat (Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44, und vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35).

    Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob ein solcher Gewerbetreibender als "schwächere Partei" angesehen werden kann, die unter den Begriff "Geschädigter" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen kann, würde nämlich die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und liefe dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 34).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Diese konkrete Herangehensweise an die jeweiligen Situationen der Parteien des Ausgangsverfahrens zeige so den Unterschied zwischen dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und jenem der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561), und vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C-77/04, EU:C:2005:327), ergangen seien.

    Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem Schutzzweck, den Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung erfüllt, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und 66, vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

    Daraus folgt, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten müssen jedoch Ausnahmecharakter haben und sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 14, vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 14 bis 17, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 49 und 50, sowie vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 36 bis 39).

    Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem Schutzzweck, den Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung erfüllt, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und 66, vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Drittens bleibt, da Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b bzw. von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 übernehmen, die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 gültig (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 60, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 43).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Um die Zuständigkeit dieses Gerichts - als Gericht des Ortes, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat - zu begründen, berief sich Herr Hofsoe auf Art. 20 des Gesetzes über Pflichtversicherungen, den Garantiefonds der Versicherungswirtschaft und das Polnische Büro der Verkehrsversicherer vom 22. Mai 2003 und auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792).
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten müssen jedoch Ausnahmecharakter haben und sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 14, vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 14 bis 17, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 49 und 50, sowie vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 36 bis 39).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
    Die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten müssen jedoch Ausnahmecharakter haben und sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 14, vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 14 bis 17, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 49 und 50, sowie vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 36 bis 39).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die

    Gefion berief sich zudem auf das Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50), um geltend zu machen, dass in Anbetracht der Schutzfunktion von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Person, die eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Geltendmachung von Forderungen betreffend Versicherungsleistungen ausübe, als vertraglicher Zessionar solcher Forderungen nicht in den Genuss des besonderen Schutzes kommen könne, der in der Möglichkeit bestehe, auf die in Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften zurückzugreifen.

    Zwar muss ein Zessionar der Ansprüche des Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der besonderen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit kommen können, die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegt sind, in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, ist jedoch kein besonderer Schutz gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 39 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Person, die eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherungen als Zessionar, dem solche Forderungen vertraglich abgetreten worden sind, ausübt, nicht den besonderen Schutz genießen kann, den das forum actoris gewährt (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 43).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA

    Insoweit bleibt, da die Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Wortlaut der Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) übernehmen, die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 gültig (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 36).

    Es ist unstreitig, dass Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 für Versicherungssachen besondere Zuständigkeitsregeln festlegt, mit denen die schwächere Vertragspartei, wie im 18. Erwägungsgrund der Verordnung vorgesehen, durch Vorschriften, die für sie günstiger als die allgemeinen Regelungen sind, besser geschützt werden soll (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 zugrunde liegenden Schutzzweck, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar folgt daraus, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen gewerblich im Versicherungssektor Tätigen, von denen keiner als der gegenüber den anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung); gleichwohl ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall der versicherte Dritte, also Grifs, kein gewerblich im Versicherungssektor Tätiger ist.

  • EuGH, 17.06.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag

    Im Übrigen ist festzustellen, dass abgesehen davon, dass die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten Ausnahmecharakter haben müssen und eng auszulegen sind (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin, dass in einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, das Gericht des Ortes, an dem sich der Schwerpunkt der Interessen einer Person befindet, die sich durch einen auf einer Website online gestellten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, für die Entscheidung über die von dieser Person erhobene Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zuständig wäre, die Grundlage verkennen würde, auf der die in dieser Vorschrift genannte besondere Zuständigkeitsregel beruht, nämlich eine besonders enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und den nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zuständigen Gerichten, mit der, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 28), Rechtssicherheit geschaffen und verhindert werden soll, dass die Person, die die betreffenden Rechte verletzt haben soll, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte.
  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine solche Gleichwertigkeit zwischen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 besteht, da der Wortlaut der ersten Bestimmung im Wesentlichen von der zweiten Bestimmung übernommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 36).

    Die in diesem Urteil angeführten Bestimmungen entsprechen Art. 13 Abs. 2 bzw. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50 , Rn. 36).

    Folglich hat das vorlegende Gericht vor einer etwaigen Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 auf das Ausgangsverfahren zu prüfen, ob das rumänische Prozessrecht Personen, denen möglicherweise ein Schadensersatzanspruch zusteht, berechtigt, unmittelbar gegen den Versicherer eine Klage zu erheben, die gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung dazu führt, dass deren Art. 10 bis 12 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 35).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-306/17

    Nothartová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da Art. 7 Nr. 2 und Art. 8 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 und Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 übernehmen, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und davor des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 gültig bleibt (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 27, vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 24, und vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    113 Vgl. u. a. Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19

    CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    3 Vgl. jüngst Urteile vom 27. Februar 2020, BALTA (C-803/18, EU:C:2020:123), vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50), und vom 21. Januar 2016, SOVAG (C-521/14, EU:C:2016:41).

    11 Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger ein Gewerbetreibender aus dem Versicherungssektor ist: Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50).

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