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   EuGH, 28.06.2018 - C-512/17   

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https://dejure.org/2018,17459
EuGH, 28.06.2018 - C-512/17 (https://dejure.org/2018,17459)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - C-512/17 (https://dejure.org/2018,17459)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - C-512/17 (https://dejure.org/2018,17459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HR

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    HR

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1426
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    In diesem Rahmen wies das Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829), unter dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort zu verstehen sei, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen sei.

    Dieses Gericht geht in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 22. Dezember 2010, Mercredi, (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829), davon aus, dass in der Rechtssache, mit der es befasst ist, zwei Auslegungen des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" des Kindes im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 denkbar seien.

    Mangels einer Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" des Kindes in der Verordnung oder eines Verweises hierfür auf das Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 31, 34 und 35, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40).

    Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 37 und 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 und 47 bis 49, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 42 und 43).

    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Umfeld eines solchen Kindes weitgehend ein familiäres Umfeld ist, das durch die Bezugsperson oder -personen bestimmt wird, und dass es zwangsläufig das soziale und familiäre Umfeld des Personenkreises teilt, von dem es abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 53 bis 55).

    Insoweit sind Faktoren zu berücksichtigen wie die Dauer, die Regelmäßigkeit, die Umstände ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der verschiedenen in Rede stehenden Mitgliedstaaten und die Gründe für diesen Aufenthalt sowie die familiären und sozialen Beziehungen, die sie und das Kind dort pflegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 55 und 56).

    Zwar hat der Gerichtshof, wie HR und die polnische Regierung in ihren Erklärungen betont haben, in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 55), entschieden, dass die geografische und familiäre Herkunft des Elternteils, der für das Kind Sorge trägt, bei der Bestimmung der Integration in ein soziales und familiäres Umfeld dieses Elternteils und, davon abgeleitet der Integration des Kindes, eine Rolle spielen können.

    Insoweit war Frau Mercredi in der dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829), zugrunde liegenden Rechtssache vom Vereinigten Königreich, wo sie zuvor mit ihrer Tochter gewohnt hatte, auf die Insel Réunion (Frankreich) übersiedelt, als Letztere erst zwei Monate alt war.

  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Mangels einer Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" des Kindes in der Verordnung oder eines Verweises hierfür auf das Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 31, 34 und 35, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40).

    Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 37 und 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 und 47 bis 49, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 42 und 43).

    In diesem Rahmen sind im Allgemeinen Faktoren wie die Dauer, die Regelmäßigkeit, die Umstände des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der verschiedenen in Rede stehenden Mitgliedstaaten sowie die Gründe für diesen Aufenthalt, Ort und Umstände seiner Einschulung sowie die familiären und sozialen Beziehungen des Kindes in diesen Mitgliedstaaten heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 39).

    Schließlich kann auch die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem bestimmten Mitgliedstaat niederzulassen, für die Bestimmung des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts berücksichtigt werden, wenn sie sich in äußeren Umständen manifestiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 40, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 52, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 46).

    Die Sprachkenntnisse des Kindes und seine Staatsangehörigkeit können auch gegebenenfalls einen Hinweis auf den Ort, an dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 39).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-111/17

    OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Mangels einer Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" des Kindes in der Verordnung oder eines Verweises hierfür auf das Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 31, 34 und 35, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40).

    Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 37 und 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 und 47 bis 49, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 42 und 43).

    Schließlich kann auch die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem bestimmten Mitgliedstaat niederzulassen, für die Bestimmung des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts berücksichtigt werden, wenn sie sich in äußeren Umständen manifestiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 40, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 52, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 46).

    Es handelt sich dabei gegebenenfalls nur um ein "Indiz", das ein Bündel anderer übereinstimmender Gesichtspunkte vervollständigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 47 und 51).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-376/14

    C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Mangels einer Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" des Kindes in der Verordnung oder eines Verweises hierfür auf das Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 31, 34 und 35, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40).

    Schließlich kann auch die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem bestimmten Mitgliedstaat niederzulassen, für die Bestimmung des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts berücksichtigt werden, wenn sie sich in äußeren Umständen manifestiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 40, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 52, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 46).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich der Ansicht, dass die in geografischer Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gelegenen Gerichte die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 36, vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91, sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich der Ansicht, dass die in geografischer Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gelegenen Gerichte die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 36, vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91, sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich der Ansicht, dass die in geografischer Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gelegenen Gerichte die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 36, vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91, sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-4/15

    Argos Supply Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Sowohl für die Feststellung als auch für die Würdigung des Sachverhalts ist das nationale Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, Argos Supply Trading, C-4/15, EU:C:2016:580, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Sowohl für die Feststellung als auch für die Würdigung des Sachverhalts ist das nationale Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, Argos Supply Trading, C-4/15, EU:C:2016:580, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-4/15

    Argos Supply Trading

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
    Sowohl für die Feststellung als auch für die Würdigung des Sachverhalts ist das nationale Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, Argos Supply Trading, C-4/15, EU:C:2016:580, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    22 Vgl. Rn. 24 und 25 des Pérez-Vera-Berichts sowie Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Urteil vom 28. Juni 2018 (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 42).

    Vgl. auch Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 57 bis 60).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 39), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 43).

    39 Vgl. Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 40), vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 50), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 46), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 46).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 48), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 49).

    44 Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 44).

    45 Vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 45).

    46 Urteile vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 45), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 45).

    48 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 47 und 50), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 64).

    78 Vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 52 bis 58).

    Diese Ansicht ist in Anbetracht des Urteils vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 63), abzulehnen, aus dem hervorgeht, dass die Absicht des Elternteils, der, obschon Inhaber eines Sorgerechts, die Sorge tatsächlich nicht ausübt, nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er sein Sorgerecht ausüben möchte.

    82 Vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20

    M P A (Résidence habituelle - État tiers)

    Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Säuglings vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, im Folgenden: Urteil HR, EU:C:2018:513, Rn. 40).

    24 Vgl. u. a. Urteil HR (Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Säuglings vgl. Urteil HR (Rn. 66).

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil HR (Rn. 41).

    56 Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (Rn. 41).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteil HR (Rn. 42).

    59 Urteil HR (Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60 Vgl. u. a. Urteil HR (Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil HR (Rn. 52 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 20.12.2023 - XII ZB 117/23

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur Klärung des Begriffs

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (vgl. EuGH Urteile vom 6. Juli 2023 - C-462/22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26; vom 25. November 2021 - C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 und vom 28. Juni 2018 - C-512/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur Brüssel IIa-VO).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-501/20

    DFON

    Erstens sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten, gegebenenfalls abgesehen von Urlaubszeiten oder bei der Geburt der Kinder, wobei es sich in der Regel um gelegentliche und vorübergehende Unterbrechungen ihres normalen Lebensrhythmus handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 51), nämlich zumindest seit August 2010 dem Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien dauerhaft ferngeblieben.

    Zu dem Umstand, dass der Aufenthalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten in Togo - die als Vertragsbedienstete der Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer bei der Delegation der Union in diesem Drittstaat nach den Bestimmungen von Art. 85 Abs. 1 der BBSB beschäftigt sind, die für Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3a der BBSB gelten, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterliegen - somit einen unmittelbaren Bezug zu der Ausübung ihrer Aufgaben aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufgabenausübung für sich genommen weder dem entgegensteht, dass dieser Aufenthalt einen solchen Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 12 und 47), noch die Annahme zulässt, dass im vorliegenden Fall die Betreffenden dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts rein vorübergehend oder gelegentlich ferngeblieben wären.

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Neben der physischen Präsenz des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung); demnach ist darunter der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen (Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 42).

    Ferner sind Ort und Umstände seiner Einschulung sowie die familiären und sozialen Beziehungen des Kindes im betroffenen Mitgliedstaat zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 43).

    Wie der Gerichtshof anerkannt hat, kann auch die Intention der Eltern, sich mit dem Kind an einem bestimmten Ort niederzulassen, berücksichtigt werden, wenn sie in bestimmten greifbaren Maßnahmen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im betreffenden Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass ein Kind aus einem Mitgliedstaat stammt und die Kultur dieses Staates mit einem Elternteil teilt, ist nämlich für die Bestimmung des Ortes, an dem dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 52).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der

    Mangels einer solchen Definition in der Verordnung Nr. 2201/2003 oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um den Sinn und die Tragweite dieses Begriffs zu bestimmen, ist dieser unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 autonom und einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend, zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen eine Tatsachenfrage darstellt (Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 51), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des von IB angerufenen nationalen Gerichts dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 entspricht (vgl. entsprechend Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 42, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 über die elterliche Verantwortung davon ausgegangen ist, dass für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes, insbesondere eines im Alltag von seinen Eltern abhängigen Kleinkindes, der Ort zu ermitteln ist, wo sich diese dauerhaft aufhalten und in ein soziales und familiäres Umfeld integriert sind; dabei kann auch die Absicht der Eltern, sich so an einem bestimmten Ort niederzulassen, berücksichtigt werden, wenn sie sich in äußeren Umständen manifestiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

    17 Vgl. Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 34 und 35), vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46), vom 9. Oktober 2014, C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40), vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40), und vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 45).

    18 Vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 37 und 38), vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 und 47 bis 49), vom 9. Oktober 2014, C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 42 und 43), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 39), und vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 43).

    23 Vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 45).

  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    Liegt der zeitliche Schwerpunkt der Aufenthaltsdauer in dem einen Staat, lassen gelegentliche Unterbrechungen durch Urlaubsaufenthalte in einem anderen Staat für sich genommen noch nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Urlaubsstaat schließen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.06.2018 - C 512/17, juris, Rn. 51).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-572/21

    Ein Gericht eines Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung

    Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, unter dem der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 42), eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 42 und 54), ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern der nationalen Gerichte, sich zu vergewissern, dass die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts an einen Ort außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich stattgefunden hat.

    Dabei sind neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Staat andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    Ist das Kind selbst jedoch nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat anwesend, kann Umständen wie der Absicht des Elternteils, der de facto die Sorge für das Kind wahrnimmt, oder dem eventuellen gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile in diesem Mitgliedstaat nicht auf Kosten objektiver geografischer Überlegungen ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" beigemessen werden, ohne die Absicht des Unionsgesetzgebers zu missachten (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 60).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den

    Da, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, die konkrete Feststellung, ob der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen oder dem anderen Staat hat, eine Tatsachenwürdigung darstellt, ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 42, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Stuttgart, 15.10.2020 - 15 UF 8/20

    Internationale Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit deutschen Rechts in einem

  • BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 18 UF 233/22

    Fehlende internationale Zuständigkeit im Sorgerechtsstreit: Entbehrlichkeit von

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

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