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   EuGH, 05.07.2018 - C-320/17   

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https://dejure.org/2018,18376
EuGH, 05.07.2018 - C-320/17 (https://dejure.org/2018,18376)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2018 - C-320/17 (https://dejure.org/2018,18376)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - C-320/17 (https://dejure.org/2018,18376)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marle Participations

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 168 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Unmittelbare oder mittelbare Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Vermietung eines Gebäudes durch eine ...

  • Betriebs-Berater

    Unternehmereigenschaft einer Holding, die ein Gebäude an ihre Tochtergesellschaft vermietet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 , 9 und 168 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Unmittelbare oder mittelbare Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Vermietung eines Gebäudes durch eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmereigenschaft einer Holding, die ein Gebäude an ihre Tochtergesellschaft vermietet

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abzug der Mehrwertsteuer einer Holdinggesellschaft auf Erwerbskosten für Anteile an Tochtergesellschaft bei Vermietung eines Gebäudes an diese ("Marle Participations")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Marle Participations

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 168 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Unmittelbare oder mittelbare Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Vermietung eines Gebäudes durch eine ...

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei wirtschaftlich tätiger Holding

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften Stellung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei wirtschaftlich tätiger Holding konkretisiert und vereinfacht

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Marle Participations

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anteil; Holdinggesellschaft; Mehrwertsteuer; Tochtergesellschaft; Vermietung; Wirtschaftliche Tätigkeit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Gebäudevermietung, Holdinggesellschaft, Tochtergesellschaft, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 168 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Unmittelbare oder mittelbare Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Vermietung eines Gebäudes durch eine ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1777
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    In der Vorlageentscheidung führt der Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) unter Verweis auf die Urteile vom 27. September 2001, Cibo Participations (C-16/00, EU:C:2001:495), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), aus, dass nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen seien, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden; etwas anderes gelte jedoch, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligungen bestünden, durch der Steuer unterliegende Transaktionen wie die Erbringung finanzieller, kaufmännischer und technischer Dienstleistungen für diese Gesellschaften einhergehe.

    Aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), ergebe sich außerdem, dass Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer an deren Verwaltung teilnehmenden und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Holdinggesellschaft getragen würden, als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen seien und dass die auf diese Kosten entrichtete Steuer grundsätzlich vollständig abzuziehen sei, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Umsätze steuerfrei seien.

    Speziell zum Abzugsrecht einer Holdinggesellschaft hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese kein Mehrwertsteuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß den Art. 167 und 168 der Richtlinie berechtigt ist, wenn ihr einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als Anteilseigner oder Gesellschafter - unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 18).

    Der bloße Erwerb finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 19).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der sie erworben wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 18, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 20, vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 33, und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20).

    Zu den Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts und insbesondere zu dessen Umfang hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 33), bereits entschieden, dass Kosten, die von einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften getragen werden, an deren Verwaltung sie teilnimmt, so dass sie insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind, und dass die auf diese Kosten entrichtete Mehrwertsteuer grundsätzlich vollständig abzuziehen ist.

    Bei der Ausübung dieser Befugnis müssen die Mitgliedstaaten Zweck und Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie berücksichtigen und hierfür eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich zuzurechnen ist, was zu prüfen Sache der nationalen Gerichte ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 33).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    In der Vorlageentscheidung führt der Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) unter Verweis auf die Urteile vom 27. September 2001, Cibo Participations (C-16/00, EU:C:2001:495), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), aus, dass nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen seien, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden; etwas anderes gelte jedoch, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligungen bestünden, durch der Steuer unterliegende Transaktionen wie die Erbringung finanzieller, kaufmännischer und technischer Dienstleistungen für diese Gesellschaften einhergehe.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der sie erworben wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 18, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 20, vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 33, und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft für ihre Tochtergesellschaften (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 19, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 22, und vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 34).

    Sie hängen somit grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft zusammen (Urteile vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 35, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs setzt nach Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie jedoch voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

    Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkanntes und gefördertes Ziel, und die Bürger können sich nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht auf Bestimmungen des Unionsrechts berufen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage stellen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 57, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 50).

  • EuGH, 12.01.2017 - C-28/16

    MVM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    Nach Art. 2 der Richtlinie unterliegen von den im Gebiet eines Mitgliedstaats erbrachten Dienstleistungen nämlich nur die Leistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer (Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM, C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 24).

    Dieses Recht kann für die gesamte Vorsteuer auf die vorausgehenden Umsätze sofort ausgeübt werden (Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM, C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 26).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher eine Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM, C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, doch betrifft diese Steuer ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34).

    Somit wird eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner setzen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die steuerbaren Umsätze im Rahmen des Mehrwertsteuersystems eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert voraus (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 43), und eine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie liegt nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 45).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der sie erworben wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 18, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 20, vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 33, und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft für ihre Tochtergesellschaften (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 19, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 22, und vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 34).

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der sie erworben wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 18, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 20, vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 33, und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft für ihre Tochtergesellschaften (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 19, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 22, und vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 34).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkanntes und gefördertes Ziel, und die Bürger können sich nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht auf Bestimmungen des Unionsrechts berufen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage stellen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 57, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 50).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    Die Mitgliedstaaten können somit aufgrund dieser Befugnis den Steuerpflichtigen, die unter die Befreiung fallen, die Möglichkeit einräumen, auf die Befreiung zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-320/17
    Sie hängen somit grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft zusammen (Urteile vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 35, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58).
  • BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18

    Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 753, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 30; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 30 f.; jeweils m.w.N.).

    b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 32 f.; jeweils m.w.N.).

    aa) Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung; der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" ist dahin zu verstehen, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 31 f.).

    Dabei ist das Vorsteuerabzugsrecht zu gewährleisten, ohne dieses an ein Kriterium wie Ort, Zweck oder Ergebnis der Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen zu knüpfen (EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 43 f., m.w.N.).

    Hinzu käme nach den obigen Grundsätzen ein (ggf. anteiliger) Vorsteuerabzug für die Allgemeinkosten (zur ggf. erforderlichen Vorsteueraufteilung, falls Beteiligungen nichtunternehmerisch gehalten werden, s. EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 36 ff.).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Soweit die schwedische Regierung in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Tätigkeit, die in der Wahrnehmung eines oder einiger weniger Aufsichtsratsmandate bestehe, nicht darauf abziele, nachhaltig Dienstleistungen zu verkaufen, ist ferner daran zu erinnern, dass der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" nach ständiger Rechtsprechung objektiv festgelegt ist, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" so zu verstehen ist, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und die von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden; hierzu zählt, ohne dass die Aufzählung abschließend wäre, das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 31 und 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Siehe nur Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537), vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166), und vom 6. September 2012, Portugal Telecom (C-496/11, EU:C:2012:557).

    5 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 30), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16), und vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 28).

    6 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17), und vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29).

    8 Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 27), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 18).

    9 Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 28), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 19).

    10 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20).

    11 So ausdrücklich Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 31).

    12 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 30 und 31), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 21).

    13 Vgl. für Letzteres Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 32).

    22 Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 36), vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 25), und vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 28).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 22/18

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Richtlinie 2006/112/EG dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 16; C&D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 30; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 30 f.; jeweils mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 31).

    b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C&D Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz 32 f.; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 32).

    Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung; der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" ist dahin zu verstehen, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 31 f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 33).

    Dabei ist das Vorsteuerabzugsrecht zu gewährleisten, ohne dieses an ein Kriterium wie Ort, Zweck oder Ergebnis der Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen zu knüpfen (EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 43 f., m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    9 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands BV, C-60/90, Rn. 13 und 14. Vgl. auch in der jüngeren Rechtsprechung Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 30, Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition ApS, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 30, Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 27 und 28, sowie Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16.

    10 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 31, Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29, sowie Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 32.

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

    21 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 49, Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 33.

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

    Eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung ist nämlich Ausfluss des bloßen Eigentums an diesem Gegenstand (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 27 und 28, sowie vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, wenn diese die Bewirkung von der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen - wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen - impliziert (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen, die für ihre wirtschaftliche Tätigkeit kennzeichnend sind, nur für einen Teil ihrer Tochtergesellschaften erbracht hat, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist, kann von der auf die allgemeinen Aufwendungen entrichteten Mehrwertsteuer allein der Anteil, der auf die der wirtschaftlichen Tätigkeit der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens als Steuerpflichtiger inhärenten Kosten entfällt, nach einer Methode abgezogen werden, die festzulegen Sache der Mitgliedstaaten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 37).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie berücksichtigen und insoweit eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    b) Zutreffend hat das FG angenommen, dass die Klägerin in Bezug auf die B-GmbH an sich als geschäftsleitende Holding wirtschaftlich tätig ist; denn die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft stellt einen "Eingriff in die Verwaltung" der Tochtergesellschaft dar, der als wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen ist, vorausgesetzt, die Vermietung ist --wie im Streitfall-- nachhaltig und wird entgeltlich erbracht (vgl. EuGH-Urteil Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1713).

    "Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" sind alle Umsätze, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, DStR 2018, 1713, Rz 32).

  • BFH, 15.02.2023 - XI R 24/22

    Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding (Nachfolgeentscheidung zum

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, EU:C:2015:496, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 30; Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 41; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 30 f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 31).

    Der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" ist dahin zu verstehen, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 31 f.; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 42; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 33), soweit ein solcher Eingriff als Umsatz gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegt, wie z.B. die entgeltliche Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden oder technischen Dienstleistungen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, EU:C:2015:496, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 42 f.; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz 32 f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 32).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-316/18

    The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge - Vorlage zur

    Nach Art. 2 dieser Richtlinie, der den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer definiert, unterliegen nämlich nur gegen Entgelt getätigte Lieferungen von Gegenständen und erbrachte Dienstleistungen der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf diese letztere Voraussetzung ergibt sich aus der Rechtsprechung der Gerichtshofs, dass die Möglichkeit, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung als einen gegen Entgelt getätigten Umsatz einzustufen, eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert voraussetzt, und dass eine solche Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann vorliegt, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie allerdings voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding;

  • BFH, 10.12.2020 - V R 5/20

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 03.06.2021 - C-182/20

    Administratia Judeteana a Finantelor Publice Suceava u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Düsseldorf, 14.09.2020 - 5 V 852/20

    Berechtigung einer Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug als

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • FG Münster, 05.05.2022 - 5 K 1579/19

    Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten

  • FG Hamburg, 28.12.2020 - 6 K 214/18

    Umsatzsteuer: Funktionsholding als umsatzsteuerlicher Unternehmer

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2022 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

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