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   EuGH, 05.07.2018 - C-544/16, Marcandi Ltd   

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https://dejure.org/2018,18379
EuGH, 05.07.2018 - C-544/16, Marcandi Ltd (https://dejure.org/2018,18379)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2018 - C-544/16, Marcandi Ltd (https://dejure.org/2018,18379)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - C-544/16, Marcandi Ltd (https://dejure.org/2018,18379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marcandi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Nr. 1 Buchst. c - Ausgabe von "Guthabenpunkten", die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können - Dienstleistung gegen Entgelt - Zwischenschritt - ...

  • Betriebs-Berater

    Ausgabe von Guthabenpunkten zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen - Dienstleistung gegen Entgelt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ausgabe von "Guthabenpunkten", die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können als entgeltliche Dienstleistung angesehen werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Nr. 1 Buchst. c - Ausgabe von "Guthabenpunkten", die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können - Dienstleistung gegen Entgelt - Zwischenschritt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Marcandi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Nr. 1 Buchst. c - Ausgabe von "Guthabenpunkten", die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können - Dienstleistung gegen Entgelt - Zwischenschritt - ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausgabe von Guthabenpunkten zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen - Dienstleistung gegen Entgelt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Marcandi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Nr. 1 Buchst. c - Ausgabe von "Guthabenpunkten", die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können - Dienstleistung gegen Entgelt - Zwischenschritt - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-544/16
    Madbid erhob gegen diesen Bescheid Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) und machte geltend, dass die Ausgabe von "Guthabenpunkten" an ihre Kunden keine Dienstleistung, sondern einen bloßen "Zwischenschritt" im Sinne des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24), darstelle.

    i) ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallender "Zwischenschritt" der vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 23 bis 42), bezeichneten Art oder.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausgabe von "Guthabenpunkten" wie den im Ausgangsverfahren fraglichen gegen Bezahlung eine "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist oder ob sie als "Zwischenschritt" zur Lieferung von Gegenständen im Sinne des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24), anzusehen ist.

    Der Gerichtshof ging nämlich davon aus, dass der Kauf von "Punkte-Rechten" für den Kunden kein eigenständiges Ziel darstelle, da der Kunde den Ausgangsvertrag nicht in der Absicht schließe, Punkte zu sammeln, sondern im Hinblick auf die vorübergehende Nutzung einer Wohnanlage oder den Erhalt anderer, später auszuwählender Dienstleistungen (Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24 und 32).

    Er folgerte daraus, dass die tatsächliche Leistung, derentwegen die "Punkte-Rechte" erworben würden, die Dienstleistung sei, die darin bestehe, den Teilnehmern dieses Programms die verschiedenen möglichen Gegenleistungen zur Verfügung zu stellen, die sie aufgrund der sich aus diesen Rechten ergebenden Punkte erhalten könnten (Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 27).

    Da jedoch die von Madbid ausgegebenen "Guthabenpunkte" nicht als Zahlungsart für den Erwerb von in ihrem Online-Shop veräußerten Artikeln dienen können, da diese "Guthabenpunkte", wie Rn. 30 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, ab ihrem Erwerb als Entgelt für die den Nutzern gewährte Möglichkeit des Kaufs von Gegenständen zu unter ihrem Marktwert liegenden Preisen angesehen werden und da die für die Teilnahme an einer Aktion eingelösten "Guthabenpunkte" nicht auf den am Ende einer Auktion festgelegten Kaufpreis angerechnet werden, kann ihre Ausgabe nicht als "Zwischenschritt" zur Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Rn. 24 des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780), eingestuft werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Bestimmung "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies der Fall ist, wenn es zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang gibt, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, vom 16. Dezember 2010, Macdonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und 26, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 28).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-544/16
    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Bestimmung "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 40).

    Daher entspricht das Vorbringen von Madbid, die Ausgabe von "Guthabenpunkten" bedeute für den Nutzer das Recht, Gegenstände in Höhe des Gegenwerts dieser "Guthabenpunkte" zu kaufen, nicht der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (Urteil vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-104/10

    Kelly - Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-544/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsmechanismus eingerichtet ist, der gerade unterschiedliche Auslegungen des von den nationalen Gerichten anzuwendenden Unionsrechts verhindern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 267 AEUV sind die nationalen Gerichte zur Vorlage berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, je nachdem, ob ihre Entscheidungen selbst noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können oder nicht, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-544/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies der Fall ist, wenn es zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang gibt, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, vom 16. Dezember 2010, Macdonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und 26, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 28).
  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-544/16
    Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können die in einem solchen Fall erworbenen Gegenstände anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum (C-48/97, EU:C:1999:203), ergangen ist, nicht als unentgeltlich abgegeben gelten, da sie im Austausch gegen eine bestimmbare Gegenleistung, nämlich den ursprünglichen Preis, der sich aus der Nutzung der "Buy-Now"-Funktion ergibt, bzw. den im Online-Shop ausgewiesenen Preis geliefert werden.
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-544/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies der Fall ist, wenn es zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang gibt, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, vom 16. Dezember 2010, Macdonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und 26, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 28).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-544/16
    An dieser Dienstleistung haben die Nutzer ein vom Erwerb von Artikeln im Online-Shop von Madbid gesondertes Interesse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 27).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Dabei wird eine Leistung dann "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- MacDonald Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09, EU:C:2010:780, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 225, Rz 16, 26; Air France - KLM u.a. vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 93, Rz 22; Marcandi vom 05.07.2018 - C-544/16, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 36 f.; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 39; Senatsurteile vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 16 f.; vom 10.04.2019 - XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 16, jeweils m.w.N.).

    Im Übrigen steht das Ergebnis in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 48), die das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht berücksichtigen konnte.

    Insbesondere stellte die Berechtigung nicht lediglich die Verschaffung eines "Gutscheins" oder "Punktes" dar, der als Zahlungsart für den Erwerb von anderen Leistungen dient, wie bei Gutscheinen mit bezifferbarem Wert (vgl. EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24.10.1996 - C-317/94, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 34; Argos Distributors vom 24.10.1996 - C-288/94, EU:C:1996:398, HFR 1997, 113, Rz 19; BFH-Urteil vom 26.06.2019 - V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz 12), denn eine Anrechnung der gezahlten Mitgliedsbeiträge beim späteren Kauf von Waren erfolgt nicht (vgl. EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 31).

    (3) Außerdem haben die Kunden vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Newey vom 20.06.2013 - C-653/11, EU:C:2013:409, UR 2013, 628, Rz 42, m.w.N.; Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 45; Senatsurteil in BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 23), an dieser Dienstleistung ein vom Erwerb von Produkten im jeweiligen Supermarkt gesondertes Interesse (vgl. allgemein EuGH-Urteil Everything Everywhere vom 02.12.2010 - C-276/09, EU:C:2010:730, HFR 2011, 224, Rz 27).

    Denn als Erwerber dieser Berechtigung ("Mitglieder") erhalten sie die Chance, Gegenstände zu einem verbilligten Preis zu erwerben (vgl. EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 30).

    (4) Insbesondere erfolgt keine (auch nicht eine anteilige) Anrechnung des gezahlten Mitgliedschaftsbeitrags beim Erwerb von Waren und die Kunden können auch ohne Einsatz ihrer Berechtigung Waren in den angeschlossenen Unternehmen --dann zum regulären Preis-- kaufen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 41, 46 f.).

    d) Dementsprechend ist der Wert der "Mitgliedschaft" --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- auch nicht, z.B. als Anzahlung, in der Gegenleistung enthalten, die die K-GmbH als Entgelt für die --im Übrigen zum Zeitpunkt der Zahlungen der Mitgliedsbeiträge jeweils noch unbestimmten-- Lieferungen von Gegenständen im Rahmen ihres Supermarktbetriebs erhalten hat (vgl. allgemein EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 50 ff.).

    Die Mitgliedschaft ist insbesondere auch keine Zahlungsart für den Erwerb der in den Supermärkten angebotenen Gegenstände, da insofern keine "Anrechnung" auf den Preis erfolgt (vgl. allgemein EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 31).

    Dies bestätigt, dass der Verkauf der Mitgliedschaft und die Lieferung von Gegenständen nicht als eine einzige, untrennbare Leistung angesehen werden kann (vgl. allgemein EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 48 mit Verweis auf Rz 58 der Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 07.03.2018 in der Sache C-544/16).

    Im Übrigen stimmt sie auch überein mit der vom EuGH vorgenommenen Würdigung in der Entscheidung Marcandi (EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 48), wonach es sich bei der Ausgabe von "Guthabenpunkten", die zur Teilnahme an Auktionen berechtigen, und der Lieferung von Gegenständen weder um eine einheitliche komplexe Leistung noch um Nebenleistungen im jeweiligen Verhältnis zueinander handelt.

    Dabei ist als Leistung auch eine (fortbestehende) Leistungsbereitschaft zu würdigen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France - KLM u.a., EU:C:2015:841, UR 2016, 93, Rz 28; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 40; Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 - C-242/18, EU:C:2019:558, HFR 2019, 824, Rz 74; BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 17).

    Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Jacobs, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2018, 947; Prätzler, jurisPraxisReport Steuerrecht 41/2018 Anm. 6; allgemein: Reiß, UR 2011, 729, 737; s. dazu auch EuGH-Urteile Astra Zeneca UK vom 29.07.2010 - C-40/09, EU:C:2010:450, HFR 2010, 1116, Rz 26, trotz gegenteiliger Auffassung der Kommission, insbesondere im Hinblick auf sich daraus ergebenden unterschiedlichen Steuersätze, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 22.04.2010 zu C-40/09, Rz 22 f.; Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 32) handelt es sich dabei aber nicht um den gleichen Verbrauchsvorgang; denn der Kunde verbraucht nicht nur die Waren, sondern auch die Berechtigung zum verbilligten Warenbezug.

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    d) Als Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist auch eine Leistungsbereitschaft zu würdigen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 28; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 40; Marcandi vom 05.07.2018 - C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 - C-242/18, EU:C:2019:558, Rz 74; BFH-Urteile vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 17; vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 46).
  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

    Diese möglicherweise grundsätzlich unterschiedliche Sichtweise eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts führt für den Senat gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Pflicht, die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil Marcandi vom 5. Juli 2018 C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 64; siehe auch --s.a.-- EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 39; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 V R 59/03, BFHE 208, 502, BStBl II 2005, 537, Rz 25 ff.).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    bb) Die Annahme einer von Anfang an entgeltlichen "Plattformleistung" bei Prepaid-Verträgen würde vor diesem Hintergrund der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Newey vom 20. Juni 2013 - C-653/11, EU:C:2013:409, UR 2013, 628, Rz 42, m.w.N.; Marcandi vom 5. Juli 2018 - C-544/16, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 45), widersprechen.
  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

    Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang gibt, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 f.; MacDonald Resorts, EU:C:2010:780, Rz 16 und 26, sowie Bastová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, Rz 28; Marcandi vom 05.07.2018 - C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 36 f.).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    Folglich kann, wenn es in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten Betrachtungsweisen gibt, die sich von der im betreffenden Mitgliedstaat vorherrschenden unterscheiden, dies jedenfalls nicht zu einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marcandi, C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 65).

    Stellen die Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Rechtsstreit befasst sind, der Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, über die sie zu entscheiden haben, fest, dass ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich unterschiedlich behandelt wird, sind sie - je nachdem, ob ihre Entscheidungen selbst noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können oder nicht - berechtigt oder verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen (Urteil vom 5. Juli 2018, Marcandi, C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 64 und 66).

  • VG Berlin, 21.03.2019 - 8 L 96.19

    Kein Schengen-Visum für umstrittene palästinensische Aktivistin

    Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/16 - juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Dabei genügt es, wenn der Drittstaatsangehörige auch nur eine "potentielle Gefahr" für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/16 - juris, Rn. 40, 43).

    Der Beurteilungsspielraum umfasst auch die Voraussetzung, ob der Kläger keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt, weil eine solche Prüfung eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumsantragstellers erfordert und unter anderem auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Antragstellers beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/16 - juris, Rn. 40-43).

    Soweit der Entscheidung wertende Betrachtungen zu Grunde liegen, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37/14 - juris, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/16 - juris, Rn. 46).

  • BFH, 26.06.2019 - V R 64/17

    Nachträgliche Entgelterhöhung im Kundenbindungssystem

    Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin das EuGH-Urteil Marcandi vom 5. Juli 2018 - C-544/16 (EU:C:2018:540) nicht entgegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    37 Vgl. z. B. Urteile vom 24. Oktober 1996, Argos Distributors (C-288/94, EU:C:1996:398, Rn. 15), vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264, Rn. 32), und vom 5. Juli 2018, Marcandi (C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 32).

    40 Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Dezember 2010, Macdonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24 und 32), vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments (C-419/02, EU:C:2006:122, Rn. 44 bis 51), sowie vom 5. Juli 2018, Marcandi (C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 54).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2018, Marcandi (C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    In diese Richtung geht auch das Urteil vom 5. Juli 2018, Marcandi (C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 65).

    23 Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 51), und vom 5. Juli 2018, Marcandi (C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 64 und 66), und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 59).

    Ähnlich auch das Urteil vom 5. Juli 2018, Marcandi (C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 49), dem eine unterschiedliche Beurteilung der Ausgabe von "Guthabenpunkten" in den Mitgliedstaaten zugrunde lag.

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

  • BFH, 13.09.2022 - XI R 8/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von "Marktgebühren" einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

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