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   EuGH, 10.07.2018 - C-25/17   

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https://dejure.org/2018,18798
EuGH, 10.07.2018 - C-25/17 (https://dejure.org/2018,18798)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2018 - C-25/17 (https://dejure.org/2018,18798)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - C-25/17 (https://dejure.org/2018,18798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jehovan todistajat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Anwendungsbereich dieser Richtlinie - Art. 3 - Erhebung personenbezogener Daten durch Mitglieder einer Religionsgemeinschaft im Rahmen ihrer ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Juli 2018. Verfahren auf Betreiben des Tietosuojavaltuutettu. Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus. Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - ...

  • doev.de PDF

    Zeugen Jehovas - Erhebung personenbezogener Daten durch Mitglieder einer Religionsgemeinschaft im Rahmen ihrer von Tür zur Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    PDON - Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit erhoben ...

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wer ist Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (DSGVO)? "Zeugen Jehovas"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Vorgaben gelten auch für Religionsgemeinschaften die personenbezogene Daten Im Rahmen der Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhalten

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Jehovan todistajat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Anwendungsbereich dieser Richtlinie - Art. 3 - Erhebung personenbezogener Daten durch Mitglieder einer Religionsgemeinschaft im Rahmen ihrer ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschutz bei Zeugen Jehovas: Erst EU-Recht, dann der liebe Gott

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zeugen Jehovas müssen sich an unionsrechtliche Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten halten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeugen Jehovas für Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • spiegel.de (Pressemeldung, 10.07.2018)

    Zeugen Jehovas müssen bei Hausbesuchen auf Datenschutz achten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenschutz-Bestimmungen gelten auch für Zeugen Jehovas

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Zeugen Jehovas und das Datenschutzrecht

  • weka.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinsame Verantwortlichkeit: Datenschutz bei den Zeugen Jehovas

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Jehovan todistajat

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Dateigebundene Verarbeitung und Datenverantwortung" von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. und Sebastian Rombey, original erschienen in: NZA 2019, 6 - 11.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Anwendungsbereich dieser Richtlinie - Art. 3 - Erhebung personenbezogener Daten durch Mitglieder einer Religionsgemeinschaft im Rahmen ihrer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 285
  • NVwZ 2018, 1787
  • EuZW 2018, 897
  • NZA 2018, 991
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    In seinem zweiten Absatz sieht dieser Artikel jedoch zwei Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie vor, die eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 29, und vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38).

    Was zweitens die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 betrifft, so nimmt diese Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie die Datenverarbeitung aus, die zur Ausübung von Tätigkeiten vorgenommen wird, von denen es nicht einfach heißt, dass sie persönlich und familiär sein müssen, sondern dass sie "ausschließlich" persönlich oder familiär sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 30).

    Die Ausdrücke "persönlich" und "familiär" im Sinne dieser Bestimmung beziehen sich auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33).

    Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 47, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 44, sowie vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 95/46, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 66, sowie vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26).

    Demnach bezieht sich dieser Begriff nicht zwingend auf eine einzige natürliche oder juristische Person, sondern kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29).

    Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 28, 43 und 44).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    Im Übrigen sieht die Richtlinie 95/46 keine weitere Einschränkung ihres Anwendungsbereichs vor (Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 46).

    Mit Hilfe dieser Tätigkeiten soll die Reichweite der in dieser Vorschrift geregelten Ausnahme festgelegt werden, so dass diese nur für Tätigkeiten gilt, die entweder dort ausdrücklich genannt sind oder derselben Kategorie zugeordnet werden können (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und 37).

    Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 47, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 44, sowie vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    Mit Hilfe dieser Tätigkeiten soll die Reichweite der in dieser Vorschrift geregelten Ausnahme festgelegt werden, so dass diese nur für Tätigkeiten gilt, die entweder dort ausdrücklich genannt sind oder derselben Kategorie zugeordnet werden können (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und 37).

    Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 47, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 44, sowie vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    In seinem zweiten Absatz sieht dieser Artikel jedoch zwei Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie vor, die eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 29, und vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38).

    Mit Hilfe dieser Tätigkeiten soll die Reichweite der in dieser Vorschrift geregelten Ausnahme festgelegt werden, so dass diese nur für Tätigkeiten gilt, die entweder dort ausdrücklich genannt sind oder derselben Kategorie zugeordnet werden können (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und 37).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    Die aus dem Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317), hervorgegangene Rechtsprechung des Gerichtshofs lege den Begriff "für die Verarbeitung Verantwortlicher" weit aus.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 95/46, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 66, sowie vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    Folglich kann eine Hauptpartei nicht geltend machen, dass einige der tatsächlichen Prämissen, auf denen das Vorbringen der anderen in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten oder die Würdigung des Generalanwalts beruhe, unrichtig seien, um die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 44, 45 und 47).
  • EGMR, 08.11.2007 - 30273/03

    PERRY c. LETTONIE

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    Da die Freiheit, seine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen, verschiedene Formen wie Unterricht, Bräuche oder Riten annehmen kann, umfasst sie auch das Recht auf den Versuch, andere Personen beispielsweise im Wege der Verkündigung zu überzeugen (EGMR, 25. Mai 1993, Kokkinakis/Griechenland, CE:ECHR:1993:0525JUD001430788, § 31, sowie EGMR, 8. November 2007, Perry/Lettland, CE:ECHR:2007:1108JUD003027303, § 52).
  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    Die Charta legt dem in dieser Bestimmung genannten Begriff "Religion" eine weite Bedeutung bei, die sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann (Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
    Die für jedermann geltende Pflicht, die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, kann nämlich nicht als Eingriff in die organisatorische Autonomie der Religionsgemeinschaften angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58).
  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EGMR, 25.05.1993 - 14307/88

    KOKKINAKIS c. GRÈCE

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Was die Frage anbelangt, ob ein solcher Vorgang gemäß Art. 2 Abs. 2 der DSGVO als vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen angesehen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung - wie in deren Art. 2 Abs. 1 definiert - vorsieht, die eng auszulegen sind (vgl. entsprechend, zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie fällt auch nicht unter die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b und d der DSGVO genannten Ausnahmen, da die Tätigkeiten, die in dieser Vorschrift beispielhaft aufgeführt sind, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. entsprechend, zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Zudem verweist der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen", da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551" Rn. 68).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 69).

    Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 66).

  • LG Rostock, 15.09.2020 - 3 O 762/19

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    Der EuGH sieht denjenigen als Verantwortlichen an, der aus Eigeninteresse die Datenverarbeitung beeinflusst (EuGH NZA 2018, 991 - Zeugen Jehovas).
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