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   EuGH, 25.07.2018 - C-128/16 P   

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EuGH, 25.07.2018 - C-128/16 P (https://dejure.org/2018,21717)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-128/16 P (https://dejure.org/2018,21717)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-128/16 P (https://dejure.org/2018,21717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbares Steuersystem (spanisches True-Lease-Modell) - Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe - Voraussetzung der Selektivität - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018. Europäische Kommission gegen Königreich Spanien u. a. Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbares ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Urteil zum "spanischen True-Lease-Modell" aufgehoben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische True-Lease-Modell" auf

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Spanien u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbares Steuersystem (spanisches True-Lease-Modell) - Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe - Voraussetzung der Selektivität - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil über das "spanische True-Lease-Modell" aufgehoben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Urteil zum "spanischen True-Lease-Modell" aufgehoben

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbares Steuersystem (spanisches True-Lease-Modell) - Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe - Voraussetzung der Selektivität - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 765
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 85).

    Der Gerichtshof habe diese Urteile aber im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), aufgehoben und damit diese These verworfen.

    Diese Beurteilung werde durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), nicht in Frage gestellt, denn im SEAF gebe es weder eine Ausnahme, die bestimmte Steuerpflichtige gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die sich hinsichtlich des Referenzsteuersystems in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befänden, begünstige, noch eine Ungleichbehandlung verschiedener Kategorien von Investoren, da das SEAF nur ein allen zugängliches Steueroptimierungsinstrument sei.

    Bankia u. a. heben hervor, dem angefochtenen Urteil sei zu entnehmen, dass die Kommission selbst die vorliegende Rechtssache von der unterschieden habe, die dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), zugrunde gelegen habe, denn sie habe geltend gemacht, dass die Vorteile aus dem SEAF den Investoren nicht aufgrund der Vornahme bloßer Investitionen gewährt worden seien, sondern aufgrund der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten mittels der WIV.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), entschieden, dass in den Urteilen vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), die Argumentation, wonach eine Abweichung oder Ausnahme von dem durch die Kommission festgelegten Bezugsrahmen für sich allein kein Grund für die Feststellung sei, dass die streitige Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstige, wenn diese Maßnahme grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich sei und nicht auf eine besondere Gruppe von Unternehmen, die als einzige durch die Maßnahme begünstigt würden, sondern auf eine Gruppe von Wirtschaftstransaktionen abziele, auf einer falschen Anwendung der in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzung der Selektivität beruhte.

    In Rn. 67 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass bei einer nationalen Maßnahme, die einen allgemeinen steuerlichen Vorteil verschafft, die Voraussetzung in Bezug auf die Selektivität erfüllt ist, wenn die Kommission dartun kann, dass diese Maßnahme von der allgemeinen oder "normalen" in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbaren Steuerregelung abweicht und somit durch ihre konkreten Wirkungen eine Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, obwohl sich die von dem Steuervorteil begünstigten Wirtschaftsteilnehmer und diejenigen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

    Zudem hat der Gerichtshof in den Rn. 80 und 81 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die begünstigten Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, nicht genügt, um die Selektivität der betreffenden Maßnahme in Frage zu stellen, und entschieden, dass der eventuell selektive Charakter dieser Maßnahme keineswegs durch die Tatsache in Frage gestellt wird, dass wesentliche Voraussetzung für die Erlangung des von dieser Maßnahme eingeräumten Vorteils eine wirtschaftliche Transaktion ist, genauer gesagt ein rein finanzieller Vorgang, der von der Art der Tätigkeit der begünstigten Unternehmen unabhängig ist.

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 139 bis 155 des angefochtenen Urteils, gestützt auf die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, (T-219/10, EU:T:2014:939), ausgeführt zu haben, dass der Umstand, dass die steuerlichen Vorteile aufgrund von Investitionen in ein bestimmtes Wirtschaftsgut unter Ausschluss anderer Wirtschaftsgüter oder anderer Arten von Investitionen gewährt würden, diese Vorteile in Bezug auf die Investoren nicht selektiv mache, da die Transaktion jedem Unternehmen offenstehe.

    Das Königreich Spanien trägt vor, die Kommission habe nicht erwähnt, dass das Gericht die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, (T-219/10, EU:T:2014:939), zwar berücksichtigt, aber ausdrücklich ausgeführt habe, dass es im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung entscheide, und sei einer gefestigten Rechtsprechung im Steuerbereich gefolgt.

    Den Rn. 130 und 132 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Königreich Spanien, Lico Leasing und PYMAR vor dem Gericht ausführten, dass die Möglichkeit, sich an den Strukturen des SEAF zu beteiligen und damit die daraus resultierenden Vorteile zu erlangen, ohne Vorbedingungen oder Einschränkungen jedem Investor offenstehe, der in irgendeinem Bereich der Wirtschaft tätig sei, so dass die Vorteile der Investoren insbesondere im Licht der Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), nicht als selektiv anzusehen seien, woraufhin die Kommission vorbrachte, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen in Bezug auf die Investoren selektiv seien, weil von ihnen nur Unternehmen profitierten, die über eine WIV eine bestimmte Art von Investition tätigten, während Unternehmen, die im Rahmen anderer Transaktionen ähnliche Investitionen tätigten, sie nicht in Anspruch nehmen könnten.

    Das Gericht hat dieses Argument der Kommission in Rn. 144 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, nachdem es in dessen Rn. 139 bis 143 auf die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), Bezug genommen und ausgeführt hatte, dass - wie in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen - jeder Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehenden Vorteile habe könne, indem er eine bestimmte Art von Transaktion vorgenommen habe, die jedem Unternehmen unter gleichen Bedingungen unterschiedslos offengestanden habe; dabei hat es darauf abgestellt, dass wie in diesen Rechtssachen die Tatsache, dass die Vorteile aufgrund einer Investition in ein bestimmtes Wirtschaftsgut unter Ausschluss anderer Wirtschaftsgüter oder anderer Arten von Investitionen gewährt worden seien, diese Vorteile in Bezug auf Investoren nicht selektiv gemacht habe, da die Transaktion jedem Unternehmen offengestanden habe.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), entschieden, dass in den Urteilen vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), die Argumentation, wonach eine Abweichung oder Ausnahme von dem durch die Kommission festgelegten Bezugsrahmen für sich allein kein Grund für die Feststellung sei, dass die streitige Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstige, wenn diese Maßnahme grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich sei und nicht auf eine besondere Gruppe von Unternehmen, die als einzige durch die Maßnahme begünstigt würden, sondern auf eine Gruppe von Wirtschaftstransaktionen abziele, auf einer falschen Anwendung der in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzung der Selektivität beruhte.

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 139 bis 155 des angefochtenen Urteils, gestützt auf die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, (T-219/10, EU:T:2014:939), ausgeführt zu haben, dass der Umstand, dass die steuerlichen Vorteile aufgrund von Investitionen in ein bestimmtes Wirtschaftsgut unter Ausschluss anderer Wirtschaftsgüter oder anderer Arten von Investitionen gewährt würden, diese Vorteile in Bezug auf die Investoren nicht selektiv mache, da die Transaktion jedem Unternehmen offenstehe.

    Das Königreich Spanien trägt vor, die Kommission habe nicht erwähnt, dass das Gericht die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, (T-219/10, EU:T:2014:939), zwar berücksichtigt, aber ausdrücklich ausgeführt habe, dass es im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung entscheide, und sei einer gefestigten Rechtsprechung im Steuerbereich gefolgt.

    Den Rn. 130 und 132 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Königreich Spanien, Lico Leasing und PYMAR vor dem Gericht ausführten, dass die Möglichkeit, sich an den Strukturen des SEAF zu beteiligen und damit die daraus resultierenden Vorteile zu erlangen, ohne Vorbedingungen oder Einschränkungen jedem Investor offenstehe, der in irgendeinem Bereich der Wirtschaft tätig sei, so dass die Vorteile der Investoren insbesondere im Licht der Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), nicht als selektiv anzusehen seien, woraufhin die Kommission vorbrachte, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen in Bezug auf die Investoren selektiv seien, weil von ihnen nur Unternehmen profitierten, die über eine WIV eine bestimmte Art von Investition tätigten, während Unternehmen, die im Rahmen anderer Transaktionen ähnliche Investitionen tätigten, sie nicht in Anspruch nehmen könnten.

    Das Gericht hat dieses Argument der Kommission in Rn. 144 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, nachdem es in dessen Rn. 139 bis 143 auf die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), Bezug genommen und ausgeführt hatte, dass - wie in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen - jeder Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehenden Vorteile habe könne, indem er eine bestimmte Art von Transaktion vorgenommen habe, die jedem Unternehmen unter gleichen Bedingungen unterschiedslos offengestanden habe; dabei hat es darauf abgestellt, dass wie in diesen Rechtssachen die Tatsache, dass die Vorteile aufgrund einer Investition in ein bestimmtes Wirtschaftsgut unter Ausschluss anderer Wirtschaftsgüter oder anderer Arten von Investitionen gewährt worden seien, diese Vorteile in Bezug auf Investoren nicht selektiv gemacht habe, da die Transaktion jedem Unternehmen offengestanden habe.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), entschieden, dass in den Urteilen vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), die Argumentation, wonach eine Abweichung oder Ausnahme von dem durch die Kommission festgelegten Bezugsrahmen für sich allein kein Grund für die Feststellung sei, dass die streitige Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstige, wenn diese Maßnahme grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich sei und nicht auf eine besondere Gruppe von Unternehmen, die als einzige durch die Maßnahme begünstigt würden, sondern auf eine Gruppe von Wirtschaftstransaktionen abziele, auf einer falschen Anwendung der in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzung der Selektivität beruhte.

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    Das Gericht habe aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine eingehendere Begründung des Beschlusses in Bezug auf die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels für erforderlich erachtet, obwohl im Unterschied zu der Rechtssache, die dem Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam (C-494/06 P, EU:C:2009:272), zugrunde gelegen habe, auf das es Bezug genommen habe, im vorliegenden Fall kein neuer und außergewöhnlicher Umstand eine solche Begründung erfordert habe.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe das Gericht in Bezug auf die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels keine umfassendere als die von der Rechtsprechung verlangte Begründung gefordert, und die Bezugnahme auf das Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam (C-494/06 P, EU:C:2009:272), im angefochtenen Urteil sei für die Argumentation, auf der die Schlussfolgerung des Gerichts hinsichtlich der Begründung des streitigen Beschlusses beruhe, nicht ausschlaggebend.

    Dabei hat die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, zumindest diese Umstände in der Begründung ihres Beschlusses anzugeben (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 89, und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 49).

    Hinsichtlich der Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 191 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Handel dadurch beeinträchtigt werden kann, dass ein Mitgliedstaat einigen seiner Steuerpflichtigen eine Beihilfe in Form einer Steuerermäßigung gewährt, so dass diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn die genannten Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Gegenstand eines solchen Handels ist, oder sich nicht ausschließen lässt, dass sie mit Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen (Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 35, sowie vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 51).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt sie anhand ihrer Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87, 92 und 93, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 91).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 85).

    Außerdem erfasst der Begriff "staatliche Beihilfe" nicht die staatlichen Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird und die damit a priori selektiv sind, wenn sich diese Differenzierung aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 87).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    In der Begründung des Rechtsakts brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88, und vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 77).

    Dabei hat die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, zumindest diese Umstände in der Begründung ihres Beschlusses anzugeben (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 89, und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 49).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    Zudem muss, wenn die Beihilfe eines Mitgliedstaats die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union stärkt, dieser Handel als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Verfälschung des Wettbewerbs, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    In Bezug auf die Voraussetzung der Verfälschung des Wettbewerbs ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 30, und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 55).

    Hinsichtlich der Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 191 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Handel dadurch beeinträchtigt werden kann, dass ein Mitgliedstaat einigen seiner Steuerpflichtigen eine Beihilfe in Form einer Steuerermäßigung gewährt, so dass diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn die genannten Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Gegenstand eines solchen Handels ist, oder sich nicht ausschließen lässt, dass sie mit Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen (Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 35, sowie vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 51).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    Das Gericht hat sich sodann in den Rn. 146 bis 154 des angefochtenen Urteils mit dem Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), und seiner eigenen Rechtsprechung befasst und daraus in den Rn. 148 und 150 des angefochtenen Urteils davon abgeleitet, dass ein Vorteil, wenn er unter gleichen Bedingungen jedem Unternehmen gewährt werde, das eine bestimmte Art von Investition tätige, die jedem Wirtschaftsteilnehmer offenstehe, in Bezug auf diese Wirtschaftsteilnehmer allgemeiner Art sei und keine staatliche Beihilfe zu ihren Gunsten darstelle.

    In Bezug auf die Voraussetzung der Verfälschung des Wettbewerbs ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 30, und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 55).

  • EuG, 17.12.2015 - T-515/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:1004), mit dem das Gericht den Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 144, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T - 515/13 und T - 719/13, EU:T:2015:1004), wird aufgehoben.

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

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  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

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  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Mit Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, verwies die Sachen an das Gericht zurück, behielt die Kostenentscheidung vor und erlegte den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelferinnen ihre eigenen Kosten auf.

    Insoweit vertritt das Königreich Spanien im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes die Auffassung, das Gericht habe missachtet, was der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), entschieden habe.

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), entschieden hat, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, indem es den WIV die Eigenschaft von Begünstigten der fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit der Begründung abgesprochen hatte, dass diese Einrichtungen "steuerlich transparent" seien.

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), in Bezug auf einen Rechtsmittelgrund der Kommission festgestellt, dass die Auffassung des Gerichts, dass die von Investoren, die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligt gewesen seien, erhaltenen Vorteile nicht als selektiv angesehen werden könnten, da diese Transaktionen unter denselben Bedingungen unterschiedslos jedem Unternehmen offengestanden hätten, auf derselben unzutreffenden Prämisse beruhte.

    Aus diesen Randnummern des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), geht hervor, dass der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien im vorliegenden Fall keine dreistufige Prüfung der Selektivität des SEAF verlangt hat.

    Das Vorbringen des Königreichs Spanien, das Gericht habe im angefochtenen Urteil missachtet, was der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), entschieden habe, ist folglich unbegründet.

    Der vom Gericht angeführte Grund, nämlich der angeblich finanzielle Charakter der Tätigkeiten der WIV, stehe im Widerspruch zu der vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), vorgenommenen Einstufung dieser Tätigkeiten.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), festgestellt hat, ging nämlich aus der Beschreibung des SEAF hervor, dass die WIV eine Tätigkeit ausübten, die im Erwerb von Schiffen über Leasingverträge, insbesondere im Hinblick auf ihre Bareboat-Charter und ihren späteren Wiederverkauf, bestand, woraus sich ergibt, dass sie nicht lediglich Finanzgeschäften nachgingen.

  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    Staatliche Beihilfen

    Das Vorliegen eines solchen Ermessens kann es diesen Behörden allerdings erlauben, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige zum Nachteil anderer zu begünstigen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die zuständigen Behörden über ein Ermessen bei der Bestimmung der Begünstigten und der Bedingungen der auf der Grundlage steuersystemfremder Kriterien gewährten Maßnahme verfügen (Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a., C-128/16 P, EU:C:2018:591, Rn. 55).
  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Zweitens ist, soweit das Großherzogtum Luxemburg sich auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004, Rn. 115 und 116), beruft, um darzutun, dass die Kommission hätte untersuchen müssen, ob die Fiat/Chrysler-Gruppe tatsächlich einen Vorteil erlangt habe, festzustellen, dass - abgesehen davon, dass dieses Urteil vom Gerichtshof aufgehoben wurde (Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a., C-128/16 P, EU:C:2018:591) - der Sachverhalt in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, jedenfalls keinen Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt aufweist.

    Erstens ist, soweit sich das Großherzogtum Luxemburg auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004), beruft, darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil des Gerichts, wie in Rn. 321 oben ausgeführt, vom Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), aufgehoben wurde.

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