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   EuGH, 07.08.2018 - C-123/17   

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https://dejure.org/2018,23134
EuGH, 07.08.2018 - C-123/17 (https://dejure.org/2018,23134)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-123/17 (https://dejure.org/2018,23134)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-123/17 (https://dejure.org/2018,23134)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Yön

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 2/76 - Art. 7 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers - Visumpflicht für die Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats

  • doev.de PDF

    Yön - Visumpflicht für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschluss 2/76 Art. 7
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 2/76 - Art. 7 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers - Visumpflicht für die Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Yön

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 2/76 - Art. 7 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers - Visumpflicht für die Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats

  • zeit.de (Pressebericht, 07.08.2018)

    Einreiseregeln für türkische Staatsbürger sind rechtens

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Yön

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 2/76 - Art. 7 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers - Visumpflicht für die Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 43
  • FamRZ 2018, 1465
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    Zweitens hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darauf hingewiesen, dass die in Rn. 60 des vorliegenden Urteils herangezogene Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch bei Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 zugrunde zu legen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 42).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, muss die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nämlich auch für die Stillhalteverpflichtung gelten, die die Grundlage von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bildet, da die Stillhalteklauseln in Art. 13 und in Art. 41 Abs. 1 gleichartig sind und mit beiden dasselbe Ziel verfolgt wird (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 41).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine nationale Regelung, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verschärft, nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt, als sie geeignet ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durch türkische Arbeitnehmer - wie den Ehemann von Frau Yön -, die sich rechtmäßig dort aufhalten, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 44).

    Im Rahmen der Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen als denen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 12 des Assoziierungsabkommens haben die Vertragsparteien im Einklang mit dem ausschließlich wirtschaftlichen Zweck, der die Grundlage der Assoziation zwischen der Gemeinschaft und der Republik Türkei bildet, nämlich vereinbart, sich von den die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Bestimmungen des Primärrechts der Union leiten zu lassen, so dass die im Rahmen dieser Bestimmungen geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf türkische Staatsangehörige übertragen werden müssen, die Rechte aufgrund des Assoziierungsabkommens besitzen (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2017 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    Die in Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 und in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltenen Stillhalteklauseln verbieten daher allgemein die Einführung jeder neuen innerstaatlichen Maßnahme, die bezweckt oder bewirkt, dass die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beschlüsse in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, im Vergleich zu denjenigen verschärft, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die vom Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239), vorgenommene und in Rn. 64 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 auch bei Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 zugrunde zu legen.

    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Ziel, die Migrationsströme wirksam zu steuern, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein, der eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 zu rechtfertigen vermag (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch auch, dass die Einzelheiten der Umsetzung einer solchen Verpflichtung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 43).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    Hierzu führt es aus, mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. 2015 I, S. 1386) sei in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eine Härtefallregelung geschaffen worden, um das Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), umzusetzen.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof erstens bei der Auslegung der Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls entschieden hat, dass eine Regelung, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, eine "neue Beschränkung" der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darstellt (Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat dies damit begründet, dass es sich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken kann, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 35).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    In diesem Kontext erließ der Assoziationsrat sodann am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 1/80, der nach seinem dritten Erwägungsgrund im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit dem Beschluss Nr. 2/76 eingeführten Regelung führen soll (Urteil vom 23. Januar 1997, Tetik, C-171/95, EU:C:1997:31, Rn. 19).

    Die Vorschriften in Abschnitt 1 ("Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer") von Kapitel II ("Soziale Bestimmungen") des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Art. 13 gehört, bilden somit einen weiteren Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 1997, Tetik, C-171/95, EU:C:1997:31, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung) und sind nach Art. 16 des Beschlusses Nr. 1/80 ab 1. Dezember 1980 anwendbar.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    In Art. 36 des Zusatzprotokolls wird der Zeitraum für die schrittweise Herstellung dieser Freizügigkeit geregelt, und er sieht vor, dass der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt (Urteil vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, EU:C:2000:77, Rn. 50 und 51).

    Auf der Grundlage von Art. 12 des Assoziierungsabkommens und von Art. 36 des Zusatzprotokolls erließ der Assoziationsrat, der durch das Abkommen eingesetzt wurde, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, zunächst am 20. Dezember 1976 den Beschluss Nr. 2/76, der nach seinem Art. 1 eine erste Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bildet, deren Dauer auf vier Jahre vom 1. Dezember 1976 an festgesetzt wurde (Urteil vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, EU:C:2000:77, Rn. 52).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    Entgegen dem Vorbringen der Stadt Stuttgart und der deutschen Regierung kann der Feststellung, die der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 in Rn. 14 des Urteils vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, EU:C:1995:168), getroffen hat und auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, keine solche Wirkung entnommen werden.
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    Zum anderen ist im Licht der Ausführungen in den Rn. 41 bis 47 des vorliegenden Urteils zur Art, zum Kontext und zum Gegenstand sowohl des Zusatzprotokolls als auch der Beschlüsse Nrn. 2/76 und 1/80, zu denen Art. 41 Abs. 1 bzw. die Art. 7 und 13 gehören, als auch des Assoziierungsabkommens, an das diese Bestimmungen anknüpfen, davon auszugehen, dass die Stillhalteklausel in Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer das gleiche Ziel verfolgt wie die Stillhalteklauseln in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80; es besteht, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich dem Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 72), hervorgeht, darin, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheiten einzuführen, damit deren schrittweise Herstellung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert wird.
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    Zum einen ist aber darauf hinzuweisen, dass die Stillhalteklausel in Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 sowie die Stillhalteklauseln in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gleichartig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    Zu diesem Zweck wird durch dieses Abkommen eine Assoziation zwischen der Gemeinschaft und der Republik Türkei begründet; sie umfasst eine Vorbereitungsphase, die es der Republik Türkei ermöglichen soll, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen, eine Übergangsphase, die der schrittweisen Errichtung einer Zollunion gewidmet ist, und eine Endphase, die auf der Zollunion beruht und eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken einschließt (Urteil vom 30. September 1987, Demirel, 12/86, EU:C:1987:400, Rn. 15).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-123/17
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, enthalten sowohl Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 als auch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 eine eindeutige Stillhalteklausel, die die Einführung neuer Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer verbietet, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten ordnungsgemäß sind (Urteil vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 18).
  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    Mit Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - hat der EuGH entschieden, dass Art. 7 ARB 2/76 dahin auszulegen ist, dass eine in der Zeit vom 20. Dezember 1976 bis 30. November 1980 eingeführte Maßnahme des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers sind, der sich regelmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, davon abhängt, dass diese Staatsangehörigen vor der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates ein Visum zur Familienzusammenführung einholen, eine "neue Beschränkung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

    1.2.1 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 [ECLI:EU:C:2018:632], Yön - entschieden, dass die Einführung des Visumzwanges mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 sowohl in den zeitlichen (Rn. 40 ff.) als auch in den sachlichen (Rn. 57 ff.) Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 2/76 fällt und eine "neue Beschränkung" für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen bewirkt (Rn. 71), weil sie die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verschärft (Rn. 68, 71; s.a. EuGH, Urteil vom 29. März 2017 - C-652/15 [ECLI:EU:C:2017:239], Tekdemir - Rn. 31).

    Die Einführung des Visumzwanges für türkische Staatsangehörige war hier im Interesse einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme und damit aus auch unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 77) geeignet und erforderlich (s. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 35 f.).

    Das für die Einreise zum Ehegattennachzug erforderliche Visum soll gewährleisten, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Nachzug bereits vor der Einreise geprüft werden (s.a. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 79 f.).

    Die Visumpflicht geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus (zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 81 ff.) und ist in diesem Sinne auch verhältnismäßig.

    Um einer nicht mehr verhältnismäßigen nachträglichen Beschränkung der Nachzugsvoraussetzungen entgegenzuwirken, ist § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in diesen Fällen unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass bei Unzumutbarkeit, das Visumverfahren im Herkunftsland nachzuholen, das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist (s.a. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 86).

    Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten (EuGH, Urteile vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44, 50; vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 31; vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - BVerwGE 150, 276 Rn. 14).

    Das Verwaltungsgericht wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob es der Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes und des geltend gemachten Betreuungsbedarfs zumutbar ist, in der Türkei über einen längeren Zeitraum selbstständig zu leben und an Sprachkursen teilzunehmen, oder ob sie so stark von der Hilfe und persönlichen Unterstützung ihres Ehemannes abhängig ist, dass er sie in die Türkei begleiten müsste, damit sie dort das Verfahren zur Erteilung des erforderlichen Visums nachholen kann (s. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 86 ).

    Für diese Prüfung ist insbesondere erheblich, ob die Klägerin aufgrund gesundheitlicher Probleme oder anderer Schwierigkeiten so stark von der Hilfe und persönlichen Unterstützung ihres Ehemannes abhängig ist, dass dieser sie in die Türkei begleiten müsste, damit sie in diesem Drittstaat das Verfahren zur Erteilung des erforderlichen Visums nachholen kann (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 86).

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

    Die Stillhalteklauseln des Art. 7 ARB 2/76, des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 ZP werden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als gleichartig und mit derselben Zielrichtung einer schrittweisen Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit angesehen (vgl. EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 Nefiye Yön - InfAuslR 2018, 354 ff., Rn. 66).

    Zur Vermeidung möglicher Verschlechterungen zwischen dem Inkrafttreten von ARB 2/76 am 1. Dezember 1976 und dem Datum des Inkrafttretens des Art. 13 ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 wird aber Art. 7 ARB 2/76 durch Art. 13 ARB 1/80 nicht verdrängt (vgl. EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 Nefiye Yön - InfAuslR 2018, 354 ff., Rn. 51 ff).

    Die hier vorliegende Fallkonstellation eines Familiennachzugs zu deutschen Kindern ist mit der vom Europäischen Gerichtshof aufgrund der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fallkonstellation eines Familiennachzugs zum Assoziationsberechtigten und der dafür erforderlichen Visumpflicht nicht vergleichbar, da der deutsche Staatsangehörige ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zu vermitteln vermag (vgl. EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 Yön - juris; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 26.1.2017 - 1 C 1/16 - BVerwGE 157, 221-235, juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 6.11.2014 - 1 C 4.14 - juris Rn. 15; U.v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - juris Rn. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    17 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 40 bis 48).

    24 Vgl. Urteil vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 41), bzw. Urteile vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39), und vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 77).

    Zum Zusammenhang zwischen der Niederlassungsfreiheit türkischer Arbeitnehmer und den Voraussetzungen einer Familienzusammenführung vgl. Urteile vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rn. 35), und vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 als auch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 Stillhalteklauseln enthalten, die allgemein die Einführung jeder neuen innerstaatlichen Maßnahme verbieten, die bezweckt oder bewirkt, dass die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beschlüsse in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat zum einen bereits festgestellt, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 in zeitlicher Hinsicht auf nationale Maßnahmen anwendbar ist, die in der Zeit vom 20. Dezember 1976 bis zum 30. November 1980 eingeführt wurden, und dass zum anderen Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 in zeitlicher Hinsicht auf nationale Maßnahmen anwendbar ist, die ab dem 1. Dezember 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, eingeführt wurden (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche Beschränkung verboten, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2019 - C-89/18

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Nationale

    13 Vgl. im Wege der Analogie Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 40), und vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tekdemir (C-652/15, EU:C:2016:960, Nr. 17) und Urteil vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 77).

    20 Urteil vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG München, 21.10.2021 - M 12 K 20.3792

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 7. August 2018 (C-123/17 [Yön] - juris) entschieden, dass die Einführung des Visumzwangs mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 in den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 2/76 fällt und eine neue Beschränkung für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen bewirkt, weil sie die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verschärft (vgl. auch EuGH, U.v. 29.3.2017 - C-652/15 [Tekdemir] - juris).

    Die Einführung des Visumzwanges für türkische Staatsangehörige war im Interesse einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme und damit aus auch unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 - juris) geeignet und erforderlich (BVerwG, B.v. 26.1.2017 - 1 C 1.16 - juris; U.v. 25.6.2019 - 1 C 40/18 - juris).

    Das für die Einreise zum Ehegatten- bzw. Familiennachzug erforderliche Visum soll gewährleisten, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Nachzug bereits vor der Einreise geprüft werden (EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 - juris).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-89/18

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann sich nämlich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 61 und 62).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist jedoch eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2019 - 11 N 156.16

    Bestehen einer Härtefallregelung beim Ehegattennachzug; Notwendigkeit des

    Dass das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr aufweist, entspricht im Übrigen inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 -, juris Rn. 14 ff., hierzu ergangenes Urteil des EuGH vom 7. August 2018 - C-123/17 - juris).

    Denn ausweislich des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - weist das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr auf (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 14 ff., hierzu ergangenes Urteil des EuGH vom 7. August 2018 - C-123/17 - juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-279/21

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - EWG-Assoziierungsabkommen -

    10 Urteile vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38 und 39), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51, 52, 66 und 67), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 53), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72), und vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 bis 34 und 45 bis 47).

    22 Vgl. Urteile vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 33), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn.72), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn.23).

  • VGH Bayern, 11.11.2021 - 10 ZB 21.1151

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens zum Familiennachzug eines

    Der Kläger räumt ein, dass das Verwaltungsgericht den rechtlichen Rahmen, insbesondere die europarechtlichen Anforderungen, zutreffend dargelegt habe (siehe hierzu insbes. EuGH, U.v. 29.3.2017 - C-652/15, Tekdemir - juris; EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17, Yön - BeckRS 2018, 17481, und BVerwG, U.v. 25.6.2019 - 1 C 40.18 - juris), er ist jedoch die Meinung, es habe zu Unrecht die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens verneint.

    d) Weiter beruft sich der Kläger auf die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17, Yön - BeckRS 2018, 17481 Rn. 84; erstmals bereits in EuGH, U.v. 29.3.2017 - C-652/15, Tekdemir - juris), wonach eine Einreise ohne ein "richtiges" Visum nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung führen darf, vor allem, wenn die Behörden im Mitgliedstaat ohne größeren Aufwand die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen können; die Mitgliedstaaten haben im Einzelfall zu prüfen, ob von der Visumpflicht abgesehen werden kann.

  • VG Augsburg, 10.02.2020 - Au 6 E 19.1999

    Vorläufige Duldung zwecks Urkundenüberprüfung - Asylbewerber Nigeria

  • VG Berlin, 28.09.2021 - 21 K 268.20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19

    Arbeitnehmer; Stand-Still-Klausel; Verschlechterung; Bedingungen; Zugang;

  • VG Trier, 27.07.2022 - 11 L 1950/22

    Örtliche Zuständigkeit für die Änderung einer Wohnsitzverpflichtung; Erfordernis

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