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   EuGH, 07.08.2018 - C-475/17   

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https://dejure.org/2018,23101
EuGH, 07.08.2018 - C-475/17 (https://dejure.org/2018,23101)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-475/17 (https://dejure.org/2018,23101)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-475/17 (https://dejure.org/2018,23101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Viking Motors u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Nationale Steuern, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Verbot - Begriff "Umsatzsteuer" - Örtliche Verkaufsteuer - Wesentliche Merkmale der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    2006/112/EG Art. 401
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Nationale Steuern, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Verbot - Begriff "Umsatzsteuer" - Örtliche Verkaufsteuer - Wesentliche Merkmale der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Viking Motors u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Nationale Steuern, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Verbot - Begriff "Umsatzsteuer" - Örtliche Verkaufsteuer - Wesentliche Merkmale der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Viking Motors u.a.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Dienstleistung; Mehrwertsteuer; Verbraucher; Verkauf; Wettbewerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Nationale Steuern, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Verbot - Begriff "Umsatzsteuer" - Örtliche Verkaufsteuer - Wesentliche Merkmale der ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-475/17
    Der Gerichtshof hat u. a. in seinem Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629), Art. 33 der Sechsten Richtlinie, insbesondere den darin enthaltenen Begriff "Umsatzsteuer" ausgelegt, nachdem er diese Bestimmung in ihren gesetzgeberischen Kontext eingeordnet und an die Ziele erinnert hat, die mit der Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verfolgt werden.

    So hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass bereits nach den Erwägungsgründen der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern einen gemeinsamen Markt schaffen soll, auf dem ein unverfälschter Wettbewerb herrscht und der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt; hierzu sollen die Unterschiede in der Besteuerung beseitigt werden, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handelsverkehr zu behindern (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 19).

    Mit der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) und der Sechsten Richtlinie wurde ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem eingeführt (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 20).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht gemäß Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227 auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 21).

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs wurde durch Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass die Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 22).

    Zur Schaffung gleicher Besteuerungsbedingungen für ein und denselben Umsatz ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat er getätigt wird, musste das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wie sich aus den Erwägungsgründen der Zweiten Richtlinie 67/228 ergibt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Umsatzsteuern ersetzen (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 23).

    Aus den gleichen Gründen gestattete Art. 33 der Sechsten Richtlinie die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben oder Gebühren auf Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren durch einen Mitgliedstaat nur, wenn sie nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat hierzu erläutert, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit der Mehrwertsteuer decken (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist entschieden worden, dass Art. 33 der Sechsten Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegensteht, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale: allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 28).

    In diesem Rahmen ist besonderes Augenmerk auf das Erfordernis zu legen, dass die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems jederzeit gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 29).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-475/17
    Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie hat, hängt vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und dabei kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, EU:C:2007:598, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Steuer, die die Produktionstätigkeiten in einer Weise belastet, dass nicht sicher ist, dass sie wie eine Verbrauchsteuer von der Art der Mehrwertsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen wird, aus dem Anwendungsbereich von Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie herausfallen kann (Urteil vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, EU:C:2007:598, Rn. 50).

    Während die Mehrwertsteuer durch den Vorsteuerabzugsmechanismus nämlich nur den Endverbraucher belastet und für die im Produktions- und Vertriebsprozess vor der Stufe der endgültigen Besteuerung tätigen Steuerpflichtigen unabhängig von der Zahl der bewirkten Umsätze völlig neutral ist, verhält es sich bei einer Steuer wie der Verkaufsteuer nicht so (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, EU:C:2007:598, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-553/13

    Statoil Fuel & Retail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-475/17
    Unter Verweis auf das Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Verkaufsteuer im Widerspruch zur Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) steht, soweit sie auf den verbrauchsteuerpflichtigen Einzelhandelsverkauf von Flüssigbrennstoffen erhoben wird, weist das Gericht darauf hin, dass die estnischen Gerichte infolge dieses Urteils den Klagen der Steuerpflichtigen in Rechtsstreitigkeiten über die Verkaufsteuer, was die Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren betreffe, stattgegeben hätten.

    Es ist daher zu prüfen, ob eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche Verkaufsteuer solche Merkmale aufweist, da der Gerichtshof zwar in seinem Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149), entschieden hat, dass sie im Widerspruch zum Unionsrecht steht, das Ausgangsverfahren aber nicht die Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem, sondern mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem betrifft.

  • EuGH, 12.10.2017 - C-549/16

    Palais Kaiserkron - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-475/17
    Dieser Umstand ist indessen für die Feststellung ausreichend, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Verkaufsteuer, da sie nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt, dementsprechend nicht unter das Verbot nach Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Oktober 2017, Palais Kaiserkron, C-549/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:761, Rn. 21).
  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Dies sind die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die proportionale Erhebung zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, die Erhebung auf jeder Erzeugungs- und Vertriebsstufe und der Vorsteuerabzug (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u.a., C-475/17, ECLI:EU:C:2018:636, Rn. 36 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Dagegen steht Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ebenso wie Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies reicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Sondersteuer nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt und daher nicht unter das Verbot in Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    6 Urteile vom 7. August 2018, Viking Motors u. a. (C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 29 ff.), vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 18), und vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a. (C-338/97, C-344/97 und C-390/97, EU:C:1999:285, Rn. 13 bis 20).

    12 Urteile vom 7. August 2018, Viking Motors u. a. (C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 37), vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 26), vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a. (C-308/01, EU:C:2004:252, Rn. 32), und vom 31. März 1992, Dansk Denkavit und Poulsen Trading (C-200/90, EU:C:1992:152, Rn. 11 und 14).

    15 Zu diesem Erfordernis vgl. nur Urteile vom 7. August 2018, Viking Motors u. a. (C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 46 und 47) - schädlich, wenn eine Abwälzung ungewiss ist -, und vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 33).

  • EuGH, 12.06.2019 - C-185/18

    Oro Efectivo

    Da das Unionsrecht demnach konkurrierende Abgabenregelungen zulässt, können solche Steuern auch dann erhoben werden, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Umsatz führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 28, und vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 26).

    Eine am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Bestimmung lässt angesichts der in der Wendung "die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben" enthaltenen negativen Voraussetzung den Schluss zu, dass die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren durch einen Mitgliedstaat nur unter der Bedingung zulässig ist, dass diese nicht einer Umsatzsteuer gleichkommen (Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 27).

    Zwar ist der Begriff "Umsatzsteuer" weder in Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie noch in einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie definiert, es ist aber darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel im Wesentlichen mit Art. 33 der Sechsten Richtlinie übereinstimmt (Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 28).

    Dabei ist besonderes Augenmerk auf das Erfordernis zu legen, dass die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems jederzeit gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 41).

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 15/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Denn diese ist darauf angelegt, dass der Unternehmer, so er steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die Umsatzsteuer gesondert berechnet (§ 14 des Umsatzsteuergesetzes) und sie über den Kaufpreis (in dem der Gewinnzuschlag und die Umsatzsteuer enthalten sind; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1972 - I R 7/70, BFHE 107, 521, BStBl II 1973, 217, unter 2.b, und vom 25.11.1969 - II R 22/69, BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386, unter III.5.a) auf den Erwerber der Lieferung oder den Empfänger der Leistung abwälzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 67, m.w.N., und vom 15.07.2015 - II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 29; BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 u.a., Rz 111; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Viking Motors u.a. vom 07.08.2018 - C-475/17, EU:C:2018:636, Rz 36 ff., m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2023 - V R 13/21

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    aa) Die Mehrwertsteuer wird bei allen Umsätzen nur abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet hat (vgl. z.B. EuGH-Urteil Viking Motors u.a. vom 07.08.2018 - C-475/17, EU:C:2018:636, Rz 33).
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 27/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Denn diese ist darauf angelegt, dass der Unternehmer, so er steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die Umsatzsteuer gesondert berechnet (§ 14 des Umsatzsteuergesetzes) und sie über den Kaufpreis (in dem der Gewinnzuschlag und die Umsatzsteuer enthalten sind, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1972 - I R 7/70, BFHE 107, 521, BStBl II 1973, 217, unter 2.b, und vom 25.11.1969 - II R 22/69, BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386, unter III.5.a) auf den Erwerber der Lieferung oder den Empfänger der Leistung abwälzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 67, m.w.N., und vom 15.07.2015 - II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 29; BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 u.a., Rz 111; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Viking Motors u.a. vom 07.08.2018 - C-475/17, EU:C:2018:636, Rz 36 ff., m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 35/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Denn diese ist darauf angelegt, dass der Unternehmer, so er steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die Umsatzsteuer gesondert berechnet (§ 14 des Umsatzsteuergesetzes) und sie über den Kaufpreis (in dem der Gewinnzuschlag und die Umsatzsteuer enthalten sind; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1972 - I R 7/70, BFHE 107, 521, BStBl II 1973, 217, unter 2.b, und vom 25.11.1969 - II R 22/69, BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386, unter III.5.a) auf den Erwerber der Lieferung oder den Empfänger der Leistung abwälzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 67, m.w.N., und vom 15.07.2015 - II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 29; BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 u.a., Rz 111; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Viking Motors u.a. vom 07.08.2018 - C-475/17, EU:C:2018:636, Rz 36 ff., m.w.N.).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-156/20

    Zipvit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Da die Mehrwertsteuer eine Steuer ist, die auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuern darf und die letztlich vom Endverbraucher zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 33), hat ein Steuerpflichtiger wie Zipvit keinen Anspruch darauf, einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde und den er folglich nicht auf den Endverbraucher abgewälzt hat.
  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, in jedem Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit ihr decken (Urteile vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 36 und 37, sowie vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 59 und 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

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