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   EuGH, 07.08.2018 - C-521/17   

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https://dejure.org/2018,23099
EuGH, 07.08.2018 - C-521/17 (https://dejure.org/2018,23099)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-521/17 (https://dejure.org/2018,23099)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-521/17 (https://dejure.org/2018,23099)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SNB-REACT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 4 - Klagebefugnis einer Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 12 bis 14 - Verantwortlichkeit eines Anbieters ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Klagebefugnis einer Verwertungsgesellschaft (SNB-REACT)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: SNB-REACT/Deepak Mehta

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    SNB-REACT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 4 - Klagebefugnis einer Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 12 bis 14 - Verantwortlichkeit eines Anbieters ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2781
  • GRUR 2018, 921
  • GRUR Int. 2019, 69
  • MMR 2019, 24
  • ZUM 2018, 865
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-521/17
    Außerdem umfasst dieser Begriff, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, u. a. die Dienstleistungen, die dazu beitragen, die Verbindung zwischen Personen, die die Tätigkeit des Online-Verkaufs ausüben, und ihren Kunden zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 109).

    Diese Beschränkungen der Verantwortlichkeit sind hingegen dann nicht anwendbar, wenn ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eine aktive Rolle spielt, indem er es seinen Kunden ermöglicht, ihre Tätigkeit des Online-Verkaufs zu optimieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 113, 116 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-521/17
    Der Unionsgesetzgeber hat in die Definition des Begriffs "Dienst der Informationsgesellschaft" Dienstleistungen einbezogen, die im Fernabsatz mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten auf individuellen Abruf eines Empfängers und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 110).

    Insoweit entspricht es schließlich ständiger Rechtsprechung, dass Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 im Licht des 42. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie zu verstehen sind, aus dem sich ergibt, dass die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur die Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit, die die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ausüben, rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass diese Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die von den Personen, an die sie ihre Dienste erbringen, weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzen (Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 113, und vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 62).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-521/17
    Insoweit entspricht es schließlich ständiger Rechtsprechung, dass Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 im Licht des 42. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie zu verstehen sind, aus dem sich ergibt, dass die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur die Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit, die die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ausüben, rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass diese Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die von den Personen, an die sie ihre Dienste erbringen, weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzen (Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 113, und vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 62).

    Sofern das vorlegende Gericht nach Abschluss seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass im Fall der Tätigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anbieters die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten Beschränkungen der Verantwortlichkeit zum Tragen kommen können, steht es ihm nach Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 nichtsdestoweniger offen, dann, wenn eine Verletzung oder die Gefahr einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums hinreichend nachgewiesen wurde, eine gezielte Anordnung an den Betreffenden zu richten, um dieser Verletzung ein Ende zu setzen oder diese Gefahr zu verhindern (Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 77, 78 und 94).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Zu solchen Diensten gehören zwar diejenigen, die im Fernabsatz mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten auf individuellen Abruf eines Diensteempfängers und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, wie Dienste für den Zugang zum Internet oder zu einem Kommunikationsnetz sowie Hosting-Dienste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 40, vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 34, vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 55, und vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Im Unterschied zu den in Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 genannten Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums müssen jedoch nach dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie die drei in Art. 4 Buchst. b bis d der Richtlinie genannten Personengruppen außerdem ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung dieser Rechte haben und klagebefugt sein, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 39).

    Dieser Verweis ist im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie so zu verstehen, dass er sich sowohl auf das maßgebliche innerstaatliche Recht als auch - gegebenenfalls - auf das Unionsrecht bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-201/22

    Telia Finland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Dessen Inhalt wurde in dem Urteil SNB-REACT(8) ausgelegt, in dem der Gerichtshof feststellte, dass "die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einer Verwertungsgesellschaft ..., die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt, die Befugnis einzuräumen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verteidigung der Rechte der Markeninhaber im eigenen Namen einzulegen und zur Durchsetzung dieser Rechte im eigenen Namen Klage vor den Gerichten zu erheben, sofern sie nach nationalem Recht als Person gilt, die ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung solcher Rechte hat, und zu diesem Zweck Klage erheben kann" (9).

    Jedoch hat der Gerichtshof diese Formulierung in leicht abgewandelter Form im Urteil SNB-REACT verwendet(20), wo er eine Auslegung von Art. 4 Buchst. c dieser Richtlinie im Licht ihres 18. Erwägungsgrundes, in dem auf den Begriff "unmittelbares Interesse" Bezug genommen wird, vornahm(21).

    In diesem Kontext scheint mir, dass das vorlegende Gericht, indem es den Gerichtshof zu dem autonomen Charakter des im Urteil SNB-REACT genannten Begriffs "unmittelbares Interesse" befragt, klären möchte, ob die Mitgliedstaaten aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 verpflichtet sind, das Interesse von Verwertungsgesellschaften anzuerkennen, in Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung der in Art. 4 Buchst. c dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen im eigenen Namen zu handeln, und welches die mögliche Tragweite einer solchen Verpflichtung ist, wenn sich ein solches Interesse nicht aus nationalen Rechtsvorschriften ergibt.

    Diese Frage wurde im Urteil SNB-REACT im Wesentlichen verneint(23), und ich sehe keine Gründe, die den Gerichtshof veranlassen könnten, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Antwort zu kommen.

    8 Urteil vom 7. August 2018 (C-521/17, im Folgenden: Urteil SNB-REACT, EU:C:2018:639).

    9 Urteil SNB-REACT (Rn. 39).

    20 Urteil SNB-REACT (Rn. 38).

    21 Urteil SNB-REACT (Rn. 33).

    22 Urteil SNB-REACT (Rn. 34).

    23 Vgl. insbesondere Urteil SNB-REACT (Rn. 38).

    24 Urteil SNB-REACT (Rn. 28).

    25 Urteil SNB-REACT (Rn. 31).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-201/22

    Telia Finland

    Insoweit weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT (C-521/17, EU:C:2018:639), diese Klagebefugnis von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass die Verwertungsgesellschaft, die die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums vertrete, nach nationalem Recht als Organisation mit einem unmittelbaren Interesse an der Verteidigung dieser Rechte angesehen werde und dass sie nach diesen Rechtsvorschriften zu diesem Zweck klagebefugt sei, ohne jedoch klarzustellen, ob sich diese zweite Voraussetzung auf die allgemeine Parteifähigkeit einer solchen Organisation vor Gericht beziehe oder ob danach verlangt sei, dass im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen werde oder danach zumindest erlaubt sei, dass eine mit der Erteilung kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung betraute Organisation eine auf der Verletzung von Urheberrechten beruhende Klage erheben könne.

    Zunächst hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48, in dessen Licht Art. 4 dieser Richtlinie zu lesen ist, ergibt, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union wollte, dass die Befugnis, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, nicht nur den eigentlichen Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums eingeräumt wird, sondern auch Personen, die ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung dieser Rechte haben und klagebefugt sind, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht (Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einer Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt, die Befugnis einzuräumen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verteidigung der Rechte der Markeninhaber im eigenen Namen einzulegen und zur Durchsetzung dieser Rechte im eigenen Namen Klage vor den Gerichten zu erheben, sofern diese Organisation nach nationalem Recht als Person gilt, die ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung solcher Rechte hat und zu diesem Zweck Klage erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 39).

    Da im Übrigen die Parteifähigkeit ein allgemeines Merkmal der Rechtspersönlichkeit ist, über das die Verwertungsgesellschaften bzw. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung grundsätzlich verfügen, würde eine andere Auslegung der zweiten in Rn. 39 des Urteils vom 7. August 2018, SNB-REACT (C-521/17, EU:C:2018:639), genannten Voraussetzung ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

    Während also Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums auf jeden Fall die Befugnis zur Beantragung der in Kapitel II dieser Richtlinie genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe einräumen, heißt es in Art. 4 Buchst. b bis d dieser Richtlinie jeweils, dass die Mitgliedstaaten anderen Personen und bestimmten genannten Organisationen diese Befugnis nur einräumen, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht (Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 28).

    Dazu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Verweis auf das "anwendbare Recht" in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 so zu verstehen ist, dass er sich sowohl auf das maßgebliche innerstaatliche Recht als auch - gegebenenfalls - auf das Unionsrecht bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 31).

    Folglich ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob eine solche Organisation nach dem anwendbaren nationalen Recht ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung der Rechte der von ihr vertretenen Rechtsinhaber hat, wobei, falls es an dieser Voraussetzung fehlt, den betreffenden Mitgliedstaat keine Pflicht trifft, eine solche Befugnis einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 34, 36 und 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-597/19

    M.I.C.M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Insbesondere ergibt sich ein solches Erfordernis meines Erachtens nicht aus dem Urteil SNB-REACT(49).

    Ebenfalls unter Berufung auf das Urteil SNB-REACT(51) macht Telenet geltend, dass Mircom als eine Verwertungsgesellschaft für Rechte des geistigen Eigentums anzusehen sei.

    49 Urteil vom 7. August 2018 (C-521/17, EU:C:2018:639).

    50 Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT (C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 34).

    51 Urteil vom 7. August 2018 (C-521/17, EU:C:2018:639).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche

    6 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT (C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 51).
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