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   EuGH, 07.08.2018 - C-96/16, C-94/17   

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EuGH, 07.08.2018 - C-96/16, C-94/17 (https://dejure.org/2018,23109)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-96/16, C-94/17 (https://dejure.org/2018,23109)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-96/16, C-94/17 (https://dejure.org/2018,23109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit der den Satz der Verzugszinsen betreffenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit der den Satz der Verzugszinsen betreffenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Banco Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit einer den Satz der Verzugszinsen betreffenden ...

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch dispositives nationales Recht? - Spannungsverhältnis zwischen EuGH- und BGH-Judikatur" von RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, original erschienen in: BB 2019, 67 - 74.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1510
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    In den verbundenen Rechtssachen C-96/16 und C-94/17.

    Banco de Sabadell SA (C-94/17).

    Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Banco Santander SA auf der einen und Frau Mercedes Godoy Bonet und Herrn Mahamadou Demba auf der anderen Seite (C-96/16) sowie zwischen Herrn Rafael Ramón Escobedo Cortés und der Banco de Sabadell SA (C-94/17) wegen der Abwicklung von den genannten Parteien geschlossener Darlehensverträge.

    Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 stellte das Tribunal Supremo in seinen Urteilen Nr. 265/2015 vom 22. April 2015, Nr. 470/2015 vom 7. September 2015 und Nr. 469/2015 vom 8. September 2015 (im Folgenden: Urteile vom 22. April, 7. und 8. September 2015) fest, dass die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in Spanien unterschiedliche Kriterien anwendeten, wenn keine gesetzlichen Kriterien vorhanden seien, aus denen sich eindeutige Regeln für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht ausgehandelter Klauseln ergäben, mit denen in Verträgen mit Verbrauchern über persönliche Darlehen der Satz der Verzugszinsen festgelegt werde.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 und vom 5. April 2017 sind die Anträge des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona) und des Tribunal Supremo, die Rechtssachen C-96/16 und C-94/17 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

    Mit Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und der ersten Frage in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Zinssatz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.

    Sowohl Banco Santander und die spanische Regierung (Rechtssache C-96/16) als auch Banco de Sabadell (Rechtssache C-94/17) bringen vor, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Fragen unzulässig seien, da sie eine rein hypothetische Problematik aufwürfen.

    Zweitens ist auch bei der ersten Frage in der Rechtssache C-94/17 nicht offensichtlich, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das Problem rein hypothetischer Natur ist.

    Folglich sind Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und die erste Frage in der Rechtssache C-94/17 zulässig.

    Daher ist auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo nicht entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Satz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.

    Mit Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.

    Hierzu ist nämlich, wie sich aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 ergibt, festzustellen, dass Verzugszinsen die Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens durch den Schuldner zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeiten ahnden sollen, ihn davon abhalten sollen, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug zu geraten, und gegebenenfalls den Darlehensgeber für den aufgrund des Zahlungsverzugs erlittenen Schaden entschädigen sollen.

    Nach alledem ist auf Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo nicht entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.

    Da die zweite Frage in der Rechtssache C-94/17 verneint wurde, ist die dritte Frage in dieser Rechtssache nicht zu beantworten.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    Das Tribunal Supremo scheint sich also den insbesondere im Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68, 69, 71 und 74), wiedergegebenen Anforderungen angeschlossen zu haben.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Vertragsklauseln, mit denen es befasst wird, als missbräuchlich einzustufen sind, wobei es nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung hierüber nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen sowie aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen abgeleitet, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Kriterium definiert, anhand dessen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu beurteilen ist, wenn diese Regelung das nationale Gericht, das mit einer Klausel befasst ist, die dieses Kriterium nicht erfüllt, daran hindert, die Missbräuchlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Klausel für missbräuchlich zu erklären und unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 42).

    Vor diesem Hintergrund kann, wie der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, die Nichtigerklärung einer Vertragsklausel, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, keine negativen Konsequenzen für den betroffenen Verbraucher haben, da die Beträge, die der Darlehensgeber von ihm verlangen kann, mangels Anwendung der Verzugszinsen zwangsläufig geringer sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 07.12.2017 - C-446/17

    Woonhaven Antwerpen

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    Dieser Ausschluss ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich erhalten wollte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Wesentlichen hervor, dass dieser Ausschluss andere bindende Rechtsvorschriften umfasst als diejenigen, die sich auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln beziehen, insbesondere diejenigen, die den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    In Anbetracht dieser Unterlegenheit stellt die Richtlinie 93/13 in ihrem Art. 3 Abs. 1 das Verbot von Standardklauseln auf, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen (Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 42).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    Hinsichtlich der Frage, ob die Richtlinie 93/13 der Anwendung eines Kriteriums der Rechtsprechung wie dem in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten entgegensteht, soweit sich aus ihm ergibt, dass eine unwiderlegbare Vermutung besteht, wonach jede dieses Kriterium erfüllende Vertragsklausel missbräuchlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie auf der Prämisse beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podró?¼y "Partner", C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
    Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gericht nach spanischem Recht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsmittels die Missbräuchlichkeit und insbesondere die Kriterien, anhand deren sie festzustellen ist - ein Punkt, über den es wohl noch nicht abschließend entschieden hat - von Amts wegen prüfen kann oder prüfen muss, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob eine Vertragsklausel als missbräuchlich zu erachten ist, einer Frage der öffentlichen Ordnung gleichkommt und das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 05.07.2016 - C-7/16

    Banco Popular Español und PL Salvador

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 - AxFina Hungary; Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 - D.B.P. u. a., WM 2022, 2120; Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 - A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 - Dexia Nederland; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 - Dziubak; Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133; Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 - Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).

    Der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts möglich ist (vgl. nur EuGH MDR 2018, 1510 Rn. 73 - Demba und Cortés).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht nämlich darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 75).

    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der fraglichen Klausel ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 73).

    Denn das vom Gesetzgeber mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel besteht darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 75).

    So hat der Gerichtshof in Bezug auf Klauseln eines Darlehensvertrags über die Darlehenszinsen bzw. die Verzugszinsen entschieden, dass die Ungültigerklärung der Klausel eines Darlehensvertrags, die den Verzugszinssatz festlegt, wegen ihrer Missbräuchlichkeit nicht auch zur Ungültigerklärung der Vertragsklausel führt, die den Darlehenszinssatz festlegt, zumal diese verschiedenen Klauseln klar zu unterscheiden sind (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 76).

    Im letztgenannten Fall verlangt die Richtlinie 93/13 nur, die Erhöhung für ungültig zu erklären, da die missbräuchliche Klausel in dieser Erhöhung besteht (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 77).

  • BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18

    Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines

    Die ersatzlose Streichung der Klausel über die Ausübung eines Wiederkaufsrechts führte dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ohne eine solche Auslegung gemäß § 6 Abs. 3 AGBG (jetzt: § 306 Abs. 3 BGB) in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-96/16 und C-94/17, juris Rn. 74; BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 30 f.).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage nach der Anwendung einer Klausel über das Wechselkursrisiko im Ausgangsverfahren noch aktuell ist, zumal das vorlegende Gericht möglicherweise die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).

    Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 113 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643), festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien aufzustellen, anhand deren die Instanzgerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben.

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Im Übrigen stehe das in den Rn. 16 bis 18 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) im Widerspruch zum Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-770/22

    OSTP Italy

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 50, sowie vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Bestimmung], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 24).
  • EuGH, 08.11.2023 - C-177/23

    Investcapital

    En ce qui concerne, plus précisément, la cession de crédits, la Cour a eu l'occasion de rappeler que l'exclusion du champ d'application de cette directive prévue à cette disposition est justifiée par le fait qu'il est légitime de présumer que le législateur national a établi un équilibre entre l'ensemble des droits et des obligations des parties à certains contrats, équilibre que le législateur de l'Union européenne a explicitement entendu préserver (arrêt du 7 août 2018, Banco Santander et Escobedo Cortés, C-96/16 et C-94/17, EU:C:2018:643, point 43).

    Les dispositions législatives ou réglementaires impératives autres que celles se rapportant au contrôle des clauses abusives et, notamment, à l'étendue des pouvoirs du juge national afin d'apprécier le caractère abusif d'une clause contractuelle sont donc exclues du champ d'application de la directive 93/13 (voir, en ce sens, arrêt du 7 août 2018, Banco Santander et Escobedo Cortés, C-96/16 et C-94/17, EU:C:2018:643, point 44).

    La Cour a jugé en conséquence, s'agissant de la cession de crédits, que sont exclues du champ d'application de la directive 93/13 des pratiques professionnelles consistant à céder ou à acheter une créance détenue à l'égard d'un consommateur en l'absence d'une clause contractuelle spécifique en ce sens, d'une notification de cette cession ou d'un accord donné par ce consommateur, celui-ci étant également privé de la faculté de racheter sa dette, et ainsi de l'éteindre, en remboursant au cessionnaire le prix que celui-ci a versé au titre de ladite cession, majoré des frais, des intérêts et des dépens applicables (arrêt du 7 août 2018, Banco Santander et Escobedo Cortés, C-96/16 et C-94/17, EU:C:2018:643, point 47).

    Cette directive n'est pas non plus applicable à des dispositions nationales qui encadrent une telle possibilité de rachat et régissent la substitution du cédant par le cessionnaire dans les procédures en cours (arrêt du 7 août 2018, Banco Santander et Escobedo Cortés, C-96/16 et C-94/17, EU:C:2018:643, point 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

    29 Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 69).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 69).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass diese Ausnahme die bindenden Rechtsvorschriften erfasst, die nicht den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 44).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

  • EuGH, 02.04.2020 - C-329/19

    Condominio di Milano, via Meda - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

  • OLG Schleswig, 07.06.2021 - 16 U 53/21

    Transparenzanforderungen an Lebensversicherungsbedingungen aus dem Jahr 2002 über

  • VG Gießen, 25.04.2008 - 2 L 201/08

    Abschiebungsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • EuGH, 10.06.2021 - C-192/20

    Prima banka Slovensko

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • VG Karlsruhe, 23.06.2008 - A 3 K 1412/08

    Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland im einstweiligen Anordnungsverfahren

  • VG Düsseldorf, 22.12.2008 - 13 L 1993/08

    Griechenland Dublin-II-VO Rückführung Zugang zum Asylverfahren Obdachlosigkeit

  • VG Düsseldorf, 06.11.2008 - 13 L 1645/08

    Griechenland (A), Verfahrensrecht, Verordnung Dublin II, vorläufiger Rechtsschutz

  • VG Weimar, 24.07.2008 - 5 E 20094/08

    Verordnung Dublin II, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

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