Rechtsprechung
   EuGH, 04.09.2018 - C-57/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26907
EuGH, 04.09.2018 - C-57/16 P (https://dejure.org/2018,26907)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2018 - C-57/16 P (https://dejure.org/2018,26907)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2018 - C-57/16 P (https://dejure.org/2018,26907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,26907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ClientEarth / Kommission

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Folgenabschätzungsbericht, Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts und Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung - ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    ClientEarth / Kommission

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Folgenabschätzungsbericht, Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts und Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ClientEarth / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Folgenabschätzungsbericht, Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts und Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Unionsorgan jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 4 dieser Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht hervor, dass dieses Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57).

    Außerdem sind allgemeine Vermutungen, da sie eine Ausnahme von der Verpflichtung des betreffenden Unionsorgans, jedes Dokument, auf das sich ein Antrag auf Zugang bezieht, konkret und individuell zu prüfen, und ganz allgemein von dem Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu im Besitz der Unionsorgane befindlichen Dokumenten darstellen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 81).

    Bisher hat der Gerichtshof allgemeine Vertraulichkeitsvermutungen für fünf Dokumentkategorien anerkannt: in der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente, bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze, Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache einschließlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat in einem EU-Pilotverfahren und Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung; zu bei den Unionsgerichten eingereichten Schriftsätzen vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Schriftverkehr in einem EU-Pilotverfahren vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

    In allen diesen Fällen betraf die Zugangsverweigerung eine Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Akte in einem anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar abgegrenzt waren (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 78; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat und wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34).

    Sie trägt außerdem dazu bei, das Vertrauen der Unionsbürger zu stärken, weil sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59).

    Die Möglichkeit für die Bürger, alle Informationen zu überprüfen und zu kennen, auf deren Grundlage die Gesetzgebungstätigkeit der Union erfolgt, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre u. a. in Art. 10 Abs. 3 EUV anerkannten demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 33).

    Es ist eher das Fehlen von Information der Öffentlichkeit und Diskussion, das Zweifel hervorrufen kann, ob die Kommission ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit und ausschließlich im allgemeinen Interesse wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 59).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Zu diesem Zweck sieht Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Verordnung Nr. 1367/2006 wird nach ihrem Art. 1 das Ziel verfolgt, eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen sicherzustellen (Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-60/15 P, EU:C:2017:540" Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 gilt die Verordnung Nr. 1049/2001 zwar grundsätzlich für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, doch fügt Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 speziellere Regeln für Anträge hinzu, die den Zugang teils begünstigen und teils einschränken (Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-60/15 P, EU:C:2017:540" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Unionsorgan die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 73, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Möglichkeit für die Bürger, alle Informationen zu überprüfen und zu kennen, auf deren Grundlage die Gesetzgebungstätigkeit der Union erfolgt, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre u. a. in Art. 10 Abs. 3 EUV anerkannten demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 33).

    Erstens reicht der Umstand, dass die streitigen Dokumente in einem frühen Stadium des Entscheidungsprozesses angefordert wurden, selbst wenn er erwiesen wäre, als solcher nicht aus, um diese Gefahr darzutun (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 60).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Unionsorgan die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 73, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bisher hat der Gerichtshof allgemeine Vertraulichkeitsvermutungen für fünf Dokumentkategorien anerkannt: in der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente, bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze, Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache einschließlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat in einem EU-Pilotverfahren und Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung; zu bei den Unionsgerichten eingereichten Schriftsätzen vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Schriftverkehr in einem EU-Pilotverfahren vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

    In allen diesen Fällen betraf die Zugangsverweigerung eine Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Akte in einem anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar abgegrenzt waren (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 78; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356).

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt ClientEarth die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2015, ClientEarth/Kommission (T-424/14 und T-425/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:848), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Folgenabschätzungsbericht betreffend einen Entwurf für ein verbindliches Instrument zur Festlegung des strategischen Rahmens von risikobasierten Inspektions- und Überwachungsverfahren im Bereich des Umweltrechts der Europäischen Union sowie zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wird, und des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf mitgliedstaatlicher Ebene im Bereich der Umweltpolitik der Union und zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wird (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse), abgewiesen hat.

    Mit Klageschriften, die am 11. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob ClientEarth zwei Klagen auf Nichtigerklärung der in Rn. 1 des vorliegenden Urteils angeführten Beschlüsse der Kommission vom 1. April 2014 (Rechtssache T-425/14) und vom 3. April 2014 (Rechtssache T-424/14).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2015, ClientEarth/Kommission (T-424/14 und T-425/14, EU:T:2015:848), wird aufgehoben.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Obwohl die verschiedenen in den Rn. 37, 38 und 41 des vorliegenden Urteils angeführten Dokumente im Laufe des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens veröffentlicht oder ClientEarth übermittelt wurden, ist zudem erstens festzustellen, dass die streitigen Beschlüsse von der Kommission nicht zurückgenommen wurden und daher der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 48 und 49).

    Der Fortbestand dieses Interesses setzt voraus, dass sich der Rechtsverstoß unabhängig von den besonderen Umständen der in Rede stehenden Rechtssache in Zukunft wiederholen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 52).

    Aus der Sicht von ClientEarth erweist sich daher die Frage der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall in Rede stehenden allgemeinen Vermutung als erheblich für künftige Anträge auf Zugang zu solchen Dokumenten (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 59).

  • EuGH, 18.07.2017 - C-213/15

    Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Dieses grundlegende Ziel der Union spiegelt sich zum einen in Art. 15 Abs. 1 AEUV wider, der u. a. vorsieht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, eines Grundsatzes, der auch in Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird, sowie zum anderen in der Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, Rn. 52).

    Bisher hat der Gerichtshof allgemeine Vertraulichkeitsvermutungen für fünf Dokumentkategorien anerkannt: in der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente, bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze, Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache einschließlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat in einem EU-Pilotverfahren und Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung; zu bei den Unionsgerichten eingereichten Schriftsätzen vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Schriftverkehr in einem EU-Pilotverfahren vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie das Rechtsschutzinteresse auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss - andernfalls der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, oder gegebenenfalls das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2013, Xeda International und Pace International/Kommission, C-149/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:433, Rn. 31).

    Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Kläger in bestimmten Fällen ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung und gegebenenfalls an der Aufhebung des Urteils des Gerichts, mit dem die Klage gegen diese Handlung abgewiesen wurde, behalten kann, um den Urheber der Handlung zu veranlassen, sie für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der fraglichen Handlung anhaften soll, wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-57/16
    Das Initiativrecht der Kommission umfasst ferner die Befugnis, den Gegenstand, das Ziel und den Inhalt eines etwaigen Vorschlags zu bestimmen, wobei zu beachten ist, dass der Rat nach Art. 293 Abs. 1 AEUV, wenn er auf der Grundlage der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig wird, diesen Vorschlag außer in den dort genannten Fällen nur einstimmig abändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70 und 72).
  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

  • EuGH, 27.06.2013 - C-149/12

    Xeda International und Pace International / Kommission

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Transparenz trägt außerdem dazu bei, das Vertrauen der Bürger zu stärken, weil sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-560/18

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission

    Schließlich weist der Standpunkt von IGPOUR nach Auffassung der Kommission erhebliche Unterschiede zu dem Standpunkt auf, den die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache, in der das Urteil ClientEarth/Kommission (C-57/16 P) ergangen sei, vertreten habe.

    2 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660).

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48).

    18 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 56).

    21 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 91 und 100).

    Eine solche Ausübung dieser Rechte setzt nicht nur voraus, dass die Bürger über die betreffenden Informationen verfügen, um die Entscheidungen der Unionsorgane im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu verstehen, sondern auch, dass sie rechtzeitig Zugang zu diesen Informationen haben können, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie zu den Entscheidungen sachgerecht Stellung nehmen können (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 84).

    24 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 78).

    27 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 54).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-175/18

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu

    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73).

    Dieses grundlegende Ziel der Union spiegelt sich zum einen in Art. 15 Abs. 1 AEUV wider, der u. a. vorsieht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, eines Grundsatzes, der auch in Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird, sowie zum anderen in der Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

    Zu diesem Zweck sieht Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren soll (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 4 dieser Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 77).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-178/18

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA

    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73).

    Dieses grundlegende Ziel der Europäischen Union spiegelt sich zum einen in Art. 15 Abs. 1 AEUV wider, der u. a. vorsieht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, eines Grundsatzes, der auch in Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird, sowie zum anderen in der Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

    Zu diesem Zweck sieht Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren soll (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 4 dieser Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 77).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

    15 Vgl. z. B. Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42), vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 25), vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61), vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 30), vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission (C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 84 und 85), und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43).

    16 Vgl. z. B. Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50), vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 63), und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48).

    17 Vgl. z. B. Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43 bis 52).

    21 Vgl. z. B. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 63), im Kontext restriktiver Maßnahmen und des Fortbestands eines Rechtsschutzinteresses des Klägers trotz Streichung seines Namens von einer Liste, mit der solche Maßnahmen verhängt wurden, oder Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 49 bis 54).

    22 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660).

    39 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 130), und Beschluss vom 17. Dezember 2019, Rogesa/Kommission (C-568/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1092, Rn. 37).

    57 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 46 und 47).

    60 Vgl. z. B., außer dem Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48 und 50), die Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 52), und vom 30. April 2020, 1zba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadze?" Rozrywkowych/Kommission (C-560/18 P, EU:C:2020:330, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18

    MSD Animal Health Innovation und Intervet International/ EMA

    Die Leiterwägungen in Bezug auf die Frage, ob eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung für eine neue Kategorie von Dokumenten(52) anerkannt werden sollte, hat der Gerichtshof in Rn. 80 des Urteils vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660), dargelegt, das nach dem Erlass des hier angefochtenen Urteils, aber vor der mündlichen Verhandlung über das vorliegende Rechtsmittel ergangen ist(53):.

    Jedoch ist das vom Gerichtshof aus seiner früheren Rechtsprechung entwickelte und im Urteil ClientEarth/Kommission (C-57/16 P) - das allerdings bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht ergangen war - aufgestellte Kriterium nicht, ob eine Information neu ist, sondern, ob es bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar ist, dass die Gewährung des Zugangs zu dieser Information die geschäftlichen Interessen der Parteien, die diese Informationen zusammengestellt haben, beeinträchtigen könnte.

    Ich schlage die Prüfung dieser Frage vor, obwohl ich es für die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung für ausreichend halte, dass Berichte über Toxizitätsstudien dem im Urteil ClientEarth/Kommission (C-57/16 P) aufgestellten Maßstab genügen(60).

    In Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil ClientEarth/Kommission (C-57/16 P)(73) aufgestellten Kriterien bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass es bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar ist, dass die Offenlegung von Berichten über Toxizitätsstudien - allgemein - den Entscheidungsprozess der EMA, der das durch diese Ausnahme geschützte Interesse darstellt, ernstlich beeinträchtigen könnte.

    52 Fünf Dokumentenkategorien sind im Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81), genannt: i) in der Verwaltungsakte der Kommission in einem Verfahren wegen staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376), ii) bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze (Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, und die in Rn. 41 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung), iii) Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393), iv) Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738) und v) Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112).

    60 Urteil vom 4. September 2018 (EU:C:2018:660, Rn. 80).

    73 Siehe Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil vom 4. September 2018 (EU:C:2018:660, Rn. 80).

  • EuGH, 21.01.2021 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

    Die Rechtsmittelführerin macht zum einen geltend, das Gericht habe gegen den sich aus dem Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660), ergebenden Grundsatz verstoßen, dass ein Rechtsstreit trotz der Veröffentlichung der angeforderten Dokumente nicht gegenstandslos werde, wenn das Organ, das den Zugang zu diesen Dokumenten ursprünglich verweigert habe, seinen Beschluss nicht zurücknehme.

    Zum einen weist das Parlament darauf hin, dass sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache und der Sachverhalt, zu dem das Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660), ergangen sei, unterschieden und die Erwägungen des Gerichtshofs in diesem Urteil nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwar das streitige Dokument von einem Dritten verbreitet wurde, der streitige Beschluss aber vom Parlament nicht formell zurückgenommen wurde und daher der Gegenstand des Rechtsstreits entgegen den Feststellungen des Gerichts, u. a. in den Rn. 27 und 28 des angefochtenen Beschlusses, nicht weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um feststellen zu können, ob das Gericht über die Begründetheit der Klage hätte entscheiden müssen, ist folglich gemäß der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerin trotz dieser Verbreitung weiterhin ein Rechtsschutzinteresse geltend machen konnte, d. h., zu klären, ob die Rechtsmittelführerin durch diese Verbreitung hinsichtlich der mit ihrem Antrag auf Zugang zu dem betreffenden Dokument verfolgten Ziele vollständig zufrieden gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 47).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen des Unionsgesetzgebers folgt, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat und wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses grundlegende Ziel der Union spiegelt sich zum einen in Art. 15 Abs. 1 AEUV wider, der u. a. vorsieht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, eines Grundsatzes, der auch in Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird, sowie zum anderen in der Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Diese Bestimmung soll also sicherstellen, dass diese Organe über einen Raum für Überlegungen verfügen, um einen Beschluss über die zu treffenden politischen Entscheidungen und die eventuell zu unterbreitenden Vorschläge fassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 99 und 109).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-560/18

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission -

    Diese Schlussfolgerung werde unmittelbar durch das Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660), bestätigt, aus dem hervorgehe, dass die Prüfung darauf zu richten sei, ob sich der geltend gemachte Rechtsverstoß in Zukunft wiederholen könnte.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie das Rechtsschutzinteresse auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss - andernfalls der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Kläger kann in bestimmten Fällen ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung behalten, um den Urheber der Handlung zu veranlassen, sie für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der fraglichen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48).

    Der Fortbestand dieses Interesses setzt voraus, dass sich der Rechtsverstoß unabhängig von den besonderen Umständen der in Rede stehenden Rechtssache in Zukunft wiederholen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 52, und vom 4. September 2018, Client Earth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung für Dokumente anerkannt, die das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache einschließlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat in einem EU-Pilotverfahren betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich nämlich von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660), ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    57 Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16, EU:C:2018:660, Rn. 80 und 81).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-408/21

    Rat/ Pech

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-175/18

    PTC Therapeutics International/ EMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-235/20

    ViaSat/ Kommission

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 25.01.2023 - T-163/21

    Der Rat der Europäischen Union hat Zugang zu den in seinen Arbeitsgruppen

  • EuG, 07.03.2019 - T-716/14

    Die Entscheidungen der EFSA, mit denen der Zugang zu Studien über die Toxizität

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das

  • EuGH, 17.12.2019 - C-568/18

    Rogesa/ Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission

  • EuGH, 07.09.2023 - C-135/22

    Breyer/ REA

  • EuG, 19.01.2021 - T-712/18

    Umweltinstitut München/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-725/20

    Coppo Gavazzi u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

  • EuG, 15.09.2021 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 28.05.2020 - T-701/18

    Campbell/ Kommission

  • EuG, 01.12.2021 - T-265/20

    JR/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuGH, 14.05.2019 - C-650/18

    Ungarn/ Parlament

  • EuGH, 07.09.2023 - C-803/21

    Versobank/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-470/19

    Friends of the Irish Environment

  • EuG, 24.11.2020 - T-367/19

    Camerin/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht