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   EuGH, 06.09.2018 - C-472/17   

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https://dejure.org/2018,28591
EuGH, 06.09.2018 - C-472/17 (https://dejure.org/2018,28591)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-472/17 (https://dejure.org/2018,28591)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-472/17 (https://dejure.org/2018,28591)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Di Girolamo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung - Friedensrichter - Offensichtliche Unzulässigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozessvorschriften entspricht (Beschluss vom 6. September 2018, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

    Unabhängig von den verschiedenen Einwänden von J. M., des Generalstaatsanwalts und der polnischen Regierung hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 6. September 2018, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 25).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 267 AEUV geschaffene Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten grundsätzlich voraussetzt, dass das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist, damit dieser nicht als rein hypothetisch angesehen wird (Beschluss vom 6. September 2018, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 31).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    Hinzuzufügen ist, dass sich unter den gegebenen Umständen eine solche Situation von den Situationen unterscheidet, die insbesondere in den Beschlüssen vom 6. September 2018, Di Girolamo (C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684), und vom 17. Dezember 2019, Di Girolamo (C-618/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1090), in Rede standen, wo das vorlegende Gericht klar angegeben hatte, dass es für die Entscheidung über den bei ihm gestellten Antrag nicht zuständig sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

    25 Beschlüsse vom 6. September 2018, Di Girolamo (C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 30), sowie vom 17. Januar 2019, Rossi u. a. (C-626/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:28, Rn. 26), und Cipollone (C-600/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:29, Rn. 26).

    27 Beschlüsse vom 6. September 2018, Di Girolamo (C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 24 und 30), und vom 17. Januar 2019, Rossi u. a. (C-626/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:28, Rn. 22 und 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    23 Vgl. Beschlüsse vom 6. September 2018, Di Girolamo (C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684), und vom 17. Dezember 2019, Di Girolamo (C-618/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1090).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

    Obwohl einige Beteiligten die Frage der Unparteilichkeit aufgeworfen hatten, ist der Gerichtshof in seinen Beschlüssen nicht auf einen solchen Einwand eingegangen, vgl. Beschlüsse vom 6. September 2018, Di Girolamo (C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684), und vom 17. Dezember 2019, Di Girolamo (C-618/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1090).
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