Rechtsprechung
   EuGH, 13.09.2018 - C-176/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28107
EuGH, 13.09.2018 - C-176/17 (https://dejure.org/2018,28107)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-176/17 (https://dejure.org/2018,28107)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-176/17 (https://dejure.org/2018,28107)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,28107) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profi Credit Polska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 2008/48/EG - Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Eigenwechsels, der Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag ...

  • Betriebs-Berater

    Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag sichernden Eigenwechsels

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. September 2018. Profi Credit Polska S.A. w Bielsku Bia?‚ej gegen Mariusz Wawrzosek. Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy w Siemianowicach ?šlaskich I Wydzia?‚ Cywilny. Vorlage zur Vorabentscheidung - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Profi Credit Polska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 2008/48/EG - Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Eigenwechsels, der Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag sichert

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Profi Credit Polska

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 2008/48/EG - Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Eigenwechsels, der Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), ergangen sind, in denen die nationalen Gerichte über die vertraglichen Dokumente zum Nachweis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verfügt hätten, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, die in diesen Dokumenten enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären.

    Der Gerichtshof hatte in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), sowie der Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio (C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486), ergangen sind, Gelegenheit, klarzustellen, dass diese Gründe auch, wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, für ein Zahlungsbefehlsverfahren gelten.

    Ein wirksamer Schutz der dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte kann nämlich nur dann garantiert werden, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46, und Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio, C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486, Rn. 30).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 77 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss das vorlegende Gericht zur Bestimmung, ob ein Verfahren wie das in der Ausgangsrechtssache in Rede stehende einem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entgegensteht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs prüfen, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 58, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch erheben, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, sei es, weil sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen, oder auch wegen der knappen Angaben in dem von den Gewerbetreibenden eingereichten Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und folglich der Unvollständigkeit der Informationen, über die sie verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio, C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486, Rn. 37).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    In diesem Zusammenhang ist erstens hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht zwar die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, dies aber voraussetzt, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).

    Jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beeinträchtigt, ist nämlich unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren vor den verschiedenen nationalen Stellen sowie des Ablaufs und der Besonderheiten dieses Verfahrens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den wirksamen und geeigneten Mitteln, um den Verbrauchern ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, muss die Möglichkeit zählen, unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eine Klage einzubringen oder Widerspruch einzulegen, so dass für die Ausübung ihrer Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), ergangen sind, in denen die nationalen Gerichte über die vertraglichen Dokumente zum Nachweis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verfügt hätten, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, die in diesen Dokumenten enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären.

    Der Gerichtshof hatte in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), sowie der Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio (C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486), ergangen sind, Gelegenheit, klarzustellen, dass diese Gründe auch, wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, für ein Zahlungsbefehlsverfahren gelten.

    Wie die Generalanwältin in Nr. 77 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss das vorlegende Gericht zur Bestimmung, ob ein Verfahren wie das in der Ausgangsrechtssache in Rede stehende einem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entgegensteht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs prüfen, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 58, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52).

  • EuGH, 21.06.2016 - C-122/14

    Aktiv Kapital Portfolio

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    Der Gerichtshof hatte in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), sowie der Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio (C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486), ergangen sind, Gelegenheit, klarzustellen, dass diese Gründe auch, wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, für ein Zahlungsbefehlsverfahren gelten.

    Ein wirksamer Schutz der dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte kann nämlich nur dann garantiert werden, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46, und Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio, C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486, Rn. 30).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch erheben, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, sei es, weil sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen, oder auch wegen der knappen Angaben in dem von den Gewerbetreibenden eingereichten Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und folglich der Unvollständigkeit der Informationen, über die sie verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio, C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486, Rn. 37).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht eine missbräuchliche Vertragsklausel schlicht unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass es befugt wäre, deren Inhalt abzuändern (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist erstens hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht zwar die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, dies aber voraussetzt, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    Die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, sind jedoch grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf muss sowohl für die Bestimmung der Gerichte gelten, die für die Entscheidung über Klagen, die sich auf das Unionsrecht stützen, zuständig sind, als auch für die Verfahrensmodalitäten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    Wie die Generalanwältin in Nr. 77 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss das vorlegende Gericht zur Bestimmung, ob ein Verfahren wie das in der Ausgangsrechtssache in Rede stehende einem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entgegensteht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs prüfen, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 58, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    Die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, sind jedoch grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-598/15

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
    Ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem betreffenden Vertrag enthalten sind, kann nämlich die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    a) Der Gerichtshof hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass die Anwendung einer Verjährungsfrist geeignet ist, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren, und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Anspruchssteller den Umfang seiner Rechte aus dem Unionsrecht nicht kennen oder nicht richtig erfassen konnte, weil er nicht über die erforderlichen Informationen verfügte (vgl. in diesem Sinne zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 90 f.; 13. September 2018 - C-176/17 - [Profi Credit Polska] Rn. 69) .
  • EuGH, 28.11.2018 - C-632/17

    PKO Bank Polski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711), über entsprechende, von demselben vorlegenden Gericht gestellte Fragen zu urteilen hatte.

    Denn obwohl sich das Ausgangsverfahren von der Rechtssache unterscheidet, die zum Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711), geführt hat, da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zahlungsbefehl gemäß Art. 485 § 3 KPC auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank und nicht gemäß Art. 485 § 2 KPC auf der Grundlage eines Wechsels erlassen wurde, betreffen beide Rechtssachen dieselben Verfahrensmodalitäten von Zahlungsbefehlsverfahren.

    Da die Richtlinie 2008/48 keine Harmonisierung im Bereich der Auszüge aus den Büchern einer Bank als Voraussetzung für die Beitreibung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag vorgenommen hat, ist ihr Art. 22 Abs. 1 unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 36).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, die sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht zwar die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, dies aber voraussetzt, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem nationalen Gericht nicht möglich ist, die mögliche Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen, solange es nicht über alle hierzu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 47).

    Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge ist diese Bedingung im Ausgangsverfahren indes nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 48 bis 50).

    In jedem Fall ist der Gerichtshof zwar gemäß Art. 267 AEUV befugt, aus Art. 7 der Richtlinie 93/13 die Kriterien abzuleiten, die den Rahmen vorgeben, der es ermöglicht, von Amts wegen die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu prüfen, doch ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Bestimmung wie Art. 486 § 1 KPC geeignet ist, ihm gegebenenfalls einen solchen Rahmen zu bieten (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 52).

    Insoweit ist festzustellen, dass das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht zwar nur die erste Stufe dieses Verfahrens betrifft, dieses Verfahren aber gleichwohl in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und die Prüfung sowohl die erste Stufe vor der Einlegung des Widerspruchs als auch die darauf folgende zweite Stufe umfasst (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 54).

    Da die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, unionsrechtlich nicht harmonisiert sind, sind sie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass der Äquivalenzgrundsatz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57).

    In Bezug auf den Grundsatz der Äquivalenz ist festzustellen, dass für den Gerichtshof kein Anhaltspunkt besteht, der einen Zweifel daran aufkommen lassen könnte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung mit diesem Grundsatz in Einklang steht (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 58).

    Um festzustellen, ob ein Verfahren wie das in der Ausgangsrechtssache mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar ist, muss das vorlegende Gericht daher klären, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 59 und 61).

    Solche Modalitäten des Verfahrens, die innerhalb einer derart kurzen Frist befolgt werden müssen, bringen die nicht zu vernachlässigende Gefahr mit sich, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlegt oder dass dieser unzulässig ist (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 65 und 66).

    Der Verbraucher wird umso mehr benachteiligt, wenn er in jedem Fall eine dreimal so hohe Gebühr wie der Verfahrensgegner entrichten muss (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 67 und 68).

    Demnach bergen Verfahrensmodalitäten wie die im Ausgangsverfahren dadurch, dass sie zum einen dem Verbraucher vorschreiben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls die Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, die es dem Gericht ermöglichen, seine Prüfung vorzunehmen, und zum anderen den Verbraucher durch die Art und Weise, in der die Gerichtsgebühr berechnet wird, benachteiligen, das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch einlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69 und 70).

    Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einem Verfahren entgegensteht, das es ermöglicht, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht befugt ist, die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags zu prüfen, und es nach den Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht gewährleistet ist, dass die Rechte des Verbrauchers aus dieser Richtlinie gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18

    Bondora

    19 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Urteil vom 13. September 2018 (C-176/17, EU:C:2018:711).

    34 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 45 bis 47).

    35 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 54).

    37 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 63).

    38 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Tenor).

    47 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips: vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57).

    50 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es führt die Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69), und vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 90 f.), an.
  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Drittens verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss nämlich das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, vorausgesetzt, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, sowie vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen nationaler Mahnverfahren für Recht erkannt hat, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es ermöglicht, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71, und Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski, C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 49).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasstes Gericht prüfen muss, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    In seiner ständigen Rechtsprechung - und wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils erneut ausgeführt - hat der Gerichtshof die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hervorgehoben, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Gerichtshof in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ausgeführt hat, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte sicherstellen muss, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsehen (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sowohl für die Bestimmung der Gerichte, die für die Entscheidung über auf das Unionsrecht gestützte Klagen zuständig sind, als auch für die Verfahrensmodalitäten für solche Klagen gelten muss (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings müssen die wirksamen und geeigneten Mittel, um dem Verbraucher ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, die Möglichkeit einschließen, sich unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an dem Verfahren über eine gegen ihn erhobene Klage zu beteiligen, so dass die Ausübung seiner Rechte keinen Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Fristen, der Kosten oder der Entfernung - unterliegen darf, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 16.04.2024 - 40669/16

    NINA DIMITROVA v. BULGARIA

    In Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, §§ 38-71), the CJEU held that that EU consumer-protection law precluded national rules permitting a payment order to be issued on the basis of a promissory note securing a claim arising from a consumer credit contract if the court dealing with the application for that payment order could not examine whether the terms of that contract were unfair, if the point could not be checked following the lodging of an objection against that payment order.
  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Harmonisierung in Bezug auf die Verwendung des Wechsels zur Sicherung der Begleichung der aus einem Verbraucherkredit entstandenen Schuld herbeigeführt hat, so dass ihr Art. 22 unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 34 bis 37).

    Zur ersten Fallgestaltung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Gericht, wenn es über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, dazu verpflichtet ist, möglicherweise missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur zweiten Fallgestaltung, und insbesondere im Hinblick auf die Erläuterungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-483/18, das angibt, nicht über den Vertrag zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits zu verfügen, aber Kenntnis vom Inhalt anderer gewöhnlich von dem Gewerbetreibenden verwendeter Verträge zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 zwar gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln gilt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, was insbesondere Standardverträge erfasst, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Gericht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung "über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt", nur weil es Kenntnis von bestimmten von dem Gewerbetreibenden verwendeten Vertragsmustern hat, ohne aber die Vertragsurkunde, in der der zwischen den Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geschlossene Vertrag festgehalten ist, in seinem Besitz zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 47).

    Ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem betreffenden Vertrag enthalten sind, kann nämlich die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Wenn es nämlich nicht über alle diese Grundlagen verfügt, wird es diese Prüfung nicht vornehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Insoweit berief sich FY insbesondere auf das Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, im Folgenden: Urteil Profi Credit Polska I, EU:C:2018:711).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 09.09.2021 - C-422/20

    RK (Déclinatoire de compétence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 07.07.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • EuGH, 05.10.2023 - C-25/23

    Princess Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2, Art. 94

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • EuGH, 22.09.2022 - C-215/21

    Servicios prescriptor y medios de pagos EFC

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht