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   EuGH, 08.02.2018 - C-508/17 P   

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https://dejure.org/2018,2634
EuGH, 08.02.2018 - C-508/17 P (https://dejure.org/2018,2634)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2018 - C-508/17 P (https://dejure.org/2018,2634)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - C-508/17 P (https://dejure.org/2018,2634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Verordnung (EU) 2015/1589 - Staatliche Beihilfe für Inhaber einer Glücksspielkonzession - Beschwerde - Untätigbleiben der Kommission - Untätigkeitsklage - Abweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Verordnung (EU) 2015/1589 - Staatliche Beihilfe für Inhaber einer Glücksspielkonzession - Beschwerde - Untätigbleiben der Kommission - Untätigkeitsklage - Abweisung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Verordnung (EU) 2015/1589 - Staatliche Beihilfe für Inhaber einer Glücksspielkonzession - Beschwerde - Untätigbleiben der Kommission - Untätigkeitsklage - Zurückweisung

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.04.1993 - C-25/91

    Pesqueras Echebastar / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-508/17
    Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11).

    Erstens ist nämlich festzustellen, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass es unerheblich ist, dass die Stellungnahme der Kommission CBA nicht zufriedengestellt hat, da Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme meint, nicht aber den Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 16 und 17, sowie vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12).

  • EuG, 19.06.2017 - T-906/16

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs / Kommission - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-508/17
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH (im Folgenden: CBA) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebsgesellschaft/Kommission (T-906/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:430), mit dem das Gericht ihre auf die Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, eine Beschwerde bezüglich einer staatlichen Beihilfe, die die österreichischen Behörden der Casinos Austria AG gewährt haben sollen, zu prüfen und über diese Beschwerde zu entscheiden, gerichtete Untätigkeitsklage abgewiesen hat.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-508/17
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs nicht davon abhängt, dass er für den Kläger positiv ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 84).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-508/17
    Erstens ist nämlich festzustellen, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass es unerheblich ist, dass die Stellungnahme der Kommission CBA nicht zufriedengestellt hat, da Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme meint, nicht aber den Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 16 und 17, sowie vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12).
  • EuGH, 14.04.2021 - C-504/20

    Wagenknecht/ Europäischer Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses zutreffend, wo es darauf hingewiesen hat, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15, und vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 13) und dass der Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung, wie etwa einer ordnungsgemäß begründeten Weigerung, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass, auch wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage vor dem Gerichtshof im Licht der Werte und der Grundrechte des Unionsrechts auszulegen sind, diese jedoch nicht zu einer Änderung des von den Verträgen vorgesehenen Systems der gerichtlichen Kontrolle und insbesondere der Regeln über die Zulässigkeit der unmittelbar vor den Unionsgerichten erhobenen Klagen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, sowie Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 20).

  • EuG, 14.02.2019 - T-258/18

    Brunke/ Kommission - Untätigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Fehlende

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 265 Abs. 2 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72" Rn. 15 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928" Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist in Bezug auf das Vorbringen, die Kommission sei zum Erlass einer "förmlichen" oder "konkreten Entscheidung" verpflichtet gewesen, auf die oben in Rn. 21 angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Umstand, dass die Stellungnahme der Kommission dem Begehren des Klägers nicht stattgibt oder nicht mit den Bedingungen übereinstimmt, die dieser an eine Abhilfe der angeblichen Untätigkeit stellt, im Hinblick auf die in Art. 265 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen irrelevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 1993, ENU/Kommission, C-107/91, EU:C:1993:56, Rn. 10, sowie Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.11.2021 - T-729/20

    Aurubis/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Der genannte Artikel bezieht sich auf die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber auf den Erlass eines anderen als des vom Kläger gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts (Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22, und Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung schließt diese Stellungnahme die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15 und 23, sowie Urteil vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission, T-245/17, EU:T:2021:128, Rn. 59).

  • EuG, 03.11.2021 - T-731/20

    ExxonMobil Production Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt -

    Der genannte Artikel bezieht sich auf die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber auf den Erlass eines anderen als des vom Kläger gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts (Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22, und Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung schließt diese Stellungnahme die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15 und 23, sowie Urteil vom 10. März 2021, ViaSat/Kommission, T-245/17, EU:T:2021:128, Rn. 59).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Gericht in den Rn. 33 bis 35 des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das Organ, das aufgefordert wurde, tätig zu werden, vor Klageerhebung zu der Aufforderung Stellung genommen hat (Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15, und vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn.13), und dass der Erlass eines anderen als des gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts wie etwa die ordnungsgemäß begründete Entscheidung, nicht der Aufforderung, tätig zu werden, entsprechend zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.04.2018 - T-606/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Schadensersatzklage -

    Die vorliegende Klage schließt sich an eine Reihe von Klagen derselben Klägerin an, die im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Klägerin unionsrechtswidrigen österreichischen Rechtslage im Glücksspielbereich zunächst gegen den Gerichtshof der Europäischen Union und sodann gegen die Kommission gerichtet wurden (Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, T-655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512; vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, T-906/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:430, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72).
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