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   EuGH, 19.09.2018 - C-310/18 PPU   

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https://dejure.org/2018,28819
EuGH, 19.09.2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,28819)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,28819)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,28819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Milev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018. Strafverfahren gegen Emil Milev. Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad. Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Milev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Milev

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EGMR, 30.08.1990 - 12244/86

    FOX, CAMPBELL AND HARTLEY v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-310/18
    Nach Auffassung von Herrn Milev sei die im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung für die Anordnung und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, nämlich das Vorliegen eines "hinreichenden Verdachts", dass der Beschuldigte eine Straftat begangen habe, entsprechend der Definition im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. August 1990, Fox, Campbell und Hartley/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1990:0830JUD001224486), auszulegen, wonach diese Voraussetzung das Vorliegen objektiver Informationen erfordere, die geeignet seien, einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, dass die betreffende Person die fragliche Straftat wahrscheinlich begangen habe.
  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-310/18
    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-310/18
    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in den Rn. 19 bis 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Angaben des vorlegenden Gerichts, dass sich Herr Milev derzeit in Haft befindet und dass seine weitere Inhaftierung insofern von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, als die Beantwortung der vorgelegten Fragen zu seiner sofortigen Entlassung führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    11 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 40).

    33 Urteil vom 19. September 2018 (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732).

    34 Vgl. Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 38).

    35 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45).

    36 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 46).

    37 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47).

    38 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 49).

    39 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 48).

    40 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 49).

    43 Gegenüber dem Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732).

    48 Für eine solche Auslegung spricht, dass der Gerichtshof diesen Beschluss auf der Grundlage von Art. 99 seiner Verfahrensordnung erlassen und darin auf sein Urteil Milev vom 19. September 2018 (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732) hingewiesen hat, in dem eine ähnliche Frage aufgeworfen wurde.

  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

    In diesem Zusammenhang legt das vorlegende Gericht dar, dass die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zur Anordnung von Untersuchungshaft bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache war, die zum Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), geführt hat.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Gericht, das mit dem Verfahren befasst gewesen sei, in dem das Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), ergangen sei, die Angelegenheit entgegen den Anweisungen der höheren Instanz zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt habe, was zu einem Disziplinarverfahren vor dem Visshia sadeben savet (Oberster Rat der Justiz, Bulgarien) wegen Verstoßes gegen die Pflicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, geführt habe.

    c) Verstößt es gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2016/343 in der Auslegung im Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), wenn das nationale Gericht die Verlängerung der Untersuchungshaft im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstens zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK begründet, indem es das Vorliegen von Beweisen feststellt, die die Anschuldigung stützen und ihrer Natur nach "einen neutralen und objektiven Beobachter überzeugen können, dass die betreffende Person die Tat begangen haben kann", und zweitens zu Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem es sich effektiv und tatsächlich zu den Einwänden der Verteidigung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft äußert?.

    Obwohl das vorlegende Gericht die Auslegung kennt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), vorgenommen hat, da es sich ausdrücklich darauf bezieht, ist es der Ansicht, die Erläuterungen des Gerichtshofs würden eine vollständige Beantwortung seiner Fragen nicht zulassen.

    Tatsächlich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie, dass diese Bestimmung unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art gilt, die von gerichtlichen Stellen getroffen werden, und der vierte Satz des 16. Erwägungsgrundes der genannten Richtlinie schließt Entscheidungen über Untersuchungshaft in diese vorläufigen Entscheidungen mit ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 44).

    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2016/343, da mit ihr nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, nicht so verstanden werden kann, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln, sei es in Bezug auf die Frage, auf welche Weise es die verschiedenen Beweise zu würdigen hat oder wie ausführlich es auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingehen muss (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47).

  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 29, und vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 35).

    Die Richtlinie findet somit in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung, in der ein nationales Gericht über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft einer Person zu entscheiden hat, die beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 40).

    Da mit der Richtlinie nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, kann sie jedoch nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 59).

    Die Art. 3 und 4 der Richtlinie verlangen zwar, dass in einer Entscheidung einer Justizbehörde über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 43 und 44, sowie Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 51).

    Dagegen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das den Täter betreffende Maß an Überzeugung des mit dem Erlass einer solchen Entscheidung betrauten Gerichts, die Modalitäten seiner Prüfung verschiedener Beweise und die Ausführlichkeit, mit der es auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingehen muss, nicht in der Richtlinie 2016/343 geregelt sind, sondern sich allein nach dem nationalen Recht richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-760/22

    FP u. a. (Procès par visioconférence)

    37 Arrêt du 19 septembre 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, point 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20

    Spetsializirana prokuratura (Procès d'un accusé en fuite)

    15 Vgl. Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    In Ermangelung einer Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen gegen eine strafrechtlich verfolgte Person Untersuchungshaft angeordnet und aufrecht erhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28), kann das zuständige Gericht eine solche Maßnahme im Übrigen ausschließlich unter den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen anordnen und sie gegebenenfalls außer Vollzug setzen, wenn es feststellt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence)

    5 C-310/18 PPU, EU:C:2018:732.

    18 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 36 und 54), und entsprechend Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343, wie aus ihrem Art. 1 und ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimme Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festzulegen (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45).
  • EuGH, 13.02.2020 - C-688/18

    Spetsializirana prokuratura (Audience en l'absence de la personne poursuivie)

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343, wie aus ihrem Art. 1 und ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimme Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festzulegen (Urteile vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45, und vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

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