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   EuGH, 19.09.2018 - C-327/18 PPU   

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https://dejure.org/2018,28817
EuGH, 19.09.2018 - C-327/18 PPU (https://dejure.org/2018,28817)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - C-327/18 PPU (https://dejure.org/2018,28817)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2018 - C-327/18 PPU (https://dejure.org/2018,28817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    R O

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 50 EUV - Haftbefehl, der von den ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018. RO. Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland). Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU auszutreten, hat nicht zur Folge, dass die Vollstreckung eines von ihm ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert oder vertagt werden darf

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    R O

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 50 EUV - Haftbefehl, der von den ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferung an Großbritannien: Menschenrechte gibt es auch nach dem Brexit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Angekündigter Brexit darf nicht zur Vertagung oder Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen - Haftbefehl ist noch während Zugehörigkeit des Mitgliedsstaats zur Union zu vollstrecken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    R O

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 50 EUV - Haftbefehl, der von den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-327/18
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35).

    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten verlangt, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).

    Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung dieses neuen vereinfachten und wirksameren Systems die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und 40).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).

    So nennt der Rahmenbeschluss in seinem Art. 3 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, in seinen Art. 4 und 4a die Gründe, aus denen diese abgelehnt werden kann, sowie in seinem Art. 5 die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 51, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42).

    Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43).

    Somit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44).

    Dafür stützte er sich zum einen auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, nach dem dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in den Art. 2 und 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, und zum anderen auf den absoluten Charakter des durch Art. 4 der Charta verbürgten Grundrechts (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 45).

    Um zu beurteilen, ob eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, muss die vollstreckende Justizbehörde, wie das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren, insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die ausstellende Justizbehörde um alle zusätzlichen Informationen ersuchen, die sie für notwendig hält, um das Bestehen einer solchen Gefahr zu beurteilen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 76).

    Eine solche Weigerung, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, käme jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einer einseitigen Aussetzung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses gleich und verstieße zudem gegen den Wortlaut seines zehnten Erwägungsgrundes, wonach es Sache des Europäischen Rates ist, eine Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze im Ausstellungsmitgliedstaat im Hinblick auf die Aussetzung der Anwendung des Europäischen Haftbefehls gegenüber diesem Mitgliedstaat festzustellen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 71).

    Jedoch hat die vollstreckende Justizbehörde, nach einer konkreten und genauen Beurteilung des Einzelfalls noch zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die Grundrechte und die Rechte, die ihr im Wesentlichen aus den Art. 26 bis 28 des Rahmenbeschlusses erwachsen, wie sie von RO geltend gemacht und in Rn. 24 des vorliegenden Urteils dargestellt worden sind, nicht mehr zustehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 73).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-327/18
    Der High Court (Hoher Gerichtshof) erachtete es angesichts des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), für erforderlich, bei den Behörden des Vereinigten Königreichs um Aufklärung über die Haftbedingungen von RO im Fall der Übergabe zu ersuchen.

    Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43).

    Somit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44).

    Hinsichtlich der Grundrechte in Art. 4 der Charta, die den in Art. 3 EMRK verankerten Grundrechten entsprechen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 86), bestünde, sollte das vorlegende Gericht, wie dem Anschein nach aus dem Wortlaut seiner Vorlagefragen und den dem Gerichtshof übermittelten Akten hervorgeht, der Auffassung sein, aufgrund der erhaltenen Informationen das Vorliegen einer echten Gefahr, dass RO im Ausstellungsmitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta erfahren werde, ausschließen zu können, grundsätzlich kein Anlass, die Durchführung der Übergabe aus diesem Grund zu verweigern, unbeschadet der Möglichkeit von RO, nach seiner Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihm gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit seiner Haftbedingungen in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103).

  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-327/18
    In Bezug auf die anderen von RO geltend gemachten Rechte und vor allem auf den Grundsatz der Spezialität nach Art. 27 des Rahmenbeschlusses ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats in Zusammenhang steht und der gesuchten Person das Recht gewährt, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden (Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 44).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-327/18
    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-327/18
    So nennt der Rahmenbeschluss in seinem Art. 3 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, in seinen Art. 4 und 4a die Gründe, aus denen diese abgelehnt werden kann, sowie in seinem Art. 5 die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 51, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-327/18
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 46), ausgeführt hat, umfasst dieses Verfahren erstens die Mitteilung der Austrittsabsicht an den Europäischen Rat, zweitens die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten des Austritts, wobei den künftigen Beziehungen zwischen dem betreffenden Staat und der Union Rechnung getragen wird, und drittens den eigentlichen Austritt aus der Union zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung an den Europäischen Rat, es sei denn, dieser beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, die Frist zu verlängern.

    Nimmt ein Mitgliedstaat, bevor eines der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils erwähnten Ereignisse eingetreten ist, die Mitteilung seiner Austrittsabsicht zurück, kommt darin eine souveräne Entscheidung dieses Staates zum Ausdruck, den Status als Mitgliedstaat der Union behalten zu wollen; dieser Status wurde durch die genannte Mitteilung weder ausgesetzt noch geändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 45), vorbehaltlich allein der Bestimmungen von Art. 50 Abs. 4 EUV.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

    65 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 46).

    77 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire)

    17 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 36).

    18 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 36).

    21 Vgl. zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses und Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:644, Nr. 42).

    37 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 36).

    48 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

    Hierzu ist darauf zu hinzuweisen, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in diesem Mitgliedstaat bewirkt, so dass die unionsrechtlichen Vorschriften in diesem Staat bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraft bleiben (Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 45).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kann sich die betroffene Person namentlich auf die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta sowie auf die Achtung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Charta berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 50).

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Mit Entscheidung vom 14. Juni 2018 eröffnete das vorlegende Gericht wieder die Verhandlung, setzte das Verfahren bis zur Antwort des Gerichtshofs auf das am 17. Mai 2018 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen, zu dem in der Zwischenzeit das Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733), ergangen ist, aus und entschied, dass die Entscheidungsfrist vom 14. Juni 2018 bis zur Verkündung des eben genannten Urteils ausgesetzt sei.

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2018 - C-492/18

    TC

    2 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733).

    4 Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

    28 Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 76), und vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 42).

    29 Vgl. Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 55 bis 57), und vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 65), siehe aber Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    8 Vgl. hierzu Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 62), vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 42), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52 und 55).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2019 - Ausl 301 AR 81/19

    Auslieferung nach Schottland zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen

    Es liegen auch keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass dem Verfolgten dieses Recht im Falle eines Austritts aus der Europäischen Union genommen werden könnte, so dass der Senat von der Einholung einer verfahrenssichernden völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung angesehen hat (EuGH Urteil vom 19.09.2019 - C 327/18 PPU).

    Über die Auswirkungen eines noch nicht vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf das Auslieferungsverfahren hat der Gerichtshof bereits entschieden (EuGH Urteil vom 19.09.2019 - C 327/18 PPU).

  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20

    Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Principe de spécialité) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

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