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   EuGH, 19.09.2018 - C-109/17   

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https://dejure.org/2018,28821
EuGH, 19.09.2018 - C-109/17 (https://dejure.org/2018,28821)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - C-109/17 (https://dejure.org/2018,28821)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2018 - C-109/17 (https://dejure.org/2018,28821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bankia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Hypothekardarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Neubewertung der Immobilie vor ihrer Versteigerung - Gültigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018. Bankia SA gegen Juan Carlos Mari Merino u. a. Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 5 de Cartagena. Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere ...

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Bankia/Juan Carlos Marí Merino u. a.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gültigkeit eines Vollstreckungstitels: Sind unlautere Geschäftspraktiken zu prüfen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bankia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Hypothekardarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Neubewertung der Immobilie vor ihrer Versteigerung - Gültigkeit des ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (IVR 2019, 38)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bankia

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Hypothekardarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Neubewertung der Immobilie vor ihrer Versteigerung - Gültigkeit des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-109/17
    In diesem Zusammenhang stellt sich für das vorlegende Gericht insbesondere unter Bezug auf das Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), auch die Frage, ob Art. 11 dieser Richtlinie, der u. a. verlangt, dass die nationalen Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken geeignet und wirksam sein müssen, einer nationalen Regelung wie jener in den Art. 695 und 698 der Zivilprozessordnung entgegensteht, nach der ein Verbraucher nicht nur keine Möglichkeit hat, das Bestehen unlauterer Geschäftspraktiken als Grundlage des Vollstreckungstitels gegen das Hypothekenvollstreckungsverfahren einzuwenden, da das Vollstreckungsgericht zu keiner derartigen Prüfung ermächtigt ist, sondern zu diesem Zweck auch gehalten ist, eine Klage im Erkenntnisverfahren vor einem anderen Gericht zu erheben, das das genannte Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht aussetzen kann.

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), ausgeführt, dass eine verfahrensrechtliche Regelung wie jene, die sich im Wesentlichen aus den Art. 695 und 698 der Zivilprozessordnung ergibt, die es dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das der Verbraucher angerufen hat und bei dem er die Missbräuchlichkeit einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 rügt, unmöglich macht, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu treffen, die Wirksamkeit des mit der Richtlinie beabsichtigten Schutzes beeinträchtigen kann, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten.

    Aus demselben Grund erfüllt zwar eine nationale Regelung, die keine Möglichkeit zur Aussetzung eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens vorsieht, so dass in allen Fällen, in denen die Immobiliarzwangsvollstreckung in den mit der Hypothek belasteten Gegenstand vor der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit dem die der Hypothek zugrunde liegende Vertragsklausel und somit das Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden, durchgeführt worden ist, diese Entscheidung für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen könnte, nicht die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60), jedoch gilt dies nicht hinsichtlich der Anforderungen des Art. 11 der Richtlinie 2005/29.

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-109/17
    Zwar ist nämlich die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis nicht automatisch und für sich allein dazu geeignet, den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel zu begründen, jedoch stellt sie einen Anhaltspunkt unter mehreren dar, auf den das zuständige Gericht seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln eines Vertrags stützen kann, wobei diese Beurteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43 und 44).

    Natürlich hat die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage, ob der Vertrag im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 wirksam ist (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 46).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-109/17
    Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Richtlinie 2005/29 durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország, C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist es auch ständige Rechtsprechung, dass diese Richtlinie in ihrem Art. 5 Abs. 1 lediglich vorsieht, dass unlautere Geschäftspraktiken "verboten [sind]", und folglich den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen lässt, mit denen solche Praktiken gemäß den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie bekämpft werden sollen, sofern die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország, C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-109/17
    Da die diesbezüglich aufgeworfenen Zweifel im Übrigen nicht geeignet sind, die einer jeden Vorabentscheidungsfrage zukommende Erheblichkeitsvermutung (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 20) zu entkräften, sind diese Fragen zu beantworten.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-109/17
    Da diese zwingende Bestimmung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, muss das nationale Gericht auch von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 40 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/12

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - 'Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-109/17
    Gerade zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus stellt diese Richtlinie ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Trento Sviluppo und Centrale Adriatica, C-281/12, EU:C:2013:859, Rn. 31 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

    Zum anderen lehnte das Urteil Bankia eine unionsrechtliche Befugnis nationaler Gerichte, das Vorliegen verbotener Geschäftspraktiken im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit eines Vollstreckungstitels gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, aufgrund der Systematik und der Zielsetzung der dort maßgeblichen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ab.

    28 Urteil vom 19. September 2018 (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 31 ff.).

    33 Urteil vom 19. September 2018 (C-109/17, EU:C:2018:735).

    34 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 32).

    35 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 43, siehe auch Rn. 33 und 46).

    36 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 34 und 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    12 Es ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Unionsrechtsakte, die dieses Ziel verfolgen, je nach den unterschiedlichen für dessen Erreichung in ihnen jeweils vorgesehenen Modalitäten unterschiedlich ausgelegt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2018, Bankia, C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 36 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

    Zum anderen lehnte das Urteil Bankia eine unionsrechtliche Befugnis nationaler Gerichte, das Vorliegen verbotener Geschäftspraktiken im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit eines Vollstreckungstitels gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, aufgrund der Systematik und der Zielsetzung der dort maßgeblichen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ab.

    28 Urteil vom 19. September 2018 (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 31 ff.).

    33 Urteil vom 19. September 2018 (C-109/17, EU:C:2018:735).

    34 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 32).

    35 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 43, siehe auch Rn. 33 und 46).

    36 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 34 und 47).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Richtlinie in ihrem Art. 5 Abs. 1 lediglich vorsieht, dass unlautere Geschäftspraktiken "verboten [sind]", und folglich den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen lässt, mit denen solche Praktiken gemäß den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie bekämpft werden sollen, sofern die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Urteil vom 19. September 2018, Bankia, C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Art. 11 der Richtlinie 2005/29 zwar von den Mitgliedstaaten lediglich verlangt, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung dieser Praktiken vorhanden sind, diese Mittel jedoch in einem gerichtlichen Vorgehen gegen solche Praktiken bestehen können, das auf die Einstellung dieser Praktiken gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Bankia, C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Im Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 33), ist klargestellt worden, dass ein als Vollstreckungstitel fungierender Vertrag nicht schon deshalb für ungültig erklärt werden kann, weil er Klauseln enthält, die dem allgemeinen Verbot unlauterer Geschäftspraktiken nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 widersprechen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

    81 Vgl. Entschließung von 2015, Erwägungsgründe F und G. Aus jüngerer Zeit vgl. z. B. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), vom 7. August 2018, Banco Santander u. a. (C-96/16 und 94/17, EU:C:2018:643), und vom 19. September 2018, Bankia (C-109/17, EU:C:2018:735); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in den anhängigen Rechtssachen C-70/17 und C-179/17, Abanca Corporación Bancaria und Bankia (EU:C:2018:724), C-92/16 und C-167/16, Bankia and Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (EU:C:2018:727) und C-486/16, Bankia (EU:C:2018:728).
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