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   EuGH, 20.09.2018 - C-114/17 P   

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EuGH, 20.09.2018 - C-114/17 P (https://dejure.org/2018,29043)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - C-114/17 P (https://dejure.org/2018,29043)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - C-114/17 P (https://dejure.org/2018,29043)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Spanien / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spanien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht das Königreich Spanien geltend, die in den Rn. 89 bis 107 des angefochtenen Urteils stehende Prüfung des Gerichts sei insoweit fehlerhaft, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die erste Voraussetzung aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) (im Folgenden: erste Altmark-Voraussetzung), nicht erfüllt sei.

    Zweitens habe das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), zu formalistisch ausgelegt, da es die Prüfung verlangt habe, ob ein Hoheitsakt vorliege, der ausdrücklich bestimme, dass eine Gemeinwohldienstleistung vorliege, und die Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie die Unternehmen und den geografischen Geltungsbereich angebe, für die diese Verpflichtungen gälten.

    Es hat befunden, dass der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung im nationalen Recht als im allgemeinen Interesse gelegen bezeichnet werde, nicht bedeute, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sie ausübe, mit der Erfüllung klar definierter Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), betraut sei.

    Zweitens ist festzustellen, dass das Vorbringen des Königreichs Spanien, das Gericht habe in Rn. 98 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), falsch ausgelegt, unbegründet ist.

    Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die in den Rn. 108 bis 113 des angefochtenen Urteils stehende Prüfung der vierten Voraussetzung aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) (im Folgenden: vierte Altmark-Voraussetzung).

    Die Kommission trägt vor, dass in dem Fall, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vom Gerichtshof zurückgewiesen werde, dessen zweiter Teil jedenfalls ins Leere gehen würde, da die Voraussetzungen aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), kumulativ seien.

    Da sich der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einen Fehler bezieht, den das Gericht bei der Prüfung der vierten Altmark-Voraussetzung begangen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht dessen, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), nebeneinander vorliegen müssen, der Umstand, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, fehlerhaft sei, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn diesem Urteil im Übrigen keine Rechtsfehler hinsichtlich der Beurteilung einer anderen dieser Voraussetzungen anhaften (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission, C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-91/17

    Cellnex Telecom / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 67 bis 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist insoweit, als dieser Mitgliedstaat die Schlussfolgerung rügt, die das Gericht aus dem allgemeinen Charakter dieses Gesetzes gezogen hat - dass nämlich dieses Gesetz nicht den Schluss erlaube, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die ein terrestrisches Netz betrieben, mit der Erfüllung klar definierter Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden seien, wie es die erste Altmark-Voraussetzung verlange -, darauf hinzuweisen, dass diese Schlussfolgerung in Anbetracht der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angesprochenen Mehrdeutigkeit dieses Gesetzes nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 71 und 72).

    Das Gericht ist aber vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer klaren Definition solcher objektiven Kriterien wäre es nicht möglich, zu kontrollieren, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den Begriff der DAWI fallen kann (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Das Königreich Spanien stützt diesen neuen Rechtsmittelgrund auf das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), das es für einen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen Gesichtspunkt im Sinne von Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hält, weshalb dieses Vorbringen im Laufe des Verfahrens gerechtfertigt sei.

    Im vorliegenden Fall kann das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), nicht als ein erst während des Verfahrens zutage getretener rechtlicher Gesichtspunkt angesehen werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Da sich der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einen Fehler bezieht, den das Gericht bei der Prüfung der vierten Altmark-Voraussetzung begangen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht dessen, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), nebeneinander vorliegen müssen, der Umstand, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, fehlerhaft sei, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn diesem Urteil im Übrigen keine Rechtsfehler hinsichtlich der Beurteilung einer anderen dieser Voraussetzungen anhaften (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission, C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission, C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Das Gericht habe dadurch, dass es die Beurteilung der Kommission, dass der Grundsatz der Technologieneutralität nicht gewahrt sei, bestätigt habe, seine richterliche Kontrolle nicht im Einklang mit der Rechtsprechung ausgeübt, die sich aus dem Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39), ergebe.
  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Schließlich bestehe ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und den Urteilen vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T-541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), und Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T-465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), in denen das Gericht befunden habe, dass die Kommission die Nichterfüllung der vierten Altmark-Voraussetzung nicht rechtlich hinreichend begründet habe.
  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Schließlich bestehe ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und den Urteilen vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T-541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), und Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T-465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), in denen das Gericht befunden habe, dass die Kommission die Nichterfüllung der vierten Altmark-Voraussetzung nicht rechtlich hinreichend begründet habe.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Zum anderen ist ein solches Versagen nicht relevant für die Feststellung, ob die betroffenen Unternehmen tatsächlich durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sind und ob diese Verpflichtungen darin klar definiert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 75).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Eine Frage über die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage ist vom Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 18).
  • EuGH, 23.09.2010 - C-24/10

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission (T-808/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 [ex NN 37/10, ex CP 19/09]) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha abgewiesen hat.
  • EuGH, 17.03.2011 - C-23/10

    Kommission / Portugal

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

  • EuGH, 09.11.2017 - C-423/16

    HX / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    101 Vgl. Urteil Andres (Rn. 78) sowie entsprechend Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission (C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98), und vom 20. September 2018, Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 75).

    103 Im vorliegenden Fall ist eine solche Behauptung nicht ausdrücklich erhoben worden, und jedenfalls bin ich, trotz des Vorbringens insbesondere von Spanien, nicht der Ansicht, dass sich eine Verfälschung der Bestimmungen des nationalen Rechts in offensichtlicher Weise aus den Akten ergibt, entgegen dem, was nach der Rechtsprechung verlangt wird, Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 75).

    116 Vgl. Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 18), vom 20. September 2018, Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:753, Rn 48), und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission (C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 44).

  • EuG, 07.02.2024 - T-146/22

    Ryanair/ Kommission (KLM II ; COVID-19)

    Toutefois, le juge de l'Union doit notamment vérifier non seulement l'exactitude matérielle des éléments de preuve invoqués, leur fiabilité et leur cohérence, mais également contrôler si ces éléments constituent l'ensemble des données pertinentes devant être prises en considération pour apprécier une situation complexe et s'ils sont de nature à étayer les conclusions qui en sont tirées (arrêt du 20 septembre 2018, Espagne/Commission, C-114/17 P, EU:C:2018:753, point 104).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    In Ermangelung einer klaren Definition solcher objektiven Kriterien wäre es nicht möglich, zu kontrollieren, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen kann (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C-114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.02.2024 - T-466/16

    NRW. Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Im Übrigen sind die Art. 84 und 86 der Verfahrensordnung eng auszulegen, da die Verfahrensvorschriften zwingenden Charakters sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 48, und vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C-114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 54).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C-114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    42 C-114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 52 bis 54, 56 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

    50 C-114/17 P, EU:C:2018:753.

  • EuG, 21.02.2024 - T-361/21

    Papouis Dairies u.a./ Kommission

    En tant qu'exception au principe d'immutabilité de l'instance, l'article 86 du règlement de procédure doit être interprété strictement (arrêt du 20 septembre 2018, Espagne/Commission, C-114/17 P, EU:C:2018:753, point 54).
  • EuG, 28.02.2024 - T-442/22

    PU/ EUStA

    En outre, au point 5.15 de la décision attaquée du 23 [ confidentiel ], s'il est fait mention d'un arrêt rendu postérieurement à la décision attaquée du 8 [ confidentiel ], celui-ci ne saurait constituer un fait nouveau et, au demeurant, il ne consacre pas une solution différente de la jurisprudence antérieure à ladite décision (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 12 juin 2014, Deltafina/Commission, C-578/11 P, EU:C:2014:1742, points 74 à 76, et du 20 septembre 2018, Espagne/Commission, C-114/17 P, EU:C:2018:753, point 39).
  • EuG, 20.12.2023 - T-216/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission (Air France ; COVID-19)

    Toutefois, le juge de l'Union doit notamment vérifier non seulement l'exactitude matérielle des éléments de preuve invoqués, leur fiabilité et leur cohérence, mais également contrôler si ces éléments constituent l'ensemble des données pertinentes devant être prises en considération pour apprécier une situation complexe et s'ils sont de nature à étayer les conclusions qui en sont tirées (arrêt du 20 septembre 2018, Espagne/Commission, C-114/17 P, EU:C:2018:753, point 104).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo - Rechtsmittel

    Was drittens das in den Rn. 52 und 59 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen betrifft, das auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:309) gestützt wird, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:753), der in diesen Schlussanträgen vertretenen Argumentation nicht gefolgt ist.
  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 19.05.2021 - T-643/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzhilfe der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • EuG, 20.12.2023 - T-494/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission () und Air France ; COVID-19)

  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

  • EuG, 06.03.2024 - T-258/22

    BSW - management company of "BMC" holding/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

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