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   EuGH, 20.09.2018 - C-343/17   

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https://dejure.org/2018,29041
EuGH, 20.09.2018 - C-343/17 (https://dejure.org/2018,29041)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - C-343/17 (https://dejure.org/2018,29041)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - C-343/17 (https://dejure.org/2018,29041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fremoluc

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und 63 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 22 und 24 - Vorkaufsrecht einer öffentlichen Stelle auf in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich belegene Grundstücke zwecks Schaffung von Sozialwohnungen - Wohnungen, die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und 63 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 22 und 24 - Vorkaufsrecht einer öffentlichen Stelle auf in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich belegene Grundstücke zwecks Schaffung von Sozialwohnungen - Wohnungen, die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21 , 45 , 49 und 63 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 22 und 24 - Vorkaufsrecht einer öffentlichen Stelle auf in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich belegene Grundstücke zwecks Schaffung von Sozialwohnungen - Wohnungen, die ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fremoluc

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und 63 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 22 und 24 - Vorkaufsrecht einer öffentlichen Stelle auf in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich belegene Grundstücke zwecks Schaffung von Sozialwohnungen - Wohnungen, die ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fremoluc

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und 63 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 22 und 24 - Vorkaufsrecht einer öffentlichen Stelle auf in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich belegene Grundstücke zwecks Schaffung von Sozialwohnungen - Wohnungen, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs finden aber diese Bestimmungen des AEU-Vertrags sowie die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsakte auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die angeführte Rechtsprechung).

    Während, wie der Gerichtshof festgehalten hat, die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage zur Folge hat, dass der Gerichtshof prüft, ob die gerügte nationale Maßnahme allgemein geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, von den betreffenden Grundfreiheiten Gebrauch zu machen, besteht seine Aufgabe im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darin, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen, was voraussetzt, dass diese Freiheiten in diesem Rechtsstreit geltend gemacht werden können, und dass somit feststeht, dass die entsprechenden Freiheiten auf diesen Rechtsstreit anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 49, und Beschluss vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 22).

    In den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), ist der Gerichtshof auf die vier Konstellationen eingegangen, in denen es sich, obwohl kein Merkmal der Ausgangsrechtsstreitigkeiten über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist, zur Lösung dieser Rechtsstreitigkeiten dennoch als erforderlich erweisen kann, eine Auslegung der Bestimmungen der Verträge über die Grundfreiheiten vorzunehmen, weshalb dort diese Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt werden können.

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und diesen Bestimmungen herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54, Beschlüsse vom 27. April 2017, Emmea und Commercial Hub, C-595/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:320, Rn. 18, und vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts ist, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 47, sowie Beschluss vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 18).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen keine Angabe darüber enthält, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt unter eine der in der Rechtsprechung nach den Urteilen vom 5. Dezember 2000, Guimont (C-448/98, EU:C:2000:663), und vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360), angesprochenen und in den Rn. 52 und 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), wiedergegebenen Konstellationen fallen könnte.

    Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen auch nicht von der in Rn. 51 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), genannten Konstellation erfasst wird.

    Schließlich gilt es zu beurteilen, ob das Vorabentscheidungsersuchen unter die Konstellation fallen könnte, die der Rechtsprechung entspricht, die aus dem in Rn. 50 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), erwähnten Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300), hervorgegangen ist.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Insbesondere weise die von Fremoluc beanstandete Prioritätsregelung zugleich zahlreiche Ähnlichkeiten wie auch beträchtliche Unterschiede zu jener in der Rechtssache in Rede stehenden Regelung auf, in der das Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288), ergangen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs finden aber diese Bestimmungen des AEU-Vertrags sowie die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsakte auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen fällt die vorliegende Rechtssache nicht unter die in dem vom vorlegenden Gericht herangezogenen Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288), angesprochene Konstellation.

  • EuGH, 31.05.2018 - C-24/18

    Bán

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Während, wie der Gerichtshof festgehalten hat, die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage zur Folge hat, dass der Gerichtshof prüft, ob die gerügte nationale Maßnahme allgemein geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, von den betreffenden Grundfreiheiten Gebrauch zu machen, besteht seine Aufgabe im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darin, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen, was voraussetzt, dass diese Freiheiten in diesem Rechtsstreit geltend gemacht werden können, und dass somit feststeht, dass die entsprechenden Freiheiten auf diesen Rechtsstreit anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 49, und Beschluss vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 22).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und diesen Bestimmungen herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54, Beschlüsse vom 27. April 2017, Emmea und Commercial Hub, C-595/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:320, Rn. 18, und vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts ist, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 47, sowie Beschluss vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 18).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Schließlich gilt es zu beurteilen, ob das Vorabentscheidungsersuchen unter die Konstellation fallen könnte, die der Rechtsprechung entspricht, die aus dem in Rn. 50 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), erwähnten Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300), hervorgegangen ist.
  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Insbesondere kann sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt oder die - abstrakt betrachtet - dafür sprechen könnten, sondern es muss vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieser Verbindung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und 22, sowie vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-65/17

    Oftalma Hospital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Insbesondere kann sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt oder die - abstrakt betrachtet - dafür sprechen könnten, sondern es muss vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieser Verbindung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und 22, sowie vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Zu den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38 ist festzuhalten, dass diese allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen keine Angabe darüber enthält, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt unter eine der in der Rechtsprechung nach den Urteilen vom 5. Dezember 2000, Guimont (C-448/98, EU:C:2000:663), und vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360), angesprochenen und in den Rn. 52 und 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), wiedergegebenen Konstellationen fallen könnte.
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen keine Angabe darüber enthält, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt unter eine der in der Rechtsprechung nach den Urteilen vom 5. Dezember 2000, Guimont (C-448/98, EU:C:2000:663), und vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360), angesprochenen und in den Rn. 52 und 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), wiedergegebenen Konstellationen fallen könnte.
  • EuGH, 08.12.2016 - C-532/15

    Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-343/17
    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts ist, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 47, sowie Beschluss vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 18).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-595/16

    Emmea und Commercial Hub - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tatsächlicher und

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Da aber in der Vorlageentscheidung keine dahin gehende Angabe enthalten ist, kann die vorliegende Frage nicht als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 33, vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 21, sowie vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 26).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-394/21

    Bursa Româna de Marfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), ist der Gerichtshof auf die vier Konstellationen eingegangen, in denen es sich, obwohl kein Merkmal der Ausgangsrechtsstreitigkeiten über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist, zur Lösung dieser Rechtsstreitigkeiten dennoch als erforderlich erweisen kann, eine Auslegung der Bestimmungen der Verträge über die Grundfreiheiten vorzunehmen, weshalb dort diese Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt werden können (Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 20).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und diesen Bestimmungen herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (vgl. auch Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 21).

    Konkret folgt aus diesen Anforderungen, dass für die Annahme einer solchen Verbindung aus dem Vorabentscheidungsersuchen die konkreten Umstände hervorgehen müssen, d. h. nicht hypothetische, sondern sichere Indizien, die die positive Bestimmung dieser Verbindung ermöglichen, wobei sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken kann, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt oder die - abstrakt betrachtet - dafürsprechen könnten, sondern vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen muss, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieser Verbindung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

    (Auch) In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über den freien Dienstleistungsverkehr bzw. über die Niederlassungsfreiheit keine Anwendung auf einen Sachverhalt finden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Rn. 33; Urteil vom 30.06.2016 - C-464/15 -, juris Rn. 21; Urteil vom 20.09.2018 - C-343/17 -, juris Rn. 18), bzw. dass nationale Rechtsvorschriften, die auf inländische Staatsangehörige und auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten unterschiedslos anwendbar sind, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEUV garantierten Grundfreiheiten fallen können, wenn sie für Sachlagen gelten, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.2010 - C-570/07 und C-571/07 -, juris Rn. 40; Urteil vom 10.05.2012 - C-357/10 bis C-359/10 -, juris Rn. 26; Urteil vom 05.12.2013 - C-159/12 bis C-161/12, C-159/12, C-160/12, C-161/12 -, juris Rn. 25; Urteil 13.02.2014 - C-367/12 -, juris Rn. 10; Urteil vom 11.06.2015 - C-98/14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 15.10.2015 - C-168/14 -, juris Rn. 35).

    Insofern hat der Europäische Gerichtshof betont, dass seine Aufgabe im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darin besteht, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen, was voraussetzt, dass diese Freiheiten in diesem Rechtsstreit geltend gemacht werden können, und dass somit feststeht, dass die entsprechenden Freiheiten auf diesen Rechtsstreit anwendbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20.09.2018 - C-343/17 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Insbesondere kann sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt oder die - abstrakt betrachtet - dafür sprechen könnten, sondern es muss vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieser Verbindung zu überprüfen (vgl. insb. EuGH, Urteil vom 20.09.2018 - C-343/17 -, juris Rn. 29; ähnlich, allerdings in einem vergaberechtlichen Fall EuGH, Urteil vom 06.10.2016 - C-318/15 -, juris Rn. 22; Urteil vom 19.04.2018 - C-65/17 -, juris Rn. 39).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I.

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, festzustellen, dass die Unionsvorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und durch das Unionsrecht geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden, müssen sich aus der Vorlageentscheidung ergeben (Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

    45 Vgl. Urteil vom 15. November 2016 (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 49 bis 55); vgl. ebenso Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc (C-343/17, EU:C:2018:754).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    17 Urteil Ullens de Schooten, Rn. 50 bis 53. Vgl. ebenfalls Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc (C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 20).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-660/22

    Ente Cambiano società cooperativa per azioni - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht macht jedoch keine konkreten Angaben, die die Feststellung eines Interesses von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten an der Inanspruchnahme des Rechts auf den freien Kapitalverkehr in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation ermöglichen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 30).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-215/17

    NKBM

    Ferner betrifft das Ausgangsverfahren nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine Situation, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, also eine Situation, in der die Grundfreiheiten des AEU-Vertrags keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus dem Vorabentscheidungsersuchen jedoch konkrete Umstände, d. h. nicht hypothetische, sondern sichere Indizien wie etwa Beschwerden oder Klagen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurden oder an denen Angehörige dieser Staaten beteiligt sind, hervorgehen, die die positive Bestimmung des Interesses von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten an der Inanspruchnahme der betreffenden Grundfreiheiten in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54 und 55, sowie vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-469/18

    Belgische Staat

    Bei einem Sachverhalt wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts aufweist, der die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, und vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 22).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-298/17

    France Télévisions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG -

    In den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), ist der Gerichtshof auf die vier Konstellationen eingegangen, in denen es sich, obwohl kein Merkmal der Ausgangsrechtsstreitigkeiten über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist, zur Lösung dieser Rechtsstreitigkeiten dennoch als erforderlich erweisen kann, eine Auslegung der Bestimmungen der Verträge über die Grundfreiheiten vorzunehmen (Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

  • EuGH, 07.12.2023 - C-311/23

    Caisse CIBTP du Grand Ouest

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