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   EuGH, 26.09.2018 - C-99/17 P   

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EuGH, 26.09.2018 - C-99/17 P (https://dejure.org/2018,30179)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - C-99/17 P (https://dejure.org/2018,30179)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - C-99/17 P (https://dejure.org/2018,30179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Infineon Technologies / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Smartcard-Chips - Netz bilateraler Kontakte - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Bestreiten der Echtheit der Beweise - Verteidigungsrechte - "Bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung - Einheitliche und fortgesetzte ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018. Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Smartcard-Chips - Netz bilateraler Kontakte - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Bestreiten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Smartcard-Chips - Netz bilateraler Kontakte - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Bestreiten der Echtheit der Beweise - Verteidigungsrechte - "Bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung - Einheitliche und fortgesetzte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Infineon Technologies / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Smartcard-Chips - Netz bilateraler Kontakte - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Bestreiten der Echtheit der Beweise - Verteidigungsrechte - "Bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung - Einheitliche und fortgesetzte ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Smartcard-Kartell: Teilerfolg für Infineon, Schlappe für Philips

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kartellbußgeld: Infineon dreht EuGH-Verfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Infineon Technologies / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Smartcard-Chips - Netz bilateraler Kontakte - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Bestreiten der Echtheit der Beweise - Verteidigungsrechte - "Bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung - Einheitliche und fortgesetzte ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 68
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Zweitens ermächtigt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 81).

    Bei der Bemessung von Geldbußen sind die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Europäische Union bedeuten (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Gesichtspunkten zählen auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Zweitens ermächtigt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 81).

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die streitige Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 83).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsrichter jedoch, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 82).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Es ist Sache der Rechtsmittelführerin, genau anzugeben, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die begangen worden sein sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16 und 17, sowie vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 47 und 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält, in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C-449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 36, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant, da diese Gesichtspunkte nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42, und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157).

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 44, und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Drittens ist die Schwere des Verstoßes individuell zu beurteilen (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 102).

    Die Eröffnung einer solchen Wahlmöglichkeit zugunsten der Kommission steht mit der in Rn. 196 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in Einklang, da sie jedenfalls gebietet, dass bei der Bemessung der Geldbuße das individuelle Verhalten des betreffenden Unternehmens berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die streitige Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 83).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsrichter jedoch, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 82).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42, und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157).

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 44, und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines Beweises, wenn er rechtmäßig erlangt worden ist, vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Versuch seitens eines Antragstellers nach dieser Mitteilung, die Kommission in die Irre zu führen, könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit seiner Kooperation in Frage stellen und ihm damit die Möglichkeit nehmen, ungeschmälert den Vorteil dieser Mitteilung zu erlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 138).

  • EuG, 15.12.2016 - T-758/14

    Das Gericht der EU weist die Klagen von Philips und Infineon im Rahmen eines

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Infineon Technologies AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, 1nfineon Technologies/Kommission (T-758/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:737), mit dem das Gericht ihre auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39574 - Smartcard-Chips) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße gerichtete Klage abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, 1nfineon Technologies/Kommission (T - 758/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:737), wird aufgehoben, soweit das Gericht den Hilfsantrag der Infineon Technologies AG auf Ermäßigung der gegen sie von der Europäischen Kommission verhängten Geldbuße zurückgewiesen hat.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesem vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuGH, 05.12.2013 - C-449/11

    Solvay Solexis / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-447/11

    Caffaro in amministrazione straordinaria (früher Caffaro) / Kommission

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 23.04.2015 - C-227/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 210 Millionen Euro, die gegen LG

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuGH, 16.06.2016 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

  • EuGH, 08.11.2016 - C-43/15

    BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

  • EuGH, 26.01.2017 - C-637/13

    Laufen Austria / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

  • EuGH, 13.12.2017 - C-487/16

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Portugiesischer und

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Wie der Gerichtshof dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von ihnen vorgebrachten Umstände - aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung -, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48).

    Darüber hinaus ist die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu beurteilen, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 273, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 198).

  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Für welches Marktverhalten sich der Kartellbeteiligte aufgrund der berücksichtigten Information entscheidet, ist vielmehr abhängig von dem Inhalt des Austauschs, insbesondere der Art der ausgetauschten Informationen, den auf dem betreffenden Markt bestehenden Bedingungen, dessen Struktur (vgl. zur Wettbewerbsbeschränkung: EuGH, Urteil vom 26. September 2018 - C-99/17 P, NZKart 2018, 526 Rn. 155, 159 - Smartcard-Chips; Horizontalleitlinien Rn. 77) sowie von dem mit dem Informationsaustausch verfolgten Zweck (vgl. zur Wettbewerbsbeschränkung: EuGH, Urteil vom 13. November 2006 - C-238/05, WuW/E EU-R 1235 Rn. 54 - Asnef Equifax).

    Im Bußgeldrecht der Union gelten vergleichbare Grundsätze (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, Rn. 49 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission; NZKart 2018, 526 Rn. 172 - Smartcard-Chips).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    v. 21.06.2019 - KRB 10/18 ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen; s. auch EuGH, Urt. v. 26.09.2018 - C 99/17 P - Smartcard-Clips = NZKart 2018, 526 ff.).
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer in Art. 263 AEUV vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe besteht, die gemäß Art. 261 AEUV auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle ist darauf hinzuweisen, dass sie sich auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von ihm vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt den Richter über die bloße Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Unionsrichter, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist u. a. entschieden worden, dass die Schwere der Zuwiderhandlung individuell zu beurteilen ist und dass bei der Bemessung von Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie insbesondere das Verhalten des betreffenden Unternehmens, seine Rolle bei der Einführung der missbräuchlichen Praktiken, der Gewinn, den es aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnte, oder auch die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196 und 197 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines rechtmäßig erlangten Beweises vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise ihre Glaubhaftigkeit ist (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ist insbesondere entschieden worden, dass diese individuell zu beurteilen ist und dass sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die dafür eine Rolle spielen, wie z. B. Zahl und Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196 und 197 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    54 Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244), und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 192).

    56 Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 692), vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63), und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193).

    57 Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213), und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 194).

    58 Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 200), vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission (C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 82), und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 195).

    62 Urteil vom 26. September 2018 (C-99/17 P, EU:C:2018:773).

    63 Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 206 und 207).

    65 Vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 201 und 203).

    66 Vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 210 und 211).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    In ihrer Erwiderung machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), die ihn veranlasst habe, das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil aufzuheben, auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128, und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 192).

    Zweitens ermächtigt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist der Unionsrichter verpflichtet, auch wenn die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und das Verfahren ein streitiges ist, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße nicht der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 194 und 195 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), ergangen ist, in der das Gericht auf den Vortrag der Klägerin betreffend die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gar nicht eingegangen war.

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Soweit die Klägerinnen sowohl die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch die Herabsetzung der verhängten Geldbuße begehren, ist zunächst hervorzuheben, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens den Umfang der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle angeht, so erstreckt sich diese auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle der Unionsrichter sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesem vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Umfang der dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung betrifft, so ermächtigt diese den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung berücksichtigt werden können, zählen nämlich auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 197).

  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV besteht in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle erstreckt sich auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, die vom Kläger vorgebracht werden (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

    Ebenso habe der Gerichtshof in dem Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 50 bis 52), entschieden, dass in Fällen, in denen es um Produkte gehe, bei denen die Preise jährlich festgesetzt würden, zu prüfen sei, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass sich die betroffenen Unternehmen zumindest einmal im Jahr an dem Kartell beteiligt hätten.

    Der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist in einem solchen Fall daher nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 54).

    Die Rechtsmittelführerinnen können sich auch nicht auf das Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), berufen, um geltend zu machen, dass das Gericht hätte prüfen müssen, ob ein Abstand von etwa acht Monaten ohne nachgewiesenen wettbewerbswidrigen Kontakt nicht ihre Beteiligung an der zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Frage stellt.

  • EuGH, 09.03.2023 - C-682/20

    The Court sets aside in part the judgments of the General Court and,

    Der Gerichtshof habe nämlich in den Rn. 65 bis 69 des Urteils vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), darauf hingewiesen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte, aus dem folge, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit sei.

    Diese Feststellung kann durch die Rn. 65 bis 69 des Urteils vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), nicht entkräftet werden.

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem folgt, dass für die Beurteilung des Beweiswerts von ordnungsgemäß vorgelegten Beweisen allein deren Glaubhaftigkeit maßgeblich ist und dass der Beweiswert eines Beweises einer Gesamtwürdigung zu unterziehen ist, so dass bloße, nicht substantiierte Zweifel an der Authentizität eines Beweises nicht genügen, um dessen Glaubhaftigkeit zu beeinträchtigen (Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65 bis 69).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-693/20

    Intermarché Casino Achats/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 16.06.2022 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • EuGH, 09.03.2023 - C-690/20

    Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino/ Kommission -

  • EuG, 20.12.2023 - T-113/17

    Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission

  • EuGH, 13.07.2023 - C-759/21

    Nippon Chemi-Con Corporation/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

  • EuG, 29.09.2021 - T-343/18

    Tokin/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

  • EuG, 08.07.2020 - T-758/14

    Das Gericht ordnet die Herabsetzung der gegen Infineon wegen ihrer Beteiligung an

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

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