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   EuGH, 26.09.2018 - C-98/17 P, C-99/17 P   

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https://dejure.org/2018,30097
EuGH, 26.09.2018 - C-98/17 P, C-99/17 P (https://dejure.org/2018,30097)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - C-98/17 P, C-99/17 P (https://dejure.org/2018,30097)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - C-98/17 P, C-99/17 P (https://dejure.org/2018,30097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips verweist der Gerichtshof die Sache Infineon Technologies zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße an das Gericht zurück und weist das von Philips eingelegte Rechtsmittel ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Philips und Philips France / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Smartcard-Chips - Netz bilateraler Kontakte - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - "Bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung und ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Smartcard-Kartell: Teilerfolg für Infineon, Schlappe für Philips

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kartellbußgeld: Infineon dreht EuGH-Verfahren

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    197 Als Zweites ist zum dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    198 Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Daher werden, wie der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, die in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Feststellungen im Urteil Philips und Philips France/Kommission durch das Urteil in der Rechtssache Infineon Technologies/Kommission nicht in Frage gestellt(66).

    60 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124), und Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125), vom 26. Januar 2017, Dornbracht/Kommission (C-604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 75), und vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission (C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 103).

    61 Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission (C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 105).

    64 Vgl. ausdrücklich Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission (C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 104).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    195 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    196 Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Hierzu genügt der Hinweis, dass sie diese Rüge erstmals vor dem Gerichtshof erheben und diese daher als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2017, Telefónica/Kommission, C-487/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:961, Rn. 84, sowie vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 42).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

    Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht auf der Grundlage von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, betrifft allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Gerichtshof zu der Einschätzung gelangen würde, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht auf der Grundlage von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, betrifft allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Gerichtshof zu der Einschätzung gelangen würde, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    57 Urteile vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission (C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 48), vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission (C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 70), und vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C-345/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:589, Rn. 56).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung ist ein Schwerekoeffizient, der erheblich unter der Obergrenze dieser Bandbreite liegt, für ein Unternehmen, das an einer solchen Vereinbarung beteiligt ist, sehr vorteilhaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125) und sogar nur in Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuGH, 28.11.2019 - C-591/18

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 28.04.2022 - C-79/20

    Yieh United Steel / Kommission

  • EuGH, 03.03.2021 - C-403/20

    CF u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22

    Banco BPN/ BIC Português u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

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