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   EuGH, 20.02.2018 - C-16/16 P   

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https://dejure.org/2018,2889
EuGH, 20.02.2018 - C-16/16 P (https://dejure.org/2018,2889)
EuGH, Entscheidung vom 20.02.2018 - C-16/16 P (https://dejure.org/2018,2889)
EuGH, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P (https://dejure.org/2018,2889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

    Rechtsmittel - Verbraucherschutz - Online-Glücksspieldienstleistungen - Schutz von Verbrauchern und Spielern sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen - Empfehlung 2014/478/EU der Kommission - Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union - Art. 263 AEUV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Verbraucherschutz - Online-Glücksspieldienstleistungen - Schutz von Verbrauchern und Spielern sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen - Empfehlung 2014/478/EU der Kommission - Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union - Art. 263 AEUV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Belgien / Kommission

    Rechtsmittel - Verbraucherschutz - Online-Glücksspieldienstleistungen - Schutz von Verbrauchern und Spielern sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen - Empfehlung 2014/478/EU der Kommission - Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union - Art. 263 AEUV

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Es vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die streitige Empfehlung müsse Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein können, und berief sich dabei insbesondere auf die Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32), und vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646), sowie auf den Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

    Zudem ergebe sich aus dem Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32), dass der Unionsrichter in der Lage sein müsse, schon im Stadium seiner Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage zu prüfen, ob die angefochtene Handlung im Hinblick auf die Vorrechte der übrigen Unionsorgane und der Mitgliedstaaten verbindliche Rechtswirkungen erzeugen könne, ohne dass er in der Sache über die Gültigkeit dieser Handlung entscheiden müsse.

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass "anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 39 und 42, sowie vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens kann die Erwägung in Rn. 37 des vorliegenden Urteils nicht durch das Vorbringen des Königreichs Belgien entkräftet werden, der Gerichtshof habe im Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32), im Rahmen seiner Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage geprüft, ob die Handlung des Rates, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, im Hinblick auf die Vorrechte der übrigen Unionsorgane und der Mitgliedstaaten verbindliche Rechtswirkungen erzeugen konnte.

    In der vorliegenden Rechtssache geht es hingegen um eine Empfehlung, die nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 AEUV ausdrücklich vom Anwendungsbereich der in diesem Artikel vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle ausgenommen ist, worauf der Gerichtshof im Übrigen in den Rn. 38 und 39 des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32), im Kontext von Art. 173 EWG (später Art. 173 EG, dann Art. 230 EG) hingewiesen hat.

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses sei auch nicht mit den Erkenntnissen in den Urteilen vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166), und vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), vereinbar, wonach eine Nichtigkeitsklage auch ohne einschlägige Bestimmung in den Verträgen für zulässig zu erklären sei, wenn sie darauf abziele, die Einhaltung der tragenden Grundsätze der Unionsrechtsordnung durch ein Unionsorgan überprüfen zu lassen.

    Soweit die ersten beiden Rechtsmittelgründe darauf gestützt werden, dass Art. 263 AEUV verletzt worden sei, weil das Gericht durch den angefochtenen Beschluss eine Rechtmäßigkeitskontrolle der streitigen Empfehlung gemäß diesem Artikel ausgeschlossen habe, was nicht mit den sich aus den Urteilen vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166), und vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), ergebenden Anforderungen vereinbar sei, ist als Zweites hervorzuheben, dass es in der vorliegenden Rechtssache im Gegensatz zu den Rechtssachen, in denen diese beiden Urteile ergangen sind, nicht an einer Bestimmung in den Verträgen fehlt, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage wie der im vorliegenden Fall fraglichen berechtigt, sondern, dass es mit Art. 263 Abs. 1 AEUV eine ausdrückliche Bestimmung gibt, die Empfehlungen vom Anwendungsbereich der Nichtigkeitsklage ausnimmt, sofern sie keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, was das Gericht im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt hat.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Seerechtsübereinkommen der Vereinten

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Überdies habe der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2015, Rat/Kommission (C-73/14, EU:C:2015:663), die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht in Zweifel gezogen, obwohl es bei dieser Klage um den Standpunkt der Union im Rahmen eines Gutachtenverfahrens ohne rechtliche Bindungswirkung gegangen sei.

    Die vorstehende Analyse wird zum einen nicht durch das Vorbringen des Königreichs Belgien in Frage gestellt, der Gerichtshof habe im Urteil vom 6. Oktober 2015, Rat/Kommission (C-73/14, EU:C:2015:663), die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Rates nicht in Zweifel gezogen, obwohl diese Klage die Darlegung des Standpunkts der Union im Rahmen eines Gutachtenverfahrens ohne rechtliche Bindungswirkung betroffen habe.

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Es vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die streitige Empfehlung müsse Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein können, und berief sich dabei insbesondere auf die Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32), und vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646), sowie auf den Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

    Auch wenn Art. 263 AEUV die Überprüfung von Handlungen mit Empfehlungscharakter durch den Gerichtshof ausschließt, verleiht ihm im Übrigen Art. 267 AEUV die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, sowie vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30).

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses sei auch nicht mit den Erkenntnissen in den Urteilen vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166), und vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), vereinbar, wonach eine Nichtigkeitsklage auch ohne einschlägige Bestimmung in den Verträgen für zulässig zu erklären sei, wenn sie darauf abziele, die Einhaltung der tragenden Grundsätze der Unionsrechtsordnung durch ein Unionsorgan überprüfen zu lassen.

    Soweit die ersten beiden Rechtsmittelgründe darauf gestützt werden, dass Art. 263 AEUV verletzt worden sei, weil das Gericht durch den angefochtenen Beschluss eine Rechtmäßigkeitskontrolle der streitigen Empfehlung gemäß diesem Artikel ausgeschlossen habe, was nicht mit den sich aus den Urteilen vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166), und vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), ergebenden Anforderungen vereinbar sei, ist als Zweites hervorzuheben, dass es in der vorliegenden Rechtssache im Gegensatz zu den Rechtssachen, in denen diese beiden Urteile ergangen sind, nicht an einer Bestimmung in den Verträgen fehlt, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage wie der im vorliegenden Fall fraglichen berechtigt, sondern, dass es mit Art. 263 Abs. 1 AEUV eine ausdrückliche Bestimmung gibt, die Empfehlungen vom Anwendungsbereich der Nichtigkeitsklage ausnimmt, sofern sie keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, was das Gericht im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt hat.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-152/01

    Kyocera

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu wahren, muss daher, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36, und vom 20. November 2003, Kyocera, C-152/01, EU:C:2003:623, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-173/15

    GE Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2009, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, EU:C:2009:648, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Auch wenn Art. 263 AEUV die Überprüfung von Handlungen mit Empfehlungscharakter durch den Gerichtshof ausschließt, verleiht ihm im Übrigen Art. 267 AEUV die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, sowie vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30).
  • EuGH, 22.10.2009 - C-261/08

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN - MUSS ABER NICHT - EINEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2009, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, EU:C:2009:648, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus EuGH, 20.02.2018 - C-16/16
    Um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu wahren, muss daher, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36, und vom 20. November 2003, Kyocera, C-152/01, EU:C:2003:623, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.10.2015 - T-721/14

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Online-Glücksspieldienstleistungen -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

  • EuGH, 15.07.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31, und vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt sind alle Handlungen der Union, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 27).

    Um festzustellen, ob eine Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, das bzw. die die Handlung vornimmt, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 48, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32).

    Was als Zweites den Zusammenhang, in den sich die streitigen Leitlinien einfügen, sowie die Befugnisse der Stelle, die sie herausgegeben hat, anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die von der EBA herausgegebenen Leitlinien gemäß der Verordnung Nr. 1093/2010 derselben rechtlichen Regelung unterliegen wie die von ihr herausgegebenen "Empfehlungen", die gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV für ihre Adressaten nicht verbindlich und daher grundsätzlich unverbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 30).

    Es zeigt sich daher, dass der Unionsgesetzgeber mit der Ermächtigung der EBA, Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben, dieser Behörde die Befugnis verliehen hat, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 26).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sehen Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV vor, dass der Gerichtshof befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts und die Gültigkeit von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    Auch wenn Art. 263 AEUV die Überprüfung von Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen haben, durch den Gerichtshof ausschließt, kann dieser daher nach Art. 267 AEUV die Gültigkeit solcher Handlungen beurteilen, wenn er im Wege der Vorabentscheidung entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sollte durch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis verliehen werden, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P [ECLI:EU:C:2018:79], Belgien/Kommission - Rn. 26).

    Diesem Mangel verbindlicher Rechtswirkungen entspricht es, dass Empfehlungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen sind (EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-131/03 P [ECLI:EU:C:2006:541], Reynolds Tobacco u. a. /Kommission - Rn. 55 und vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 27; EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 [ECLI:EU:T:2015:829], Belgien/Kommission - Rn. 17).

    Darüber hinaus hat der EuGH in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass durch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis verliehen werden sollte, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheide (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 26).

    Zwar hält es der EuGH für möglich, gegen eine Empfehlung ausnahmsweise mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV vorzugehen, wenn die angefochtene Handlung aufgrund ihres Inhalts keine echte Empfehlung ist (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 29; vgl. auch Gundel, EuR 2018, 593).

    Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und es sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Empfehlung ist im Wesentlichen nicht verbindlich formuliert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 34 sowie zuvor bereits ausführlich EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 21 ff.), sondern in der Möglichkeitsform abgefasst.

    Dies wird durch den Kontext bestätigt (vgl. hierzu allgemein: EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 36 sowie EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 36).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Allerdings sind alle Fassungen der Handlungen in den Amtssprachen der Union maßgebend, so dass grundsätzlich allen Sprachfassungen einer Unionshandlung der gleiche Wert beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2011, Homawoo, C-412/10, EU:C:2011:747, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Drittens hat das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses auch auf die Erkenntnisse aus Rn. 26 des Urteils vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79), hingewiesen, wonach "[d]urch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV ... den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, verliehen werden [sollte], die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet", und hat ausgeführt, dass diese Feststellung auch "entsprechend für die Stellungnahme [gilt], die die Kommission ... gemäß Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie abgibt, wie sie in der [streitigen Handlung] enthalten ist".

    Da VodafoneZiggo im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe durch diese Entscheidung das Kriterium der Rechtswirkung fehlerhaft beurteilt, das den Klageweg nach Art. 263 AEUV eröffne, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer ständigen Rechtsprechung, die im Rahmen von von Mitgliedstaaten oder Organen erhobenen Nichtigkeitsklagen entwickelt wurde, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31 sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46).

    Diese verbindlichen Rechtswirkungen sind anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der betreffenden Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).

    Dieser Satz beginnt allerdings mit dem Wort "außerdem", und in derselben Randnummer hat das Gericht in erster Linie festgestellt, dass die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nicht dazu führen kann, dass Stellungnahmen der Kommission nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie verbindliche Rechtswirkungen entfalten, und diesbezüglich auf Rn. 40 des Urteils vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79), verwiesen.

    Art. 267 AEUV verleiht dem Gerichtshof die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44); auf diese Rechtsprechung hat das Gericht im Übrigen in Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses hingewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG -

    47 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass "[d]urch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als ,nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV ... den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, verliehen werden [sollte], die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet" (Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 26).

    52 "Anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV sind alle von den Organen erlassenen Akte - unabhängig von ihrer Form -, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 39 und 42, vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31).

    54 Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8), vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30), und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    61 Schlussanträge vom 12. Dezember 2017, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 99 bis 102).

    66 Schlussanträge vom 12. Dezember 2017, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nr. 108).

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV dem Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis verleiht, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Union ohne jede Ausnahme zu entscheiden (Urteile vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2006/928 erstellten Berichten ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung, ob eine Handlung der Union verbindliche Wirkungen erzeugt, auf das Wesen dieser Handlung abzustellen ist und ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen sind, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32).

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Um festzustellen, ob eine vor dem Unionsrichter nach Art. 263 AEUV angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, wollte Art. 288 AEUV den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis verleihen, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet (Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 26).

    Die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit kann nämlich nicht zum Wegfall der in Art. 263 AEUV ausdrücklich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen führen (Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 40).

    Auch wenn Art. 263 AEUV die Überprüfung von nicht verbindlichen Unionshandlungen durch den Gerichtshof ausschließt, verleiht ihm nämlich Art. 267 AEUV die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    79 Wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fällt eine auf Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1093/2010 gestützte Empfehlung der EBA in die Kategorie der Unionshandlungen nach Art. 288 Abs. 5 AEUV, und die letztgenannte Bestimmung verleiht den zum Erlass solcher Handlungen ermächtigten Organen die Befugnis, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 26).

    82 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 263 AEUV zwar die Überprüfung von Handlungen mit Empfehlungscharakter durch den Gerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ausschließt, jedoch ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV, dass der Gerichtshof ohne jede Ausnahme befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 71, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    19 Vgl. unter vielen Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung); und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).

    20 Mit demselben Ansatz, der auch für andere Fragen gilt, wie etwa das Vorliegen einer nach Art. 263 AEUV anfechtbaren Handlung, vgl. z. B. Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

    17 Vgl. zuletzt Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

  • EuGH, 14.12.2023 - C-767/21

    Rivière u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglieder des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 22.04.2021 - C-572/18

    thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • EuG, 28.06.2018 - T-147/15

    Tschechische Republik / Kommission

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuG, 28.06.2018 - T-478/15

    Rumänien / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • EuGH, 06.10.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • EuG, 30.01.2020 - T-293/18

    Lettland / Kommission

  • EuG, 26.11.2018 - T-458/17

    Brexit: Die Klage dreizehn britischer Staatsbürger, die in anderen EU-Staaten als

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

  • EuG, 16.01.2024 - T-46/23

    Kaili/ Parlament und EUStA

  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 28.02.2019 - C-14/18

    Alfamicro/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Art. 272 AEUV - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-572/18

    thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission -

  • EuGH, 15.06.2023 - C-183/22

    Saint-Louis Sucre (Reconnaissance d'une organisation de producteurs)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-183/22

    Saint-Louis Sucre (Reconnaissance d'une organisation de producteurs) - Vorlage

  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-881/19

    Tesco Stores CR

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