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   EuGH, 04.10.2018 - C-105/17   

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https://dejure.org/2018,31195
EuGH, 04.10.2018 - C-105/17 (https://dejure.org/2018,31195)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-105/17 (https://dejure.org/2018,31195)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-105/17 (https://dejure.org/2018,31195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kamenova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. b und d - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 2 - Begriffe "Gewerbetreibender" und "Geschäftspraktiken"

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. b und d - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 2 - Begriffe "Gewerbetreibender" und "Geschäftspraktiken"

  • kanzlei.biz

    Anzahl von Verkaufsanzeigen nicht allein entscheidend für Einordnung als Gewerbetreibender

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018. Komisia za zashtita na potrebitelite gegen Evelina Kamenova. Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Varna. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova u. a.

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einstufung als Gewerbetreibender oder Unternehmer beim Online-Verkauf ("Kamenova")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Eine Person, die auf einer Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch ein "Gewerbetreibender"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch Handeln als Gewerbetreibender oder Unternehmer - Einzelfallprüfung erforderlich

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Ab wann ist ein Verkäufer bei Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen im Internet ein "Gewerbetreibender"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wer ist Gewerbetreibender?

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kamenova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. b und d - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 2 - Begriffe "Gewerbetreibender" und "Geschäftspraktiken"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einordnung als Gewerbetreibenderoder beim Online-Verkauf: Die Artikelanzahl ist nicht entscheidend

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zahlreiche Verkaufsanzeigen machen noch keinen Gewerbetreibenden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Online-Verkauf: Wann liegt eine Geschäftspraxis vor?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Online-Verkauf: Wann liegt eine Geschäftspraxis vor?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Gewerbsmäßigkeit von eBay-Händlern

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    B2C oder C2C? Privatverkauf oder Unternehmer?

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Bei der Beurteilung der Gewerblichkeit von Online-Verkäufen ist nicht allein die Artikelanzahl entscheidend

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Wann handelt ein Verkäufer als Gewerbetreibender?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Gewerblichkeit bei Online-Verkäufen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Frage des Gewerbetreibenden/Unternehmers im Onlinehandel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Person mit vielen Online-Verkäufen ist nicht automatisch Unternehmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Veröffentlichung mehrerer Verkaufsanzeigen auf Webseite begründet nicht automatisch Tätigkeit als "Gewerbebetreibender" - Bei Handel im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit kann Tätigkeit als "Geschäftspraxis" eingestuft werden

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ab wann ist ein Verkäufer ein Unternehmer?

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 37
  • GRUR 2018, 1154
  • MMR 2019, 101
  • BB 2018, 2451
  • K&R 2018, 704
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Gewerbetreibender" besonders weit konzipiert hat als "jede natürliche oder juristische Person", die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt (Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32).

    Insoweit sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs "Gewerbetreibender" bzw. "Unternehmer", wie er in den Richtlinien 2005/29 und 2011/83 verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in Art. 2 Buchst. a und b der Ersteren und Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Letzteren anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs "Verbraucher" zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist indes zu entnehmen, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (Urteile vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35, sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 54).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-531/15

    Otero Ramos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs.

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 beschränkt hat, hat der Gerichtshof demnach aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist indes zu entnehmen, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (Urteile vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35, sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 54).

    Folglich ist der Begriff "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 bzw. "Unternehmer" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 ein funktionaler Begriff, der die Beurteilung impliziert, ob die Vertragsbeziehung oder die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
    Zu, zweitens, der Frage, ob die Tätigkeit einer natürlichen Person wie der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine "Geschäftspraxis" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Bestimmung den Begriff "Geschäftspraktiken" besonders weit definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-391/12

    Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
    Um zu beurteilen, ob die fragliche Tätigkeit eine "Geschäftspraxis" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, ist daher zu prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen als eine Praxis angesehen werden kann, die gewerblicher Natur ist, d. h., von einem Gewerbetreibenden ausgeht, und zum anderen eine Handlung, eine Unterlassung, eine Verhaltensweise, eine Erklärung oder eine kommerzielle Mitteilung darstellt, "die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Drittens ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff "Gewerbetreibender" "jede natürliche oder juristische Person" erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt und sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 30 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 54), sowie vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34), das darauf verweist, dass "ein Verbraucher ... als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss".
  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Insoweit hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) entschieden, dass die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit bei der Qualifikation als "Gewerbetreibender" bzw. "Unternehmer" - anders als beim Begriff des "Verbrauchers" - zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 37 und 38).

    Allerdings ist zum einen die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien und reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um zu beurteilen, ob eine natürliche Person "Gewerbetreibender" bzw. "Unternehmer" ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 39).

    Vor allem aber ist zum anderen die im Rahmen des Ausgangsverfahrens in Rede stehende Tätigkeit von der in der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808), ergangen ist und bei der es um den Verkauf von Waren ging.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg

    6 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 32).

    7 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 42 und 43).

    13 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:378, Nr. 40).

    15 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:378, Nr. 32).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen umzuformulieren und alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Diese Praktiken müssen insbesondere unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37, und vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 42).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-536/20

    Tiketa

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rn. 28 und 29 des Urteils vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808), entschieden, dass der Begriff "Unternehmer" bzw. "Gewerbetreibender", wie er in den Richtlinien 2011/83 und 2005/29 definiert wird, einheitlich auszulegen ist, da sich diese Richtlinien auf Art. 114 AEUV stützen und aus diesem Grund die gleichen Zwecke verfolgen, nämlich im Rahmen der von ihnen erfassten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2019 - C-708/17

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass dieser Begriff jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • EuGH, 05.12.2019 - C-725/17

    Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-337/20

    CRCAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/64/EG

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