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   EuGH, 18.10.2018 - C-149/17   

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https://dejure.org/2018,33381
EuGH, 18.10.2018 - C-149/17 (https://dejure.org/2018,33381)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2018 - C-149/17 (https://dejure.org/2018,33381)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - C-149/17 (https://dejure.org/2018,33381)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Zur sekundären Darlegungslast und Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing über Familienanschluss

  • Europäischer Gerichtshof

    Bastei Lübbe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss ...

  • JurPC

    Haftungsfragen bei Filesharing im Familienverbund

  • Betriebs-Berater

    Haftung für Filesharing - illegaler Zugriff durch Familienmit-glied des Inhabers eines Internet-anschlusses

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Bastei Lübbe/Michael Strotzer

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung durch Filesharing trotz Benennung eines Familienmitglieds mit Zugriff auf diesen Anschluss ("Bastei Lübbe")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss ...

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Neues zum Filesharing über Familienanschlüsse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    In Filesharing-Fällen kann sich der Anschlussinhaber nicht mit dem pauschalen Hinweis entlasten dass Familienangehörige Zugriff auf den Internetanschluss hatten

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Filesharing im Familienkreis

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers für unerlaubtes Filesharing von Familienangehörigen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bastei Lübbe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Filesharing

  • heise.de (Pressebericht)

    Anschlussinhaber haftet

  • heise.de (Pressebericht)

    Anschlussinhaber haftet

  • heise.de (Pressebericht)

    Anschlussinhaber haftet

  • heise.de (Pressebericht, 18.10.2018)

    Zugang von Familie befreit nicht von Haftung für Filesharing

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Filesharing der Familie - Haftung des Anschlussinhabers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Filesharing - es reicht nicht, ein Familienmitglied mit Zugriff auf den Anschluss zu benennen!

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Anschlussinhaber haftet auch bei Möglichkeit der Internetnutzung durch die Familie

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Anschlussinhaber haftet auch bei Möglichkeit der Internetnutzung durch die Familie

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Haftung des Internetanschluss-Inhabers für Familienmitglieder

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

  • spiegel.de (Pressemeldung, 18.10.2018)

    Filesharing: Zugang der Familie befreit nicht von Haftung

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige in Filesharing-Fällen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kein Schlupfloch bei Urheberrechtsverletzungen - Benennung eines Familienmitglieds reicht für Haftungsbefreiung im Filesharing nicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sekundäre Darlegungslast bei Filesharing über Familienanschluss

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung des Internetanschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen im Familienkreis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anschlussinhaber haftet für Filesharing der Familie - Grundrecht auf Schutz des Familienlebens darf nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen aushebeln

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing: Noch immer kein Familien-Joker

  • it-rechts-portal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Familien-Joker zieht nicht mehr (so sehr)

  • jurpc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Filesharing im Familienverbund

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing über den Familienanschluss - Die Haftung des Anschlussinhabers im Lichte der Durchsetzungsrichtlinie

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bastei Lübbe

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Keine Haftungsbefreiung für Familienmitglieder bei Filesharing - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18.10.2018" von Andreas Sesing, original erschienen in: NJW 2018, 33 - 36.

  • patrick-breyer.de PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Stellungnahme der Europäischen Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 632
  • GRUR 2018, 1234
  • GRUR Int. 2019, 190
  • FamRZ 2018, 1875
  • MMR 2018, 803
  • MIR 2018, Dok. 046
  • K&R 2018, 773
  • ZUM 2018, 856
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-149/17
    Somit wirft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, wie die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte, nämlich zum einen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts des geistigen Eigentums und zum anderen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33).

    Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).

    Ferner heißt es in Art. 52 Abs. 1 der Charta u. a., dass jede Einschränkung der Ausübung der darin anerkannten Rechte und Freiheiten den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss, und ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme, die zu einer qualifizierten Beeinträchtigung eines durch die Charta geschützten Rechts führt, als Missachtung des Erfordernisses einzustufen, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 35).

    Bewirkt die nationale Regelung in der Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in Sachverhalten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dass das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht daran gehindert wird, auf Antrag des Klägers die Vorlage und Erlangung von Beweismitteln, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, zu verlangen, werden jedoch die Feststellung der behaupteten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des geistigen Eigentums kommt und infolgedessen dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 41).

    Zudem ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 42).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-271/10

    Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-149/17
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Richtlinien im Bereich des geistigen Eigentums in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht der Bestimmungen und Grundsätze auszulegen sind, die dieser Rechtsordnung gemeinsam sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 27).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-62/12

    Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs.

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-149/17
    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den gesamten Kontext, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov, C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 25).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    Es ist Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob und inwieweit das betreffende nationale Recht Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es ihnen ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 42 = WRP 2015, 1078 - Coty Germany; Urteil vom 18. Oktober 2018 - C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 54 = WRP 2018, 1438 - Bastei Lübbe).

    Dabei genügt es, wenn die Rechtsinhaber über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen können, der es bei fehlender Offenlegung des Täters ermöglicht, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen (EuGH, GRUR 2018, 1234 Rn. 53 - Bastei Lübbe).

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer

    dd) Das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-309 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 bis 69 - Promusicae; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 28 f. - LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten; Urteil vom 16. Juli 2015 - C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany [Davidoff Hot Water]; Urteil vom 18. Oktober 2018 - C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 45 - Bastei Lübbe), steht der Auslegung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG schon deswegen nicht entgegen, weil die Richtlinie dieses Gleichgewicht herstellt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. April 2020 - C-264/19 Rn. 51 - Constantin Film Verleih).

    Die Fallkonstellation ist insoweit nicht mit dem Verfahren "Bastei Lübbe" (EuGH, GRUR 2018, 1234) vergleichbar, auf das sich die Revision der Klägerin bezieht.

  • BVerfG, 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17

    Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

    Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Filesharing im Vorabentscheidungsverfahren "Bastei Lübbe/Strotzer" (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-149/17, ECLI:EU:C:2018:841) steht dieser Bewertung nicht entgegen.

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union davon ausgeht, dass ein quasi absoluter Schutz der Familienmitglieder des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG und Art. 3 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG nicht gerecht werde (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-149/17, ECLI:EU:C:2018:841, Rn. 52), steht dies in Einklang mit der Anwendung von § 97 Abs. 1, § 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO in der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche die unionsrechtlichen Anforderungen an die Grundrechtsprüfung bereits zutreffend abbildet.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Die Mitgliedstaaten sind daher dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192" Rn. 46, und vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe, C-149/17, EU:C:2018:841" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598" Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Die Mitgliedstaaten sind daher dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192" Rn. 46, und vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe, C-149/17, EU:C:2018:841" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598" Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 153/17

    EuGH-Vorlage zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der

    (1) Bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts haben die Gerichte der Mitgliedstaaten ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-309 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 bis 69 - Promusicae/Telefonica; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 28 f. - LSG/Tele2; Urteil vom 16. Juli 2015 - C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany; Urteil vom 18. Oktober 2018 - C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 45 - Bastei Lübbe; BGH, GRUR 2018, 189 Rn. 24 - Benutzerkennung; vgl. auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/48/EG).

    Die damit einhergehende qualifizierte Beeinträchtigung des durch die Charta geschützten geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) könnte als Missachtung des Erfordernisses einzustufen sein, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2018, 1234 Rn. 46 - Bastei Lübbe).

  • LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 3 S 14/18

    Zur Durchführung einer Beweisaufnahme nach Erfüllung der sekundären

    Die EuGH-Entscheidung "Bastei Lübbe" (Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803) betrifft nicht ohne Weiteres den Fall, dass das Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt hat.

    Hat das Ausgangsgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Familienmitglieder vernommen, war es nicht - wie vom EuGH angeführt (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 29, 51 - Bastei Lübbe) - aufgrund des zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast vom Anschlussinhaber gehaltenen Vortrages daran "gehindert", die zur Verfügung stehenden Beweismittel - insbesondere die Zeugenvernehmung der Familienmitglieder - zu sichern und zu würdigen.

    Die Klägerin beruft sich ferner auf das EuGH-Urteil in Sachen "Bastei Lübbe" (Urteil vom 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803).

    Den obigen Ausführungen steht entgegen der Auffassung der Klägerin die Entscheidung des EuGH in Sachen "Bastei Lübbe" (Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803) nicht entgegen.aa.

    Der EuGH ist in seiner Entscheidung von der Frage ausgegangen, ob die Instanzgerichte aufgrund des Vortrages des Anschlussinhabers daran "gehindert" seien, weitere Beweismittel zu sichern und auszuwerten, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne dass der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung durch dieses Familienmitglied mitteilen muss (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 29, 51 - Bastei Lübbe; vgl. auch Forch, GRUR-Prax 2018, 509).

    Für diesen Fall hat der EuGH festgestellt, dass dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt würde (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

    47 Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe (C-149/17, EU:C:2018:841" Rn. 44).

    56 Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe (C-149/17, EU:C:2018:841" Rn. 46).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 11 U 44/19

    Schadensschätzung und Abmahnkostenersatz beim Filesharing von Computerspielen

    Die Nachfrage wäre dem Beklagten auch im Hinblick auf seine familiäre Verbundenheit zu den von ihm benannten Nutzern seines Internet-Anschlusses zumutbar gewesen und hat nichts damit zu tun, dass dem Anschlussinhaber keine unzumutbaren Dokumentations- oder Untersuchungspflichten im Familienkreis auferlegt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.7.2017, I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484, Rn. 24 - Ego-Shooter, EuGH, Urteil vom 18.10.2018 - C 149/17, GRUR 2018, 1234 Rn 51 - Bastei Lübbe GmbH ./. Strotzer).
  • AG Köln, 25.07.2019 - 148 C 408/18

    Filesharing: Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen vorprozessuale

    Infolgedessen bedarf es keiner Erörterung, ob eine solche gemäß der Auffassung der beklagten Partei mit ihrem Recht auf Schutz der Privat- bzw. Intimsphäre, ggf. auch zugunsten Dritter, kollidiert, wobei insoweit zu berücksichtigen wäre, dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht per se hinter diesen zurückzustehen hätte (so jedenfalls zum Verhältnis des Schutzes von Ehe und Familie einerseits und geistigem Eigentum andererseits EuGH, Urteil vom 18.01.2018 - C-149/17 -, Rn. 51 f. nach juris - Bastei Lübbe sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17 -, juris - Loud).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-597/19

    M.I.C.M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • KG, 11.11.2019 - 24 U 92/18

    "Freifunker" hat sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt

  • LG München I, 13.11.2019 - 21 S 2205/19

    Keine Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers beim Filesharing

  • AG München, 05.11.2018 - 132 C 14777/18

    Verwirkung der Verteidigung durch verspätete Benennung des Rechtsverletzers beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel über eine

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/15

    Jenkinson / Rat u.a.

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/18
  • AG Düsseldorf, 18.06.2020 - 10 C 89/17

    Abmahnkosten; Haftung für Abmahnkosten; Abmahnung; Tauschbörse;

  • AG Düsseldorf, 30.12.2019 - 13 C 141/19
  • LG Frankenthal, 06.08.2019 - 6 O 398/17

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Voraussetzung des Beweises der Täterschaft

  • LG Köln, 18.06.2020 - 14 O 36/18
  • LG Frankenthal, 09.07.2019 - 6 O 333/18

    Urheberrechtsverletzung im Internet durch Filesharing eines Computerspiels:

  • AG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 29 C 2577/20
  • LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 O 176/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung

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