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   EuGH, 24.10.2018 - C-602/17   

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https://dejure.org/2018,34192
EuGH, 24.10.2018 - C-602/17 (https://dejure.org/2018,34192)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - C-602/17 (https://dejure.org/2018,34192)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - C-602/17 (https://dejure.org/2018,34192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sauvage und Lejeune

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Aufteilung der Besteuerungsbefugnis - Besteuerungsbefugnis des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Aufteilung der Besteuerungsbefugnis - Besteuerungsbefugnis des ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Aufteilung der Besteuerungsbefugnis - Besteuerungsbefugnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sauvage und Lejeune

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Aufteilung der Besteuerungsbefugnis - Besteuerungsbefugnis des ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-602/17
    Erstens ist es nämlich dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese festlegen, welche Beweise erforderlich sind und welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37, sowie vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47).

    Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten dürfen somit vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die richtige Anwendung der Steuer und für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die in der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuervorteils erfüllt sind und ob der Vorteil demnach gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, sowie vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 52).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-602/17
    Erstens ist es nämlich dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese festlegen, welche Beweise erforderlich sind und welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37, sowie vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47).

    Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten dürfen somit vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die richtige Anwendung der Steuer und für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die in der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuervorteils erfüllt sind und ob der Vorteil demnach gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, sowie vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 52).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-602/17
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise im Rahmen eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-602/17
    Der Gerichtshof kann auch das Verhältnis zwischen einer nationalen Maßnahme und einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Steuerabkommen nicht prüfen, da diese Frage nicht die Auslegung des Unionsrechts betrifft (Urteil vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 22).

    Es liegt nahe, dass sich die Mitgliedstaaten hierbei an den in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Kriterien orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 31, und vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-602/17
    Es liegt nahe, dass sich die Mitgliedstaaten hierbei an den in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Kriterien orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 31, und vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen sind die Mitgliedstaaten aber, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bei der Definition der Anknüpfungspunkte für die Aufteilung ihrer Besteuerungsbefugnis frei, so dass der bloße Umstand, dass die Besteuerungsbefugnis des Staates, in dem die Einkünfte erzielt wurden, von der körperlichen Anwesenheit des gebietsansässigen Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet dieses Staates abhängig gemacht wird, keine gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßende Diskriminierung oder Ungleichbehandlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 30).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-602/17
    Zum anderen soll ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass ein und dieselben Einkünfte in jedem der beiden Vertragsstaaten des Abkommens besteuert werden, und nicht gewährleisten, dass die vom Steuerpflichtigen in dem einen Vertragsstaat erhobenen Steuern nicht höher sind als diejenigen, die von ihm im anderen Vertragsstaat erhoben würden (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-602/17
    Gehört jedoch eine Steuerregelung, die auf einem Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beruht, zu dem auf eine Rechtssache anwendbaren rechtlichen Rahmen und wurde sie als solche vom nationalen Gericht dargestellt, muss der Gerichtshof sie gleichwohl berücksichtigen, um das Unionsrecht in einer Weise auszulegen, die für das nationale Gericht nützlich ist (Urteil vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 51).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-602/17
    Bei der Ausübung der in dieser Weise im Rahmen eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

    Außerdem ist es dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese festlegen, welche Nachweise erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Regelung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

  • FG Hamburg, 16.04.2019 - 6 K 206/18

    DBA Zypern, § 50d Abs. 9 EStG: Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus

    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (EuGH, Urteile vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, Rn. 22).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise im Rahmen eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (EuGH, Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, Rn. 24).

    Eine Differenzierung nach der Ansässigkeit, wie sie von Zypern vorgenommen wird und auch der Ansatzpunkt für § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, ist europarechtlich zulässig, denn Art. 45 AEUV verbietet im Grundsatz nur die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, Rn. 28).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-403/19

    Société Générale

    Das vorlegende Gericht verweist außerdem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf Rn. 47 des Urteils vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289), sowie auf Rn. 28 des Urteils vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune (C-602/17, EU:C:2018:856), aus denen hervorgehe, dass ein Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht verpflichtet sei, den Nachteil auszugleichen, der sich aus einer Mehrfachbelastung ergebe, die ausschließlich durch die parallele Wahrnehmung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten bewirkt werde.

    Bei der Ausübung der gegebenenfalls im Rahmen von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, die Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 24, und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 25).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen, wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge ausführt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es den Mitgliedstaaten - in Ermangelung von Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf Unionsebene -, soweit sie dafür zuständig sind, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um - gegebenenfalls im Wege eines Abkommens - die Doppelbesteuerung zu beseitigen, freisteht, die für die Leistung von Diensten erbrachten wirtschaftlichen Gegenleistungen so einzustufen, wie sie es für richtig halten, wobei sie aber stets die vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten zu achten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 22 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    17 Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 43), vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune (C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34), und vom 9. Oktober 2014, van Caster (C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-168/19

    Die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen Italien-Portugal zur

    Für diese Zwecke ist es für die Mitgliedstaaten nicht abwegig, die in der völkerrechtlichen Besteuerungspraxis befolgten Kriterien heranzuziehen, insbesondere - wie die Italienische Republik und die Portugiesische Republik im vorliegenden Fall, wie aus Rn. 14 des vorliegenden Urteils hervorgeht - das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, dessen Art. 19 Abs. 2 in der Fassung des Jahres 2014 Anknüpfungspunkte wie das Kassenstaatsprinzip und die Staatsangehörigkeit vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 31, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune (C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 22 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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