Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2018 - C-461/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36247
EuGH, 07.11.2018 - C-461/17 (https://dejure.org/2018,36247)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2018 - C-461/17 (https://dejure.org/2018,36247)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2018 - C-461/17 (https://dejure.org/2018,36247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,36247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Holohan u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Straßenbauprojekt - Angemessene Prüfung der Umweltverträglichkeit - Umfang der Begründungspflicht - Richtlinie ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. November 2018. Brian Holohan u. a. gegen An Bord Pleanála. Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland). Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Erhaltung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Holohan u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Straßenbauprojekt - Angemessene Prüfung der Umweltverträglichkeit - Umfang der Begründungspflicht - Richtlinie ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 218
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-461/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie eine Reihe spezifischer Verpflichtungen und Verfahren vorsieht, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-461/17
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-461/17
    Die Prüfung nach dieser Bestimmung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-461/17
    Das Fehlen einer vollständigen Erfassung sämtlicher Lebensräume und Arten, für die das Gebiet geschützt wurde, bei dieser Prüfung würde nämlich die oben angeführten Anforderungen missachten und wäre somit, worauf die Generalanwältin im Wesentlichen in Nr. 31 ihrer Schlussanträge hingewiesen hat, nicht geeignet, um jeglichen vernünftigen Zweifel aus wissenschaftlicher Sicht am Nichtvorliegen nachteiliger Auswirkungen auf das geschützte Gebiet als solches auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 33).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-461/17
    In der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie umschriebenen zweiten Phase, die sich an diese Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43 bis 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a. C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

    Eine solche Prüfung darf nicht lückenhaft sein, sondern muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten (EuGH, Urteile vom 24. November 2011 - C-404/09 - Rn. 103 bis 106, vom 17. April 2018 - C-441/17 [ECLI:EU:C:2018:255], Kommission/Polen - Rn. 114 und vom 8. November 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:883], Holohan u.a. - Rn. 33).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Nicht in den Schutzzweck einbezogen sind indes gebietsexterne Flächen, die von den im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden; sind diese auf die betreffenden Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall falsch abgegrenzt und muss auf die Nahrungshabitate ausgedehnt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2017 - C-142/16 - DVBl 2017, 838 Rn. 29, 33 f. und vom 7. November 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:883] - Rn. 35 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 7. August 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:649] - Rn. 45 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 36, 77, vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32 f., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 132 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - Buchholz 451.91 Europ.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-411/19

    WWF Italia Onlus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    In der zweiten Phase, die sich an diese Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Genehmigung solcher Pläne oder Projekte nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 29 und 31, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 31).

    Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, dass die Verträglichkeitsprüfung nicht Sache des Antragstellers, sondern der zuständigen Behörde ist, d. h. derjenigen Behörde, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt ist (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 44).

    Parameter, hinsichtlich deren kein wissenschaftlicher Zweifel besteht, dass ihre Folgen das Gebiet nicht beeinträchtigen können, dürfen dem Antragsteller hingegen zur alleinigen späteren Entscheidung überlassen werden (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 46).

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Insoweit hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass ein Gebiet, damit es nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 92/43 als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden muss, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 35).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy

    Nach der Rechtsprechung darf diese Prüfung nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 49).

    Dieses Erfordernis bedeutet, dass die zuständige Behörde nach einer Verträglichkeitsprüfung in der Lage sein muss, hinreichend genau die Gründe darzulegen, die es ihr ermöglichten, vor Erteilung der betreffenden Genehmigung trotz gegebenenfalls geäußerter gegenteiliger Stellungnahmen zu der Gewissheit zu gelangen, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel an der Umweltverträglichkeit der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 51).

  • EuGH, 29.06.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation)

    Irland weist in der Klagebeantwortung darauf hin, dass mit Art. 6 der Habitatrichtlinie das allgemeine Ziel verfolgt werde, den Mitgliedstaaten eine ganze Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen, die darauf abzielten, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder wiederherzustellen, um das übergeordnete Ziel der Richtlinie zu verwirklichen, ein hohes Niveau des Umweltschutzes zu gewährleisten (Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie eine Reihe spezifischer Verpflichtungen und Verfahren vorsieht, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das übergeordnete Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    29 Ähnlich Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a. (C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 37 bis 39), für die Verträglichkeitsprüfung nach der Habitatrichtlinie.

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Holohan u. a. (C-461/17, EU:C:2018:649, Nr. 65).

  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09

    Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Erdgasfernleitung; Windkraftanlage;

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt daraus aber nicht, dass diese Lösungsmöglichkeiten genauso wie das ausgewählte Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (EuGH, Urt. v. 7. November 2018 - C-461/17 -, juris Rn. 66).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-661/20

    Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit

    6 der Habitatrichtlinie schreibt den Mitgliedstaaten eine Reihe spezifischer Verpflichtungen und Verfahren vor, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

  • EuGH, 10.11.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-43/18

    CFE - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

  • OVG Sachsen, 27.11.2019 - 4 C 18/18

    Planrechtfertigung; Windkraft; Windpark; Alternativenprüfung; Windenergienutzung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-321/18

    Terre wallonne - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2022 - 3 K 488/17

    Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans für eine Ferienanlage im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht