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   EuGH, 08.11.2018 - C-502/17   

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https://dejure.org/2018,36389
EuGH, 08.11.2018 - C-502/17 (https://dejure.org/2018,36389)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2018 - C-502/17 (https://dejure.org/2018,36389)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2018 - C-502/17 (https://dejure.org/2018,36389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    C&D Foods Acquisition

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft - Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen - Nicht durchgeführte Veräußerung - Antrag auf Vorsteuerabzug - ...

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaft - Ausgaben für Leistungen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft in Anspruch genommen wurden

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. November 2018. C&D Foods Acquisition ApS gegen Skatteministeriet. Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret. Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Geplante Veräußerung von Aktien einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft - Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen - Nicht durchgeführte Veräußerung - Antrag auf Vorsteuerabzug - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaft - Ausgaben für Leistungen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft in Anspruch genommen wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    C&D Foods Acquisition

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft - Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen - Nicht durchgeführte Veräußerung - Antrag auf Vorsteuerabzug - ...

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch eine Holding

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    C&D Foods Acquisition

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anteil; Beratungskosten; Gemeinkosten; Holding; Lohnkosten; Mehrwertsteuer; Tochtergesellschaft; Vorsteuerabzug; Wirtschaftliche ...

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Wirtschaftliche Tätigkeit/Vorsteuerabzugsberechtigung - Anmerkung zum EuGH-Urteil in der Rechtssache "C&D Foods Acquisition"" von StB Benno L'habitant, original erschienen in: UStB 2019, 15 - 21.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 08.11.2018 - C-502/17
    Aus diesem Art. 9 geht ferner hervor, dass der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 27).

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen nämlich keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2006/112 dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von Verwaltungs-, Buchhaltungs- und IT-Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung begründet worden ist, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, ob Ausgaben im Zusammenhang mit einer Aktienveräußerung in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof diese Frage im Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, EU:C:2009:665), in Bezug auf Ausgaben zu prüfen hatte, die eine Muttergesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung der Aktien einer Tochtergesellschaft und einer beherrschten Gesellschaft tätigte, denen sie als Muttergesellschaft mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbrachte.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 33 des Urteils vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, EU:C:2009:665), ausgeführt, dass in einem solchen Kontext eine Veräußerung, die zur Umstrukturierung eines Konzerns durch die Muttergesellschaft erfolgte, als ein Vorgang betrachtet werden konnte, der darin bestand, nachhaltig Einnahmen aus Tätigkeiten, die über den bloßen Verkauf von Aktien hinausgingen, zu erzielen.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 08.11.2018 - C-502/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass die Feststellung, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den verwendeten Gegenständen oder Dienstleistungen und einem Ausgangsumsatz oder ausnahmsweise einem Eingangsumsatz besteht, anhand ihres objektiven Inhalts zu treffen ist (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der der Steuer unterliegenden Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt wurde, kann daher nicht von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihm und diesen Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen werden, selbst wenn dieser Umsatz auch in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 29).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2018 - C-502/17
    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen nämlich keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2006/112 dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16).
  • BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18

    Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 753, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 30; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 30 f.; jeweils m.w.N.).

    b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 32 f.; jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    Diese Fragestellung folge aus dem Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 37 ff.), aus dem abzuleiten sei, dass es für den Abzug der von einer Holdinggesellschaft gezahlten Vorsteuer erforderlich sei, dass der betreffende Umsatz seinen ausschließlichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft habe oder eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser Tätigkeit darstelle.

    Folglich ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, kein Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16, und vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 30).

    Maßgebend sind nach der Rechtsprechung dementsprechend die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 66) und der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes, da dieser als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist (Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 22/18

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Richtlinie 2006/112/EG dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 16; C&D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 30; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 30 f.; jeweils mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 31).

    b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C&D Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz 32 f.; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 32).

    a) Diese Fragestellung folgt aus dem (einen Vorsteuerabzug versagenden) EuGH-Urteil C&D Foods Acquisition (EU:C:2018:888, Rz 37 ff.).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    ee) Ein Fall, in dem die bezogenen Eingangsleistungen für die Anteilsveräußerung zu den allgemeinen Aufwendungen der Klägerin gehören und --als solche (z.B. indem sie zu den Kostenelementen der Produktpreise der B-GmbH gehören)-- Kostenelemente der von ihr mit Hilfe der B-GmbH ansonsten gelieferten Gegenstände (und ggf. erbrachten Dienstleistungen) sind (vgl. dazu EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 58 und 62; Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, UR 2015, 910, Rz 28 und 30; C & D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, DStR 2018, 2425, Rz 13, 35 und 39; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, HFR 2019, 734, Rz 31 f.; s.a. BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 48 und 50), liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht vor, so dass ein Vorsteuerabzug unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

    e) Bestätigt wird diese Sichtweise durch das EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Leitsatz): Danach kann die Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, falls sie überhaupt in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt (vgl. zur Abgrenzung EuGH-Urteil C & D Foods Acquisition, EU:C:2018:888, DStR 2018, 2425), keine Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen i.S. dieser Bestimmungen sein; dies gilt unabhängig davon, ob die anderen Anteilseigner die übrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig an dieselbe Person übertragen oder diese Übertragung in engem Zusammenhang mit den für diese Gesellschaft ausgeübten Managementtätigkeiten steht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Siehe nur Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537), vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166), und vom 6. September 2012, Portugal Telecom (C-496/11, EU:C:2012:557).

    5 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 30), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16), und vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 28).

    6 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17), und vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29).

    10 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20).

    12 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 30 und 31), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 21).

    14 Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 33), vom 29. Oktober 2009, AB SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 31), und vom 29. April 2004, EDM (C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 70).

  • BFH, 15.02.2023 - XI R 24/22

    Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding (Nachfolgeentscheidung zum

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, EU:C:2015:496, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 30; Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 41; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 30 f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 31).

    Der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" ist dahin zu verstehen, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 31 f.; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 42; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 33), soweit ein solcher Eingriff als Umsatz gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegt, wie z.B. die entgeltliche Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden oder technischen Dienstleistungen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, EU:C:2015:496, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 42 f.; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz 32 f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition ApS, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 29, und Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 27.

    9 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands BV, C-60/90, Rn. 13 und 14. Vgl. auch in der jüngeren Rechtsprechung Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 30, Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition ApS, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 30, Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 27 und 28, sowie Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16.

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition ApS, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 37.

  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding;

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie --unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin-- unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, zwar keine Mehrwertsteuerpflichtige i.S. von Art. 9 MwStSystRL und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art. 167 ff. MwStSystRL berechtigt (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 30; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 31).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 32 f., jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 32).

  • BFH, 10.12.2020 - V R 5/20

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und

    Denn der EuGH behandelt die Veräußerung einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, an die entgeltliche Dienstleistungen erbracht wurden, als "unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Steuerpflichtigen" (EuGH-Urteil SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 32 f.; vgl. auch EuGH-Urteil C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 38 f.).
  • BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21

    Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

    Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist jedoch nicht nur, wie das FG angenommen hat, die Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, EU:C:2020:913, Rz 66), sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts ist (vgl. EuGH-Urteile Becker vom 21.02.2013 - C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 29; Ba?.tová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, Rz 45; C&D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 37; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 49).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

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