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   EuGH, 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17   

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EuGH, 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,36927)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,36927)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2018 - C-47/17, C-48/17 (https://dejure.org/2018,36927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung - Gesuch um Aufnahme- oder ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018. X und X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie. Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und Verordnung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung - Gesuch um Aufnahme- oder ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 121
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH - C-48/17 (anhängig)

    X

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17.

    X (C-48/17).

    - von X (C-48/17), vertreten durch D. G. J. Sanderink und A. Khalaf, advocaten,.

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache C-47/17 vorgelegten Fragen übereinstimmen, wobei jedoch zum einen die in der vierten Frage genannte Frist an die in der Rechtssache C-48/17 in Rede stehende Situation angepasst wurde, indem auf eine Frist von siebeneinhalb Wochen Bezug genommen wird, und zum anderen in der fünften Frage in dieser Rechtssache nur der Fall der Überschreitung einer Frist von zwei Wochen oder einer angemessenen Frist angeführt wird.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2017 sind die Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X (C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224), zurückgewiesen.

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50, sowie vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 60).

    Aus den in den Rn. 58 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50, sowie vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 60).

    Aus den in den Rn. 58 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 27.06.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Aus den in den Rn. 58 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-47/17

    X

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X (C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224), zurückgewiesen.
  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Um dieses Ziel einer zügigen Bearbeitung zu erreichen, hat der Unionsgesetzgeber die in Anwendung der Dublin-III-Verordnung geführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen, um zu gewährleisten, dass diese Verfahren ohne nicht gerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Freiburg, 18.06.2020 - A 3 K 1718/20

    Ablehnung eines Aufnahmegesuchs

    Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs mit dem bloßen Hinweis auf nicht näher benannte Unregelmäßigkeiten beim Nachweis der Familienangehörigkeit ist bei wertender Betrachtung im konkreten Einzelfall als rein formale Antwort anzusehen, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 u. C-48/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456).

    Allerdings handelt es sich bei wertender Betrachtung um eine rein formale Antwort, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. zu den Maßstäben EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 50 ff.).

    Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1), - Durchführungsverordnung - stellt ferner klar, dass in einer ablehnenden Antwort auf ein solches Gesuch ausführlich sämtliche Gründe zu erläutern sind, die zu der Ablehnung geführt haben (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 67).

    Eigene Bemühungen zur Aufklärung der eventuellen Ungereimtheiten und des Sachverhalts hat die Antragsgegnerin innerhalb der Frist von zwei Monaten entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., juris Rn. 67) nicht unternommen.

    Grundsätzlich geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat - hier Griechenland - über bzw. verbleibt dort, wenn der ersuchte Mitgliedstaat - hier die Bundesrepublik Deutschland - nicht binnen zwei Wochen auf ein Remonstrationsersuchen antwortet (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O. Rn. 90 unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass der Ablauf der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abschließt, gleich ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaats geantwortet hat oder nicht, so dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags zuständig anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 86 u. 90).

    Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung verfolgt den Zweck, Verzögerungen infolge eines trotz der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht endgültig abgeschlossenen Remonstrationsverfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu vermeiden, indem die Zuständigkeit beim ersuchenden Mitgliedstaat verbleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 74 ff.).

  • VG Düsseldorf, 28.01.2020 - 15 L 3299/19
    Damit genügt die Antwort den Vorgaben des - mangels abweichender Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39 vom 8. Februar 2014, S. 1) - auf die Bestimmungen der Dublin III-VO weiterhin anzuwendenden, vgl. EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 72.

    vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 auf die Fristen des Art. 22 Abs. 1 und Abs. 6 sowie des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO: EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 72.

    EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 86.

    EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 87.

    EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 74.

    EUGH, Urteil vom 13. November 2018, C-47/17, juris Rdnr. 76.

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